Aufhebung der „Osterruhe“ – Gründonnerstag und Ostersamstag als Ruhetage | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelle Hinweise Aufhebung der „Osterruhe“ – Gründonnerstag und Ostersamstag als Ruhetage

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel erklärte am heutigen Mittwoch, dass die Umsetzung der Regelungen zu den Osterruhetagen gestoppt werden. Zur Aufhebung der „Osterruhe“ erklärt Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): „Das ist eine richtige Entscheidung! Dass die Bundeskanzlerin sie so rasch und bei Übernahme persönlich voller Verantwortung getroffen hat, verdient …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel erklärte am heutigen Mittwoch, dass die Umsetzung der Regelungen zu den Osterruhetagen gestoppt werden.

Zur Aufhebung der „Osterruhe“ erklärt Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): „Das ist eine richtige Entscheidung! Dass die Bundeskanzlerin sie so rasch und bei Übernahme persönlich voller Verantwortung getroffen hat, verdient großen Respekt.

Aber um es auch deutlich zu machen: Es ist eine Entscheidung, die jetzt erst recht verantwortungsvolles Handeln von allen verlangt, Gesundheitsschutz nicht zu vernachlässigen. Wir appellieren an alle Betriebe und Beschäftigten des Handwerks, durch Beachtung der AHAL-Regeln und eine Reduzierung der eigenen Kontakte eine Ausbreitung des Virus zu verhindern und auf diese Weise aktiv zur Eindämmung dieser Pandemie beizutragen gemäß unserer Handlungsmaxime: Wir wollen, dass alle gesund bleiben!“

Die Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin hatte beschlossen, dass Bund und Länder die Ostertage nutzen zu wollen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der dritten Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen Gründonnerstag, 1. April 2021, und Ostersamstag, 3. April 2021, Ruhetage mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen werden.

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss vom 22.03.2021 keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.

Der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 sollen zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.

Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text css=“.vc_custom_1616589659734{padding-top: 1em !important;padding-right: 0.8em !important;padding-bottom: 1em !important;padding-left: 0.8em !important;background-color: #e0f2fe !important;border-radius: 3px !important;}“]PM ZDH: Richtige Entscheidung![/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]