Beim Ferienjob alles richtig machen! | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Ferien stehen immer irgendwie vor der Tür. Vor allem die Sommerferien bieten vielen Jugendlichen die Gelegenheit, sich etwas Geld zu verdienen und gleichzeitig Einblicke in die Berufswelt zu bekommen. Für Praktika oder befristete Jobs gibt es jedoch bestimmte Regeln: Zunächst gilt: Unter 15 Jahren geht bei Schülern gar nichts. Das ist das Mindestalter bei …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Ferien stehen immer irgendwie vor der Tür. Vor allem die Sommerferien bieten vielen Jugendlichen die Gelegenheit, sich etwas Geld zu verdienen und gleichzeitig Einblicke in die Berufswelt zu bekommen. Für Praktika oder befristete Jobs gibt es jedoch bestimmte Regeln:

Zunächst gilt: Unter 15 Jahren geht bei Schülern gar nichts. Das ist das Mindestalter bei ihnen für einen Ferienjob. Bis zum Ende der Schulpflicht darf der Ferienjob die Dauer von vier Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Wer seine Schulpflicht erfüllt hat, kann unbegrenzt in den Ferien jobben.

Bis zur Vollendung der Vollzeitschulpflicht muss der Ferienjob auf maximal vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt bleiben. Insgesamt darf maximal nur an 20 Ferienjob-Tagen (es gilt die Fünf-Tage-Woche) gearbeitet werden. Für Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, ist die Dauer der Ferienarbeit nicht begrenzt.

Sozialversicherungbeiträge für Studenten?

Wenn nach einem Sommerjob eine Berufsausbildung anschließt, wird schon die Tätigkeit des Ferienjobs versicherungspflichtig. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Krankenkasse über die Versicherungsbedingungen für Schüler oder Studenten im Ferienjob zu informieren.

Studenten brauchen unabhängig vom Verdienst keine Beiträge für die Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung) zu zahlen, sofern sie nur in den Semesterferien (maximal drei Monate) oder laufend nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Darüber hinaus entsteht Sozialversicherungspflicht. Ebenfalls Beitragsfreiheit gibt es bei der Rentenversicherung, wenn nicht mehr als zwei Monate innerhalb eines Jahres oder laufend für maximal 400 Euro gearbeitet wird.

Unfallversicherung für Schüler, Studenten und Praktikanten

Mehr zum Jugendarbeitsschutz im Handwerkslexikon
Das Jugendarbeitsschutzgesetz
Infos zum Ferienjob vom brandenburgischen Familienministerium
Arbeitnehmer sind während eines Ferienjobs oder Praktikums bei Arbeitsunfällen gesetzlich versichert. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hin. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten trägt allein der Arbeitgeber. Dessen Unfallversicherungsträger ist auch für die Ferienjobber oder Praktikanten zuständig. Die Personalabteilung kann darüber Auskunft geben, welcher Unfallversicherungsträger das im Einzelnen ist.

Der Versicherungsschutz ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte Praktika sind genauso versichert wie Mini- oder Midi-Jobs. Dabei beginnt der Versicherungsschutz am ersten Arbeitstag und bezieht sich auch auf den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause.

Nicht versichert über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist, wer einen Ferienjob oder ein Praktikum im Ausland annimmt. Das gilt in der Regel auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt. Betroffene sollten sich deshalb schon vor der Abreise über die Absicherung gegen Arbeitsunfälle im Gastland informieren.

Quelle: handwerksblatt.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_single_image image=“67397″][/vc_column][/vc_row]