Corona-Quarantäne während Urlaub – Ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Nachgewährung von Urlaub | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Recht Corona-Quarantäne während Urlaub – Ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Nachgewährung von Urlaub

Wer in Corona-Quarantäne während des Urlaubs bleiben muss, kann die verlorenen Tage nur mit Vorlage eines ärztlichen Attest gutgeschrieben bekommen.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_single_image image=“129860″ img_size=“medium“][vc_column_text]Ein Arbeitgeber muss Mitarbeitenden, die im Urlaub an Corona erkranken, die Urlaubstage nicht ohne Weiteres nachgewähren. Erforderlich ist auch hier die Vorlage eines ärztlichen Attests. Eine Quarantäneanordnung allein reicht nicht aus, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Urteil vom 13.12.2021 (Az: 2 Sa 488/21).

Wer während seines Urlaubs krank wird, kann diese Urlaubstage in der Regel nachholen. Da der Urlaub der Erholung dienen soll, werden Tage der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Dieses Recht gilt nur bei einer Arbeitsunfähigkeit, die Mitarbeitende in Form eines ärztlichen Attestes nachweisen müssen. Eine behördliche Quarantäneanordnung, die wegen einer Coronainfektion erfolgt, ersetzt kein ärztliches Attest. Das hat das LAG Köln vorliegend klargestellt und das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.07.2021 (Az 2 Ca 504/21) bestätigt.

In dem Fall gewährte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin Urlaub vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020. Dann infizierte sich die Arbeitnehmerin mit dem Coronavirus und musste sich auf behördliche Anordnung hin vom 27. November bis zum 7. Dezember 2020 in Quarantäne begeben. Von ihrem Arbeitgeber verlangte die Mitarbeiterin die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen. Dieser weigerte sich, da eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum nicht vorlag.

Die Klage auf Nachgewährung der fünf Urlaubstage hatte vor dem Arbeitsgericht Bonn keinen Erfolg. Das LAG Köln wies nun auch die Berufung der Arbeitnehmerin gegen das Urteil zurück. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen von § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt waren. Nach dieser Regelung werden bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

In der Begründung führte das Gericht aus, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen habe. Es wies darauf hin, dass eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleichsteht. Schon das Arbeitsgericht Bonn hatte festgestellt, dass es allein Sache des behandelnden Arztes ist, die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern zu beurteilen.

Nach Auffassung des LAG Köln kommt in Fällen einer behördlichen Quarantäneanordnung wegen einer Covid-19-Infektion während der Urlaubszeit auch eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG nicht infrage. Das Gericht stellte fest, dass dafür sowohl eine planwidrige Regelungslücke fehle, als auch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt. Denn: Eine Erkrankung – hier die Infektion mit dem Coronavirus – führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit, so die Begründung. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Urteil LAG Köln[/vc_message][/vc_column][/vc_row]