Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Archiv Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung

Ab 1. Februar 2017 müssen Unternehmer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Verbrauchern Auskunft geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen.

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[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Ab 1. Februar 2017 müssen Unternehmer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Verbrauchern Auskunft geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen. Handwerksbetriebe sind darüber hinaus verpflichtet, auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU hinzuweisen, wenn sie eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Auf der Webseite ist dazu ein Link zur Plattform einzustellen, der für Verbraucher leicht zugänglich sein muss. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat die konkret zu erteilenden Informationen in einem „ZDH Praxis Recht“ zusammengefasst und Musterformulierungen erstellt.

ZDH_Praxis_Recht_InformationsPf_2017

Musterformulierungen

BAnz AT 02.01.2017 B5 Liste Verbraucherschlichtungsstellen

ZDH_Praxis_Recht_ADR-Außergerichtliche Streitbeilegung[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“ecker“][/vc_column][/vc_row]