Meistergründungsprämie | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Antragstellerinnen und Antragstellern mit einer bestandenen deutschen Meisterprüfung oder einer vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der deutschen Meisterprüfung einen Zuschuss für die Gründung oder Übernahme einer selbstständigen Existenz im Haupterwerb in einem Handwerk (Meistergründungsprämie Brandenburg).

Meistergründungsprämie

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Antragstellerinnen und Antragstellern mit einer bestandenen deutschen Meisterprüfung oder einer vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der deutschen Meisterprüfung einen Zuschuss für die Gründung oder Übernahme einer selbstständigen Existenz im Haupterwerb in einem Handwerk (Meistergründungsprämie Brandenburg).

Ziel ist es, im Bereich des Handwerks für hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen zu setzen, um hierdurch den Bestand von Handwerksunternehmen in Brandenburg abzusichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend durch den Erhalt und die Schaffung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Förderfähige Maßnahmen

  • In der ersten Stufe (Basisförderung) die erstmalige Gründung einer Existenz in einem Handwerk nach Anlage A, B1 und B2 zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO) oder die Übernahme eines Unternehmens im Handwerk oder einer tätigen Beteiligung (mindestens 30 % Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen im Handwerk), in welchem die Antragstellerin/der Antragsteller die Meisterqualifikation oder die diesem Abschluss entsprechende volle Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation erlangt hat und die eine finanziell tragfähige Existenz erwarten lässt sowie
  • in der zweiten Stufe (Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung) die Schaffung zusätzlicher Arbeits-/Ausbildungsplätze.

Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für den Antrag der Basisförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller beabsichtigt, eine Existenzgründung oder eine Übernahme eines Unternehmens im Handwerk im Land Brandenburg vorzunehmen.

Fördervoraussetzung ist außerdem, dass der Antragsteller/-in Staatsangehörige/-r der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz ist. Andere Antragstellerinnen/Antragsteller müssen einen Aufenthaltstitel nachweisen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erlaubt.

Voraussetzung für den Antrag der Basisförderung ist u.a.auch, dass die Antragstellerin/der Antragsteller sich innerhalb von drei Jahren nach bestandener deutscher Meisterprüfung oder innerhalb von drei Jahren nach Feststellung einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in dem von ihr bzw. ihm ausgeübten Handwerk erstmalig selbstständig macht und nach der Existenzgründung bzw. Unternehmensübernahme im Handwerk keine Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erzielt.

Weiterhin ist es erforderlich, sich bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer zu ihrem/seinem Existenzgründungs- bzw. Unternehmensübernahmekonzept, in dem die Voraussetzungen einer tragfähigen Existenzgründung nachvollziehbar dargelegt sind, beraten lässt.

Das Vorhaben darf zudem nicht vor Antragstellung und grundsätzlich nicht vor Bewilligung mittels eines rechtskräftigen Zuwendungsbescheides begonnen worden sein.

Als Vorhabenbeginn ist regelmäßig der Abschluss eines der Existenzgründung oder der Übernahme eines Handwerksbetriebes zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Vertragsabschlüsse im Vorfeld der Gründung wie z. B. für in Anspruch genommene Beratungsleistungen, für die Erstellung eines Businessplanes, für die Gewerbeanmeldung oder für den Rechteerwerb an einem Handwerksbetrieb (Übernahme oder tätige Beteiligung) gelten nicht als Beginn des Vorhabens; damit verbundene Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

Sofern mit dem Vorhaben unmittelbar nach der Antragstellung begonnen werden soll, ist der vorzeitige Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde (ILB) zu beantragen und die Genehmigung abzuwarten. Bei einer Übernahme eines Handwerksbetriebes oder einer tätigen Beteiligung gilt mit dem Eingang des Antrages auf vorzeitigen Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde der vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als genehmigt.

Zuwendungsfähige Ausgaben (betriebliche Investitionen und Betriebsausgaben) müssen mindestens in der Höhe des beantragten zweckgebundenen Zuschusses nachgewiesen werden.

Voraussetzung für den Antrag der ergänzenden zweiten Stufe der Arbeits-/Ausbildungsplatzförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nach Ablauf von drei Jahren nach der Existenzgründung oder Unternehmensnachfolge im Handwerk innerhalb der nachfolgenden sechs Monate den Nachweis erbringt

  •  über die Schaffung und Besetzung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes für eine Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit oder von zwei Teilzeitkräften – jeweils mit mindestens 50 % der Vollzeit – über zusammengerechnet mindestens 12 Monate, wobei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht berücksichtigt werden. Im Falle der Unternehmensnachfolge wird dies nur gewährt, wenn zu den bei Übernahme bestehenden Arbeitsplätzen mindestens ein zusätzlicher geschaffen wurde.

oder

  • die Schaffung und Besetzung mindestens eines Ausbildungsplatzes für zusammengerechnet mindestens 12 Monate unter Zahlung branchenüblicher Ausbildungsvergütung für mindestens 12 Monate. Im Falle der Unternehmensnachfolge wird dies nur gewährt, wenn zu den bei Übernahme bestehenden Ausbildungsplätzen mindestens ein zusätzlicher geschaffen wurde.

 

Die Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die juristische Person des privaten Rechts, die die Antragstellerin/der Antragsteller gegründet oder übernommen hat bzw. an der die Antragstellerin/der Antragsteller beteiligt ist, die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt.

Machen sich mehrere Antragstellerinnen/Antragsteller in Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gemeinsam selbstständig oder übernehmen ein Unternehmen im Handwerk bzw. beteiligen sich an einem solchen, kann die juristische Person oder die Personengesellschaft entsprechend der Anzahl der Gründerinnen/Gründer oder Übernehmerinnen/Übernehmer bzw. der die Beteiligung eingehenden Personen – maximal jedoch 3 – die Förderung nach Stufe 1 und 2 erhalten.

Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger kann sein,

  •  eine natürliche Person, die in dem Handwerk, zu dessen Ausübung sie als Handwerksmeisterin/Handwerksmeister oder auf Grundlage einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation berechtigt ist, eine selbstständige Tätigkeit im Land Brandenburg aufnimmt,
  • eine juristische Personen des privaten Rechts oder eine Personengesellschaft, die von einer natürlichen Person gegründet oder übernommen wurde oder an der sich eine natürliche Person beteiligt hat, wobei die natürliche Person die genannten Voraussetzungen erfüllen muss.

Art und Umfang, Höhe der Förderung

Die Höhe der einmaligen Basisförderung beträgt bis zu 8.700 EUR.
Die Höhe der einmaligen Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung beträgt bis zu 3.300 EUR.

Für den Förderantrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

Für die Basisförderung:

  • ausgefülltes Antragsformular der ILB
  • Nachweis über die bestandene Meisterprüfung bzw. Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung
  • Schufa-Auskunft (bei einem Basis-Score unter 75 % kann die Zuschuss versagt werden)
  • gültiger Aufenthaltstitel
  • De-minimis Erklärung
  • Nachweise über vorübergehende Berufsunfähigkeit, Mutterschutzfristen, Elternzeit, Pflegezeit (siehe Nr. 4.1.3)
  • fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer
  • Eigenerklärung der/des Antragstellenden über die erstmalige Existenzgründung bzw. Unternehmensübernahme im Handwerk

Für die zweite Stufe der Förderung:

  • ausgefülltes Antragsformular der ILB
  • Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag
  • Nachweis über die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge
  • Erklärung über Art, Umfang und Höhe der sonstigen, mit der Einrichtung des zusätzlichen Arbeits- oder Ausbildungsplatzes zusammenhängenden Ausgaben
  • Sachbericht über den Verlauf der vergangenen drei Jahre
  • Schufa-Auskunft (bei einem Basis-Score unter 75 % kann der Zuschuss versagt werden)
  • De-minimis-Erklärung.

Verfahren

Die vollständigen Antragsunterlagen sind zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Steinstraße 104 – 106
14480 Potsdam

Die Antragsformulare und weiterführende Informationen zur Meistergründungsprämie sind auf dem Kundenportal der  ILB  verfügbar und können ab sofort von dort bezogen werden.

Vor der Einreichung des Antrages bei der ILB auf Gewährung der Basisförderung hat die Antragstellerin/der Antragsteller die fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer einzuholen und dazu eine Beratung zum geplanten Existenzgründungsverfahren bzw. zur Unternehmensübernahme in Anspruch zu nehmen.

 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.

Quelle:  Amtsblatt für Brandenburg  vom 28.10.2015 Nr. 42  (als Download auf diesen Seiten)
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Amtsblatt 42_15

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