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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Gelegentlich tangieren Handwerkerleistungen die Leistungen anderer Branchen. Wo etwa kann man die Grenze zwischen Handwerkern und Kraftfahrern ziehen?

Nehmen wir folgenden Fall an: Als Handwerksbetrieb fertigen Sie Fenster und wollen diese dann nach Italien oder Frankreich liefern, um sie dort einzubauen. Dabei stellt sich nun die Frage, ob diese Transportleistung unter das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz oder unter die Handwerkerregelung fällt. Muss der Handwerker, der Material liefert, eine Weiterbildung im Bereich Berufskraftfahrer machen?

Wer fällt unter das BKrFQG?

Alle Fahrer, die ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE im gewerblichen Verkehr auf öffentlichen Straßen einsetzen, fallen unter das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.

Ausnahmen:

*   Es handelt sich bei den beförderten Gütern um Materialien und Ausrüstung, die unabdingbar für die Arbeit des Handwerkers sind.
*   Der Handwerker transportiert Geräte und Waren, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert wurden.
*   Das Führen des Fahrzeugs ist nicht die Haupttätigkeit des Fahrers. Welches die Haupttätigkeit ist, ergibt sich daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den anderen Aufgaben in Anspruch nimmt. Die Fahrtätigkeit darf im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielen.
*   Der Fahrer muss im Verlaufe des Arbeitsprozesses mit den Materialien und der Ausrüstung die er transportiert in Berührung kommen.

Bestimmte Nachweise, die erkennen lassen, dass eine Person unter die Handwerkerregelung fällt, sind zwar nicht notwendig, allerdings können sie bei Kontrollen sehr hilfreich sein. Es ist also ratsam, als Handwerker beim Führen des Kraftfahrzeugs eine Kopie des Arbeitsvertrages mit sich zu führen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat zu Nachweisen von Lenk- und Ruhezeiten eine Grafik erstellt.

Quelle: BHI Newsletter vom November 2015[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“gogowski“][/vc_column][/vc_row]

Die Übernahme von Aufträgen im Ausland gewinnt für Betriebe immer mehr an Bedeutung. Eine wichtige Frage stellt dabei die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Arbeitnehmern und Selbstständigen bei vorübergehender Auslandstätigkeit dar. Das Merkblatt sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Arbeitnehmern und Selbstständigen bei vorübergehender Auslandstätigkeit gibt hierzu eine kurze Übersicht.

Für Auskünfte steht unsere Betriebsberaterin Anna Gogowski gern zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie in der DGUV-Broschüre zur Entsendung ins Ausland.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die EU und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) vereinbart.

Die Befreiung von der Visumpflicht gilt für Besuche, touristische Reisen oderGeschäftsreisen, aber nicht für Personen, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten eine Erwerbstätigkeit ausüben oder bei Montagen beteiligt sind.

Quelle: BHI-Newsletter, Juli 2015[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“gogowski“][/vc_column][/vc_row]

Frankreich hat zur Bekämpfung von Sozialdumping die Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern überarbeiten. Eine entsprechende Durchführungsverordnung ist am 1. April 2015 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sozialdumping (2014) und der Durchführungsverordnung (2015) wurden die Vorschriften zur Entsendung nach Frankreich überarbeitet und ergänzt. Die Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Germany Trade and Invest (GTAI) hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
– Die Pflichten des entsendenden Unternehmens wie z. B. die Anmeldung der Entsendung und die Vorlage bestimmter Dokumente wurden erweitert.
– Entsendende Unternehmen müssen für die Zeit der Entsendung einen Ansprechpartner in Frankreich benennen.
– Bauherrn und Auftraggeber werden künftig verstärkt dafür in die Haftung genommen, wenn sich Vertragspartner und nachgeordnete Subunternehmer nicht gesetzeskonform verhalten.
– Sanktionen bei Schwarzarbeit und anderen Formen der illegalen Beschäftigung wurden verschärft. Dies betrifft sowohl strafrechtliche Sanktionen als auch Verwaltungsstrafen.
– Das Klagerecht der Gewerkschaften wurde ausgeweitet.

Hinweis:

Wer die gesetzlich vorgeschriebene Entsendeerklärung (cerfa-Formular n° 13816*02) unterlässt, oder die Belege bei einer Kontrolle nicht vorlegen kann, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 2000 € bis zu 500 000 € . Dies betrifft nicht nur das entsendende Unternehmen, sondern auch dessen Kunden !  Die notwendigen Meldungen erfolgen neuerdings elektronisch an eine zentrale Plattform, die dann umgehend eine Bestätigung sendet.

Neben der Entsendeerklärung fordert der Gesetzgeber zwingend, dass das entsendende Unternehmen einen in Frankreich ansässigen Vertreter benennt, der diese Ernennung (Désignation – R. 1263) vor dem eigentlichen Entsendevorgang schriftlich bestätigt.

Quelle: BHI-Newsletter, Juli 2015

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Seit dem 1. Juli 2015 genießen kroatische Staatsangehörige freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Damit endete die 2-jährige Übergangsfrist, die Deutschland seit dem Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union im Juli 2013 genutzt hat.

Kroaten haben damit das Recht, frei in einem anderen EU-Staat zu arbeiten und wirtschaftlich tätig zu sein. Ab dem 1. Juli 2015 dürfen also auch kroatische Bau-, Gebäudereinigungs- und Innendekorationsfirmen ihre Arbeitnehmer uneingeschränkt nach Deutschland entsenden.

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums sind aktuell zirka 93.000 Kroaten sozialversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt.

Quelle: Ost-West Contact 7/2015

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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Island hat seit Januar.2015 neue Umsatzsteuersätze. Die Änderung wurde per Gesetz NR. 124 vom 22.12.2014 beschlossen.

Der normale Steuersatz wurde zum 1. Januar.2015 von 25,5 % auf 24 % gesenkt.

Der reduzierte Steuersatz hat sich zum 1. Januar 2015 von 7 % auf 11 % erhöht.

Quelle: BHI Newsletter 06.2015[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“gogowski“][/vc_column][/vc_row]

„Der erste Schritt zur Internationalisierung der Geschäftstätigkeit ist die Ausführung eines Auftrags im Ausland. Dabei stellen Bau- und Montagebetriebsstätten im internationalen Steuerrecht eine in Anbetracht der Konsequenzen „gefährliche” Besonderheit dar.

Denn anders als „normale” Betriebsstätten hängen sie nicht von einer festen Geschäftseinrichtung im jeweiligen Land ab, sondern nur von ihrer Dauer. Die relevante Frist liegt i.d.R. zwischen 6 und 12 Monaten (abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA). Sie startet mit Beginn der Bauausführung oder Montage vor Ort, wobei regelmäßig das Eintreffen der ersten am Projekt beteiligten Person an der
Baustelle relevant ist. Die Frist endet, wenn alle vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber erfüllt wurden. Häufig markiert die Abnahme des Werks daher das Ende der Frist. Mehrere einzelne Bauausführungen und Montagen sind nur dann ausnahmsweise zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden (z.B. Windräder eines Windparks). Mehrere parallele Betriebsstätten sind daher keine Seltenheit.

Wird eine Betriebsstätte begründet, wird das Unternehmen mit dem darauf entfallenden Gewinn im jeweiligen ausländischen Staat steuerpflichtig. Deutschland hat zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Einkünfte der Betriebsstätte entweder freizustellen oder die ausländische Steuer anzurechnen. Steuerpflichten treffen auch die Mitarbeiter. Die 183-Tage-Regel ist dann nicht mehr relevant. Die starre Frist und die Unwägbarkeiten in der Baubranche erhöhen das Risiko, dass bauende oder montierende Unternehmen im Ausland unbeabsichtigt eine Betriebsstätte begründen und dadurch länderspezifische steuerliche Pflichten auslösen. Dies gilt umso mehr, als vorübergehende Unterbrechungen, etwa wegen schlechten Wetters, den Fristablauf nicht hemmen. Weitere Besonderheiten ergeben sich z.B. bei Bauprojekten in den USA und China.“

Mehr dazu finden Sie hier.

Quelle: Rödl  Partner Wirtschaftsmagazin Entrepreneur – Juni 2015

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) plant zur Unter-stützung deutscher Unternehmen im nächsten Jahr mehr als 202Messebeteiligungen in 38 Ländern. Im Rahmen des Programms können sich Unternehmen, die auf einer Auslandsmesse ausstellen möchten, auf deutschen Gemeinschaftsständen zu günstigen Konditionen präsentieren. Mit dieser Förderung unterstützt das BMWi kleine und mittlere exportorientierte Unternehmen bei der Erschließung von Auslandsmärkten. Das Programm für 2015 hat einen Etat von voraussichtlich 42,5 Mio. EUR.

Süd-, Ost- und Zentral-Asien bleiben auch im kommenden Jahr die wichtigsten Zielregionen im Auslandsmesseprogramm. Dort sind Beteiligungen an 81 Messen geplant, darunter 40 in China und Hongkong. Weitere Zielregionen sind u. a. die europäischen Länder außerhalb der EU mit 45 Messen, davon 35 in Russland, sowie der Nahe und Mittlere Osten (25), Nordamerika (18), Lateinamerika (17) und Afrika mit 11 Beteiligungen.

Nähere Informationen: www.auma.de

BRANDENBURG INTERNATIONAL 2015

Im Download-Bereich finden Sie eine Auswahl geplanter Auslandsaktivitäten der ZukunftsAgentur Brandenburg (ZAB), der Industrie- und Handelskammern (IHK) und der Handwerkskammern (HwK) im Land Brandenburg für das Jahr 2015.

Bitte teilen Sie uns durch Ankreuzen mit, welche Maßnahmen Sie interessieren. Wir informieren Sie dann über die Einzelheiten und laden Sie gezielt dazu ein.

Einladung zur „Roadshow“ mit 6 Informationsveranstaltungen der Spitzenverbände mit dem Bundesministerium der Finanzen

Berlin – Düsseldorf – Hamburg – Frankfurt – München  – Stuttgart

Das heute geltende EU-Zollrecht soll seit langem modernisiert werden. Der neue Unionszoll-kodex (UZK) soll nun ab 1. Mai 2016 in der Praxis Anwendung finden. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen (delegierter Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt) befinden sich noch in der Beratung und sollen spätestens im September 2015 fertiggestellt sein. An-schließend müssen noch die nationalen Vorschriften angepasst werden.

Da aber die Umsetzung der erforderlichen IT-Prozesse erst Ende 2020 abgeschlossen sein wird, ist für den Übergangszeitraum ein weiterer (Übergangs-)Rechtsakt notwendig, dessen Entwurf gerade auf europäischer und nationaler Ebene in der Abstimmung ist. Somit müssen sich Unternehmen künftig mit vier Vorschriften, nämlich dem UZK, dem delegierten und dem Durchführungsrechtsakt und dem Übergangsrechtsakt parallel auseinandersetzen.

Die Anwendung des UZK wird erhebliche Auswirkungen auf die betriebliche Praxis haben: Unternehmensinterne Prozesse müssen angepasst, bestehende Bewilligungen und Bürg-schaften umgestellt werden. Unternehmen sollten sich bereits jetzt auf die bevorstehenden Änderungen des Zollrechts einstellen.
Daher laden die Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft (AVE, BDI, BGA, DIHK und DSLV) zu sechs Informationsveranstaltungen ein, die mit hochkarätigen Referenten aus dem Bundesministerium der Finanzen besetzt sind.

Themenschwerpunkte sind unter anderem:
•    Unionszollkodex und Durchführungsvorschriften
•    Stand der Umsetzung, Termine
•    Übergangsvorschriften
•    Die wichtigsten Änderungen im Überblick

In Diskussionsrunden stehen Ihnen die Referenten des UZK-Teams aus dem Bundesministerium der Finanzen für Ihre Fragen zur Verfügung. Weitere Informationen können Sie dem beigefügten Flyer entnehmen.

Zielgruppe: Die Veranstaltungen richten sich an Geschäftsführer, Import- und Exportleiter, Versandleiter sowie Entscheider und Verantwortungsträger in der Logistik.

Anmeldung
1.    Berlin am 07.Septemberer 2015:
Für die kostenfreie Eröffnungsveranstaltung im Haus der deutschen Wirtschaft in Berlin kön-nen Sie sich bis zum 31. Juli 2015 bei Frau Christin Barrach per E-Mail (barrach.christin@dihk.de) oder per Fax (+ 49 30 20308 52315) anmelden. Weitere Informa-tionen finden Sie hier.
Für die übrigen, kostenpflichtigen Veranstaltungen kann die Anmeldung auf der Internetseite der jeweiligen, gastgebenden Kammer vorgenommen werden:
2.    Düsseldorf am 08.09.2015: Anmeldung hier
3.    Hamburg am 10.09.2015: Anmeldung hier
4.    Frankfurt a.M. am 11.09.2015: Anmeldung hier
5.    München am 14.09.2015: Anmeldung hier
6.    Stuttgart am 15.09.2015: Anmeldung hier
Sollten Sie noch Fragen zu der UZK-Roadshow haben, steht Ihnen Herr Marcus Schwenke als Ansprechpartner gerne jederzeit zur Verfügung:
Marcus Schwenke
Abteilungsleiter Import

Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA)
Am Weidendamm 1 A
10117 Berlin
Telefon 030 59 00 99-594
Telefax 030 59 00 99-494
Marcus.Schwenke@bga.de