Coronabedingte Sonderregelungen des Spitzenausgleiches Energie und Stromsteuer | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Allgemein Coronabedingte Sonderregelungen des Spitzenausgleiches Energie und Stromsteuer

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text] Für die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen, hierzu zählt auch der sog. Spitzenausgleich – müssen antragsberechtigte Betriebe aus beihilferechlichen Gründen versichern, dass sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie hat diese Voraussetzung eine besondere Bedeutung erlangt. Die aktualisierte Fassung der Handreichung informiert über befristete Lockerung …

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Für die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen, hierzu zählt auch der sog. Spitzenausgleich – müssen antragsberechtigte Betriebe aus beihilferechlichen Gründen versichern, dass sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie hat diese Voraussetzung eine besondere Bedeutung erlangt.

Die aktualisierte Fassung der Handreichung informiert über befristete Lockerung der Definition des Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ durch die EU Kommission.

Im Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 können Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 als wirtschaftlich gesund galten und nach diesem Zeitpunkt aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, unabhängig von ihrer derzeitigen finanziellen Situation die Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer in Anspruch nehmen. Daher sollten die Anträge auf Entlastung durch die Gewährung des Spitzenausgleichs möglichst bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

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