Doppelter Steuerbonus für Handwerkerleistungen – Wohnraum modernisieren und 1.200 Euro sparen | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Uncategorized Doppelter Steuerbonus für Handwerkerleistungen – Wohnraum modernisieren und 1.200 Euro sparen

Seit dem 1. Januar 2009 gilt der doppelte Steuerbonus für Handwerkerleistungen – 20 Prozent von bis zu 6000 Euro. Der neue Flyer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (Stand: Januar 2013) informiert über die steuerlichen Neuregelungen und erläutert die Praxis anhand von Beispielen. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem …

Seit dem 1. Januar 2009 gilt der doppelte Steuerbonus für Handwerkerleistungen – 20 Prozent von bis zu 6000 Euro. Der neue Flyer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (Stand: Januar 2013) informiert über die steuerlichen Neuregelungen und erläutert die Praxis anhand von Beispielen.

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Wichtige Neuerung: Wohnungseigentümergemeinschaften können unter bestimmten Voraussetzungen den Steuerbonus ebenfalls in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen für Steuerbonus
Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Diese sind beispielweise:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä.
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, TV, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Gebühren für Schornsteinfeger

Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden
In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätig keiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Die Handwerkerleistung ist begünstigt, wenn sie im Haushalt des Auftraggebers erfolgt – es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt.
Wichtig: Wird z. B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind nur die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters im Haushalt begünstigt.

Eigentümergemeinschaften
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z. B. Eigentümer einer Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum – im Regelfall über einen Verwalter – beauftragten und den Steuerbonus nutzen möchten, ist Folgendes zu beachten:

  • In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
  • Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
  • Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z. B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.
  • Bei Handwerksleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind nur Aufwendungen für die auf Privatgelände ausgeführten Handwerkerleistungen begünstigt.

Nachweise für Steuerbonus

  • Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.
  • Materialkosten sind nicht begünstigt.
  • Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt – ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
  • Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
  • Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.
  • Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (z. B. durch Uberweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren). Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Hinweis: Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

Höhe des Steuerbonus
Ab 1. Januar 2009: 20 Prozent von maximal 6.000 Euro für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im privaten Haushalt werden als Bonus von der Steuerschuld abgezogen – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt (gemäß neuem § 35a Abs. 3 EStG).

Hinweis: Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.

Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von maximal 20.000 Euro) gewährt.

Wann und wo gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

Den vollständigen Flyer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks sowie weitere Informationen dazu erhalten Sie auf Wunsch bei den Betriebsberatern Ihrer Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg.