Frankreich: Kampf gegen Sozialdumping | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Außenwirtschaft Frankreich: Kampf gegen Sozialdumping

Frankreich hat zur Bekämpfung von Sozialdumping die Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern überarbeiten. Eine entsprechende Durchführungsverordnung ist am 1. April 2015 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sozialdumping (2014) und der Durchführungsverordnung (2015) wurden die Vorschriften zur Entsendung nach Frankreich überarbeitet und ergänzt. Die Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Germany Trade …

Frankreich hat zur Bekämpfung von Sozialdumping die Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern überarbeiten. Eine entsprechende Durchführungsverordnung ist am 1. April 2015 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sozialdumping (2014) und der Durchführungsverordnung (2015) wurden die Vorschriften zur Entsendung nach Frankreich überarbeitet und ergänzt. Die Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Germany Trade and Invest (GTAI) hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
– Die Pflichten des entsendenden Unternehmens wie z. B. die Anmeldung der Entsendung und die Vorlage bestimmter Dokumente wurden erweitert.
– Entsendende Unternehmen müssen für die Zeit der Entsendung einen Ansprechpartner in Frankreich benennen.
– Bauherrn und Auftraggeber werden künftig verstärkt dafür in die Haftung genommen, wenn sich Vertragspartner und nachgeordnete Subunternehmer nicht gesetzeskonform verhalten.
– Sanktionen bei Schwarzarbeit und anderen Formen der illegalen Beschäftigung wurden verschärft. Dies betrifft sowohl strafrechtliche Sanktionen als auch Verwaltungsstrafen.
– Das Klagerecht der Gewerkschaften wurde ausgeweitet.

Hinweis:

Wer die gesetzlich vorgeschriebene Entsendeerklärung (cerfa-Formular n° 13816*02) unterlässt, oder die Belege bei einer Kontrolle nicht vorlegen kann, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 2000 € bis zu 500 000 € . Dies betrifft nicht nur das entsendende Unternehmen, sondern auch dessen Kunden !  Die notwendigen Meldungen erfolgen neuerdings elektronisch an eine zentrale Plattform, die dann umgehend eine Bestätigung sendet.

Neben der Entsendeerklärung fordert der Gesetzgeber zwingend, dass das entsendende Unternehmen einen in Frankreich ansässigen Vertreter benennt, der diese Ernennung (Désignation – R. 1263) vor dem eigentlichen Entsendevorgang schriftlich bestätigt.

Quelle: BHI-Newsletter, Juli 2015