Fünf neue besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) auf der REACH-Kandidatenliste | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelles [Teaser] Gefoe Fünf neue besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) auf der REACH-Kandidatenliste

Im Dezember 2015 hat die ECHA fünf weitere als mutagen, persistent oder toxisch eingestufte Stoffe in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen. Die Aufnahme in die Kandidatenliste ist der erste Schritt des Beschränkungsverfahrens, das mit der Aufnahme der Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung endet.

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Dezember 2015 hat die ECHA fünf weitere als mutagen, persistent oder toxisch eingestufte Stoffe in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen. Die Aufnahme in die Kandidatenliste ist der erste Schritt des Beschränkungsverfahrens, das mit der Aufnahme der Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung endet.

Rechtsfolge der Aufnahme in Anhang XIV ist, dass jede weitere Verwendung des Stoffs einer Zulassung bedarf. Die Stoffe werden mit einem Ablauftermin versehen. Dieser Ablauftermin liegt 3,5 bis 4 Jahre nach Aufnahme des Stoffes in den Anhang XIV. Nach Ablauf der Frist darf der betreffende Stoff ohne eine Zulassung weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden.

Außerdem wird ein Termin mindestens 18 Monate vor dem Ablauftermin festgelegt, bis zu dem ein entsprechender Antrag auf Zulassung eingereicht werden muss. Nur dann besteht für Unternehmen die Möglichkeit, den zulassungspflichtigen Stoff auch nach Ablauf der Frist weiterhin zu verwenden oder in Verkehr zu bringen. Der Zulassungsantrag ist bei der ECHA einzureichen. Die Entscheidung über die Zulassungsanträge trifft die Europäische Kommission.

In die Kandidatenliste wurden nunmehr die nachfolgend genannten Stoffe (aufgeführt sind die jeweiligen englischen Bezeichnungen) aufgenommen:

  • Nitrobenzene

(Zwischenprodukt bei der Herstellung verschiedener Chemikalien; geringfügig auch als Lösungsmittel, Schmierölbestandteil, chemisches Reagenz und als Zusatz bei Sprengstoffen. sowie als Zündbeschleuniger für Dieselkraftstoffe verwendbar)

 

  • 2,4-di-tert-butyl-6-(5-chlorobenzotriazol-2-yl)phenol (UV-327)

(UV-Schutzmittel in Beschichtungen, Plastik, Gummi und Kosmetik)

 

  • 2-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(tert-butyl)-6-(sec-butyl)phenol (UV-350)

(UV-Schutzmittel in Beschichtungen, Plastik, Gummi und Kosmetik

 

  • 1,3-propanesultone

(in Elektrolytflüssigkeit von Lithium-Ionen)

 

  • Perfluorononan-1-oic-acid and its sodium and ammonium saltspropanesultone

(Prozesschemikalie zur Herstellung von Fluoropolymeren/Schmieröladditiven; bewuchsverhinderndes Mittel für Textilien; Reinigungsmittel; Poliermittel; wasserabweisendes Mittel für Kristalldisplays).

Für Hersteller und Importeure gehen bereits mit der Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste – unter bestimmten Umständen – Informationspflichten einher. Diese betreffen Erzeugnisse, die mehr als 0,1 Massenprozent eines Kandidatenstoffs enthalten. Außerdem sind Produzenten und Importeure informationspflichtig, die in einem Erzeugnis pro Jahr mehr als eine Tonne eines solchen Stoffes verwenden.

 

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Die vollständige Kandidatenliste finden Sie unter folgendem Link: http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table.

Sollten Sie eine Betroffenheit in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Branche feststellen, geben Sie uns bitte Bescheid.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]