Geänderte Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV für Brandenburg | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Uncategorized Geänderte Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV für Brandenburg

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hinzugekommen ist neben der Verpflichtung auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen, dass Hygienekonzept um ein Testkonzept zu erweitern. Der § 3 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber gewährleisten muss, dass sich alle Beschäftigten mindestens an einem Tag pro Woche einer Testung in Bezug auf eine …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hinzugekommen ist neben der Verpflichtung auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen, dass Hygienekonzept um ein Testkonzept zu erweitern. Der § 3 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber gewährleisten muss, dass sich alle Beschäftigten mindestens an einem Tag pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterziehen können. Die Eindämmungsverordnung lässt hierbei offen, welche Corona Test in Brandenburg verwendet werden müssen.

Für weitere Fragen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.[/vc_column_text][vc_column_text]7. SARS-CoV-2-EindV[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bescheinigung-Antigen-Selbsttests-Covid19[/vc_message][/vc_column][/vc_row]