Interessante Gerichtsfälle aus der Praxis | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text] Farbabweichungen als Sachmangel   Es ist ein Trugschluss, Farbabweichungen zwischen der gelieferten und vereinbarten Materialfarbe als unbeachtlichen optischen Mangel abzutun, wenn die Funktionsfähigkeit in keiner Weise betroffen ist.  Maßgebend ist, was ein objektiver Betrachter gemessen an der getroffenen vertraglichen Vereinbarung als Vertragserfüllung erwarten darf. Ob der Käufer Nacherfüllung verlangen kann, hängt jedoch von …

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Farbabweichungen als Sachmangel

 

Es ist ein Trugschluss, Farbabweichungen zwischen der gelieferten und vereinbarten Materialfarbe als unbeachtlichen optischen Mangel abzutun, wenn die Funktionsfähigkeit in keiner Weise betroffen ist.  Maßgebend ist, was ein objektiver Betrachter gemessen an der getroffenen vertraglichen Vereinbarung als Vertragserfüllung erwarten darf. Ob der Käufer Nacherfüllung verlangen kann, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob bei Abwägung der gegenseitigen Interessen der mit einer Nacherfüllung verbundene Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zu der optischen Beeinträchtigung bzw. zu der Wertsteigerung des Käufers steht.

Terrassendielen

Werden Terrassendielen zwar alle mit dem vereinbarten Farbton (konkret: Palisander) geliefert, entstammen aber zwei verschiedenen Produktionschargen, so dass sie sich in der Helligkeit des Farbtones deutlich erkennbar unterscheiden und bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild ergeben, liegt trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel vor, weil auch die Vereinbarung des Farbtons „Palisander“ aus dem Empfängerhorizont so zu verstehen ist, dass nicht innerhalb des Farbtons Helligkeitsunterschiede auftreten, welche bei den in der Fläche zu verlegenden Dielen einem optisch einheitlichen Erscheinungsbild entgegenstehen. (OLG Naumburg, Urt. v. 27.09.2013 – 10 U 9/13)

Fahrzeuge

Ist im Kaufvertrag über ein neues Fahrzeug die Farbe „Schwarz“ vereinbart und demgemäß vertraglich geschuldet, und ist die Farbe des gelieferten Fahrzeugs ein Schwarzton mit erheblicher Blaustichigkeit, so weicht die Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit eines „schwarzen“ Fahrzeugs ab, und es liegt daher ein Sachmangel i.S. des § 434 Abs.1 BGB vor. In diesem Fall beruhte der Kaufentschluss des Klägers maßgeblich auf Werbeprospekt und Bildmappe, in denen das Fahrzeug in einem eindeutigen Schwarzton abgebildet ist. Weitere Gespräche über die Farbe des Fahrzeugs gab es zwischen den Parteien nicht, da es das Fahrzeug dieser Edition nur in der einen, in Prospekt und Bildmappe „carbonschwarz“ genannten Farbe gab. Um die Farbvorstellung des Klägers nicht zur vertraglichen Sollbeschaffenheit werden zu lassen, hätte der Beklagte die Farbvorstellung des Klägers ggf. durch Vorlage der Farbpalette berichtigen müssen. (LG Aachen, Urt. v. 26.04.2005 – 12 O 493/04)

Dachziegel

Die Lieferung von Dachziegeln in der Farbausführung „tiefschwarz“ anstatt in dem bestellten Farbton „brillantschwarz“ stellt auch dann einen Sachmangel (§ 434 Abs.1 Satz 1, Abs.3 BGB) dar, wenn die Farbunterschiede kaum erkennbar sind und die Ziegel keine Funktionsunterschiede aufweisen. Die Klägerin, ein Baustoffhandel, machte Kaufpreisansprüche u. a. für die Lieferung von rund 2600 Dachziegeln geltend, die der Beklagte bei ihr im eigenen Namen für die Dacheindeckung seines Kunden bestellte. Der Kunde und Bauherr hatte sich aber für Dachziegel der Farbvariante „brillantschwarz“ und nicht für die in der Rechnung genannte Farbausführung „tiefschwarz“ entschieden. Im Verlauf der Dacheindeckungsarbeiten klärte die Klägerin den Beklagten telefonisch auf, dass es sich bei dem Farbton der Dachziegel nicht um die bestellte Farbvariante „brillantschwarz“ sondern um „tiefschwarz“ handelt. Eine noch offene Forderung hat der Beklagte trotz Mahnung nicht beglichen, weil der Bauherr seinerseits eine Zahlung unter Berufung auf die aufgetretenen Farbabweichungen verweigert hat. Anzumerken ist hierbei, die geringfügigen Farbunterschiede sind für einen Laien nicht ohne weiteres feststellbar, denn auch die Ziegel mit der Farbe „tiefschwarz“ werden mit einer glänzenden Glasur gebrannt. Bei dem Anspruch auf Nacherfüllung kann der Verkäufer aber die Einrede der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (§ 439 Abs.3 BGB) entgegenhalten. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen ist der Nacherfüllungsaufwand in Form einer Neueindeckung mit Ziegeln der Farbvariante „brillantschwarz“ unverhältnismäßig hoch im Vergleich zur minimalen Wertsteigerung, die hiermit für den Bauherrn verbunden wäre. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Bauherr eine schwarz glänzende Dachfläche erhalten hat, wenn auch nicht in der gewünschten Stärke. Diese wird ihm aber, anders als bei optischen Beeinträchtigungen im Wohnbereich, nicht unmittelbar und vor allem nicht in besonderer Deutlichkeit vor Augen geführt. Daher ist die aufgetretene Farbabweichung und damit auch das Interesse des Bauherrn an einem Austausch der Ziegel nach objektiver Einschätzung als gering zu werten. Somit kann die Klägerin die Nacherfüllung verweigern und den Bauherrn in diesem Fall auf ein Minderungsrecht verweisen. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2008 – 10 U 68/07)[/vc_column_text][vc_column_text]

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit trotz gekündigtem Arbeitsverhältnis

[/vc_column_text][vc_column_text]Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt in den §§ 3 und 8, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im unverschuldeten Krankheitsfall nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen hat, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat.

Nach der Vorschrift des § 8 Abs.1 Satz 1  Entgeltfortzahlungsgesetz wird der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Bei § 8 Abs.1 Satz 1  handelt es sich nicht um eine Regelung des Kündigungsrechts, sondern die Vorschrift enthält eine besondere Ausgestaltung des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Grundsätzlich setzt der Entgeltfortzahlungsanspruch das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Das Gesetz löst mit § 8 Abs.1 Satz 1  den Entgeltfortzahlungsanspruch vom Bestand des Arbeitsverhältnisses. Auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt dann nicht dazu, dass hierdurch sich der Arbeitgeber Entgeltfortzahlungsleistungen ersparen kann. § 8 Abs.1 Satz 1 stellt den Arbeitnehmer bezüglich des Entgeltfortzahlungsanspruchs so, als wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden. Die durch Krankheit veranlasste Kündigung ist für den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers hinwegzudenken, das Arbeitsverhältnis wird insoweit als fortbestehend fingiert. Das bedeutet für die vierwöchige Wartezeit des § 3 Abs.3 Entgeltfortzahlungsgesetz, dass sie trotz krankheitsveranlasster Kündigung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses als erfüllt gilt. Das wiederum hat zur Folge, dass dem erkrankten Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt an, also nach Ablauf von vier Wochen seit Vertragsbeginn, dieselben Entgeltfortzahlungsansprüche zustehen, wie wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre.

Quelle: BeckOK ArbR/Ricken, 42. Ed. 1.12.2016, EFZG § 8; BAG Urteil vom 26.05.1999 – 5 AZR 338/98[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_single_image image=“66940″][/vc_column][/vc_row]