Gesetz zur Einführung manipulationssicherer Kassen durch Bundestag und Bundesrat beschlossen | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelles [Teaser] Gefoe Gesetz zur Einführung manipulationssicherer Kassen durch Bundestag und Bundesrat beschlossen

Am 15.12.2016 hat der Bundestag und am 16.12.2016 der Bundesrat das Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und damit die Einführung von manipulationssicheren Kassen beschlossen.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 15.12.2016 hat der Bundestag und am 16.12.2016 der Bundesrat das Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und damit die Einführung von manipulationssicheren Kassen beschlossen.

Hintergrund: Mit dem Gesetz sollen zukünftig die bestehenden Möglichkeiten manipulativer Eingriffe bei der Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in elektronischen Registrierkassen sowie elektronische und computergestützte Kassensysteme verhindert und damit die Unveränderbarkeit dieser Daten sichergestellt werden.

Der beschlossene Gesetzentwurf enthält im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 13.7.2016 (BT-Drucks. 18/9535) insbesondere folgende geänderte Neuregelungen:

  •  Kassennachschau bereits ab dem 01.01.2018

Mit dem Gesetz wird ein neues Instrument zur Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen, die unangekündigte Kassennachschau, bereits ab dem 01.01.2018 statt ab dem 01.01.2020 eingeführt. Die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes der manipulationssicheren Aufzeichnungssysteme ist jedoch erst ab dem 01.01.2020 durch die Finanzverwaltung möglich, da diese frühestens ab diesem Zeitpunkt zwingend einzusetzen sind.

  • Meldepflicht für die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten Sicherheitseinrichtungen

Ferner ist die Einführung einer Meldepflicht für die von den Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten Sicherheitseinrichtungen vorgesehen. Innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme der zu meldenden Systeme muss der Unternehmer auf einem amtlichen Vordruck dem zuständigen Finanzamt die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, die Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie deren Seriennummern und die Daten der Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme mitteilen. Hat der Steuerpflichtige elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 01.01.2020 angeschafft, so ist die Meldung bis spätestens 31.12.2020 zu erstatten. Durch die Einführung dieser Meldepflicht soll u.a. die Basis der risikoorientierten Fallauswahl für Außenprüfungen und für die Prüfungsvorbereitung geschaffen werden.

  • Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht

Der Regierungsentwurf sah lediglich eine gesetzliche Regelung der bisher aufgrund von GoB geltenden Einzelaufzeichnungspflicht in § 146 AO-E vor. Die von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgesehenen Ausnahmen von dieser Pflicht für Fälle, in denen diese nicht zumutbar und praktikabel waren, war nicht ausdrücklich übernommen worden. Darunter wurden der Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung durch den Einzelhandel und vergleichbare Berufsgruppen gefasst und bildete die Basis für die sog. offene Ladenkasse. Diese Ausnahmen werden nunmehr ausdrücklich im Gesetz (§ 146 AO-E) geregelt.

  • Belegausgabepflicht für elektronische Kassen mit der Möglichkeit von Ausnahmen bei Unverhältnismäßigkeit

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Pflicht zur Belegausgabe auf Verlangen wurde zu einer Belegausgabepflicht bei Einsatz von elektronischen und computergestützten Kassen geändert. Der Beleg kann in elektronischer oder in Papierform erstellt werden. Eine Pflicht zur Mitnahme des Belegs ist nicht vorgesehen. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht aus Zumutbarkeitsgründen gem. § 148 AO stellen kann, wenn Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft werden. Die Befreiung kann durch das Finanzamt widerrufen werden, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen.

  • Erweiterung u.a. des Anwendungsbereichs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestags

Abweichend vom Regierungsentwurf kann der Erlass der in § 146a Abs. 3 AO-E vorgesehenen Rechtsverordnung, durch die u.a. der Anwendungsbereich für zu schützenden elektronischen Aufzeichnungssysteme ausgeweitet werden kann, nur mit Zustimmung des Bundestags erfolgen.

Hinweis: In einer gesonderten technischen Verordnung werden u.a. die elektronischen Aufzeichnungssysteme festgelegt, die gegen Manipulationen durch eine technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden müssen. Eine solche liegt bisher lediglich in der Fassung eines Referentenentwurfs vor. Ferner wird eine technische Richtlinie durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt, mit dem u.a. die Anforderungen an die IT-technische Umsetzung festgelegt werden. Erst wenn diese veröffentlicht wird, kann mit Sicherheit durch die Kassenhersteller eine Aussage darüber getroffen werden, ob die aktuell im Einsatz befindlichen Kassen lediglich aufgerüstet oder ausgetauscht werden müssen.

Das Gesetz soll vier Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert werden. In die Evaluierung soll das Erreichen der Wirkungsziele ebenso einbezogen werden wie die Effizienz der Belegausgabepflicht. Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und die SPD haben zum Ausdruck gebracht, dass, sollte die Evaluierung ergeben, dass die gesetzlichen Maßnahmen zu einer wirksamen Manipulationsbekämpfung nicht ausreichen würden, der Gesetzgeber nachsteuern werde. Dabei werde u.a. auch die Einführung einer generellen Registrierkassenpflicht gekoppelt mit einer Belegausgabepflicht in die Erwägungen einzubeziehen sein.

 

Quelle:  ZDH im Dezember 2016[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]