Gewerbeabfallverordnung | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text] Neue Gewerbeabfallverordnung beschlossen Der Bundestag hat die neue Gewerbeabfallverordnung beschlossen. Das bedeutet: neue Pflichten für Handwerksbetriebe. Vom 1. August 2017 an müssen sie bei Bau- und Abbruchabfällen zehn verschiedene Stoffe trennen. Die neue Gewerbeabfallverordnung greift künftig bei gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bei bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Ziel ist es die Recyclingquote zu erhöhen. Mit …

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Neue Gewerbeabfallverordnung beschlossen

Der Bundestag hat die neue Gewerbeabfallverordnung beschlossen. Das bedeutet: neue Pflichten für Handwerksbetriebe. Vom 1. August 2017 an müssen sie bei Bau- und Abbruchabfällen zehn verschiedene Stoffe trennen.

Die neue Gewerbeabfallverordnung greift künftig bei gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bei bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Ziel ist es die Recyclingquote zu erhöhen. Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung bekommen Betriebe deshalb die Pflicht, bei Bau- und Abbruchabfällen folgende Stoffe getrennt zu sammeln:

  • Glas,
  • Kunststoff,
  • Metalle (einschließlich Legierungen),
  • Holz,
  • Dämmmaterial,
  • Bitumengemische,
  • Baustoffe auf Gipsbasis,
  • Beton,
  • Ziegel und
  • Fliesen und Keramik.

 

Umfangreiche Dokumentationspflichten

Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung werden zudem umfangreiche Dokumentationspflichten eingeführt. Die Dokumentationspflichten entfallen laut Gewerbeabfallverordnung lediglich, wenn bei Bau- und Abbruchmaßnahmen weniger als zehn Kubikmeter an Abfällen entstehen.

Betriebe müssen die genannten Stoffe nicht trennen, wenn „die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist“, heißt es in Paragraph 8 Absatz 2 der Gewerbeabfallverordnung. Beide Fälle wurden vom Gesetzgeber definiert:

  • So kann die Trennung technisch beispielsweise nicht möglich sein, wenn auf der Baustelle nicht genügend Platz für die Aufstellung von Abfallcontainern für die getrennte Sammlung zur Verfügung steht.
  • Wirtschaftlich nicht zumutbar ist sie laut Gewerbeabfallverordnung, „wenn die Kosten für die getrennte Sammlung (…) außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbewahrung stehen.“

Entscheiden sich Betriebe gegen eine getrennte Sammlung, müssen sie dokumentieren:

  • warum die getrennte Sammlung technisch nicht möglich ist oder
  • warum die getrennte Sammlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

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