Gültigkeit der „alten“ Sachkundebescheinigungen nach Anlage 5 der TRGS 519 für Tätigkeiten mit Asbest endet am 30. Juni 2016 | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Informationen[Arbeitsschutz] Gültigkeit der „alten“ Sachkundebescheinigungen nach Anlage 5 der TRGS 519 für Tätigkeiten mit Asbest endet am 30. Juni 2016

Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind schon seit langer Zeit nur möglich, wenn im Betrieb sachkundiges Personal beschäftigt wird. Dazu gibt es in der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ Vorschriften über die in Abhängigkeit von den Tätigkeiten zu erwerbende Sachkunde.

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind schon seit langer Zeit nur möglich, wenn im Betrieb sachkundiges Personal beschäftigt wird. Dazu gibt es in der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ Vorschriften über die in Abhängigkeit von den Tätigkeiten zu erwerbende Sachkunde.

Unternehmen einiger Branchen, wie z. B. Schornsteinfeger, Klempner, Schlosser  und Elektriker, konnten ihre Mitarbeiter vor Jahren einmalig für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien, die nur zu einer geringen Exposition führen, ausbilden lassen. Diese spezielle Sachkunde nach Anlage 5 der TRGS 519 wurde von Innungen, Kammern oder Verbänden unter Beteiligung von Unfallversicherungsträgern oder Arbeitsschutzbehörden als geschlossene Lehreinheit branchenspezifisch durchgeführt. Eine behördliche Prüfung brauchte nicht abgelegt zu werden.

Diese Sachkunde, die in einem Lehrgang nach Anlage 5 der bis Dezember 2013 geltenden TRGS 519 erworben wurde, kann zzt. noch – beschränkt auf die in dem Sachkundenachweis genannte Tätigkeit – als hinreichende Sachkunde i. S. v. Nr. 2.7 Absatz 4 der TRGS 519 vom Januar 2014 gewertet werden.

Die Gültigkeit eines solchen Sachkundenachweises nach Anlage 5 der TRGS 519 endet aber entsprechend Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 Gefahrstoffverordnung  am 30. Juni 2016.

Die Sachkunde kann nicht durch den Besuch eines Fortbildungslehrgangs verlängert werden. Für diese Mitarbeiter ist der Besuch eines Grundlehrgangs nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 erforderlich, wenn sie weiterhin Tätigkeiten mit Asbest ausführen sollen.

Für eine Beratung steht Herr Häusler vom Landesamt für Arbeitsschutz gern zur Verfügung.

Kontakt:
Herr Uwe Häusler
Landesamt für Arbeitsschutz
Regionalbereich Ost
Dienstort Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Str. 04
15236 Frankfurt (Oder)
Tel. (0331) – 8683 452
E-Mail: uwe.haeusler@las.brandenburg.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“pilz“][/vc_column][/vc_row]