Handwerkerrentenversicherung: Neue Meldepflicht für selbstständige Handwerker | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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Ab 1. April 2018 gilt für Handwerker, die ihren Meistertitel erst nachträglich erworben haben, eine neue Meldepflicht gegenüber der Rentenversicherung.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ab 1. April 2018 gilt für Handwerker, die ihren Meistertitel erst nachträglich erworben haben, eine neue Meldepflicht gegenüber der Rentenversicherung.

Im Zuge des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes* sind neue Meldepflichten an die Rentenversicherungsträger in Kraft getreten. So gilt sind ab dem 1. April 2018, dass selbstständige Handwerker, die ihren Meistertitel erst nachträglich erworben haben, verpflichtet sind, diesen bei ihrem Rentenversicherungsträger zu melden (§ 190 a SGB VI neu).

Da vorher eine solche Meldeverpflichtung nicht vorgesehen war, wurden pflichtversicherte Handwerker nicht oder nicht immer rechtzeitig von der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Dies hatte für die betroffenen Personen zur Folge, dass es zu Beitragsnachforderungen kam. Dies soll die neue Meldepflicht verhindern.

Die  neue Meldepflicht gilt jedoch nur dann, wenn der selbstständige Handwerker den Meistertitel nachträglich erwirbt und zugleich der Handwerkerrentenversicherungspflicht unterliegt. Zur Handwerkerentenversicherungspflicht steht Ihnen der ZDH-Flyer als Download zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie auch hier von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine Erstinformation der Deutschen Rentenversicherung Bund ist als Anlage (siehe Download) beigefügt.

* Das EM-Leistungsverbesserungsgesetz sieht eine schrittweise Anhebung der Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten um drei Jahre von 62 auf 65 Jahre – beginnend 2018 und endend 2024 – vor. Trotz der hohen Kosten für die Gemeinschaft der Beitragszahler ist die Leistungsverbesserung aus Sicht des Handwerks gerechtfertigt. Die Regelungen treten überwiegend am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft. Mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz wurden auch für die Handwerkskammern relevante Änderungen zur Meldung der Daten über die rentenversicherungspflichtigen Handwerker an die Rentenversicherungsträger beschlossen. Betriebsinhaber müssen ihren nachträglichen Erwerb eines Befähigungsnachweises selbst dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden, denn die Handwerksverordnung sieht keine Verpflichtung, den nachträglichen Erwerb des Meistertitels in die Handwerksrolle einzutragen. Diese Regelung tritt zum 1. April 2018 in Kraft.

 

Quelle: ZDH im April 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Handwerkerrentenversicherung Anlage1[/vc_message][/vc_column][/vc_row]