Hinweise für erneute oder ausgeweitete Kurzarbeit | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Allgemein Hinweise für erneute oder ausgeweitete Kurzarbeit

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Betriebe, die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen: Kurzarbeitergeld (Kug) wird wie bisher beantragt, abgerechnet und ausgezahlt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder) über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.10.2020) ist die …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Betriebe, die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen:

Kurzarbeitergeld (Kug) wird wie bisher beantragt, abgerechnet und ausgezahlt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder) über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.10.2020) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden.

Betriebe, welche die Kurzarbeit im August oder später beendet haben und im November erneut kurzarbeiten müssen:

Wenn Kug mit dem Anerkennungsbescheid grundsätzlich auch für November zuerkannt wurde (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.12.2020), ist Kug wie bisher zu beantragen, abzurechnen und auszuzahlen. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.08.2020) ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden.

Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.07.2020 kurzgearbeitet haben und im November kurzarbeiten müssen:

Die ab 01.11.2020 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzuzeigen. Hierfür ist die Kug-Anzeige vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am 30.11.2020 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Kug-Anerkennungsbescheid den November umfasste (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.12.2020).

Keine Erstattung des Weihnachtsgeldes als Kurzarbeitergeld möglich:

Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Erreichbarkeit der Arbeitsagentur Frankfurt (Oder):

Arbeitgeber erreichen die Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder) montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr telefonisch unter Telefon 0800 4 5555 20.

Online-Angebot:

Kug-Anzeigen und -Anträge können bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.

Sofern Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen nicht über die KuG-App oder den UPLOAD Service übermitteln können, wird um Übersendung an folgende Adresse gebeten:

Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder)
15220 Frankfurt (Oder)[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Hinweise für erneute oder ausgeweitete Kurzarbeit[/vc_message][/vc_column][/vc_row]