Infoportal zu Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Corona Infoportal zu Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

[vc_row][vc_column width=“5/6″][vc_column_text]Informationen für unsere Mitgliedsbetriebe: Wir sind bestrebt, Ihnen aktuelle Inhalte zu liefern. Sollten darüber hinaus Fragen sein, können Sie sich gern an die Mitarbeiter der Gewerbeförderung/Betriebsberatung oder der Abteilung Recht wenden.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“1. Oktober 2022″][vc_column_text]Ab dem 1. Oktober 2022 tritt eine neue Corona Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Sie ist gültig bis zum 7. April 2023. Weitere …

[vc_row][vc_column width=“5/6″][vc_column_text]Informationen für unsere Mitgliedsbetriebe: Wir sind bestrebt, Ihnen aktuelle Inhalte zu liefern. Sollten darüber hinaus Fragen sein, können Sie sich gern an die Mitarbeiter der Gewerbeförderung/Betriebsberatung oder der Abteilung Recht wenden.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“1. Oktober 2022″][vc_column_text]Ab dem 1. Oktober 2022 tritt eine neue Corona Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Sie ist gültig bis zum 7. April 2023.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“9. August 2022″][vc_column_text]Krankschreibung wieder per Telefon möglich

https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1064/[/vc_column_text][vc_text_separator title=“30. Mai 2022″][vc_column_text]Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde nicht verlängert. Somit entfallen für Arbeitgeber ab dem 26.05.2022 die Pflichten:

  • auf Grundlage eines betrieblichen Hygienekonzept erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen,
  • anhand der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten,
  • das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test zur Verfügung zu stellen,
  • die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz).

[/vc_column_text][vc_text_separator title=“4. April 2022″][vc_column_text]Überbrückungshilfe IV verlängert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Anträge von Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern auf die Förderung werden bis 15. Juni 2022 akzeptiert. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über prüfende Dritte beantragt werden.

Weitere Informationen

BGW aktualisiert Arbeitsschutzstandards für Kosmetik- und Friseurhandwerk

Für das Friseur- und Kosmetikhandwerk entfällt seit 3. April die Maskenpflicht. Allerdings gilt das nur für Kundinnen und Kunden. Beschäftigte in den Salons müssen weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, so bald der Abstand zu anderen Personen weniger als 1,5 Meter beträgt. Tragen Kunden keine Maske, muss es sogar eine FFP-2-Maske sein. Das schreibt der aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vor.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“30. März 2022″][vc_column_text]Ab 3. April fallen fast alle Corona-Maßnahmen weg

Das brandenburgische Kabinett hat mit der SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basisverordnung coronabedingte Einschränkungen des öffentlichen Lebens deutlich reduziert. Sie gilt vom 3. April 2022 bis einschließlich 30. April 2022.

Was gilt in Brandenburg ab dem 3. April?

FFP-2-Maskenpflicht besteht in

  • allen Verkehrsmitteln des ÖPNV,
  • in geschlossenen Räumen des Gesundheits- und Sozialwesens (etwa in Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheimen).

Testpflicht besteht für

  • Nicht-Immunisierte im Gesundheits- und Sozialwesen (täglich), vollständig Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen,
  • nicht-immunisierte Schüler und Schülerinnen (an drei Tagen pro Woche mit Selbsttests zu Hause),
  • nicht-immunisierte Lehrkräfte sowie Schulpersonal im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Schulhorten (täglich mit Antigen-Test ohne fachliche Aufsicht),
  • nicht-immunisierte Kinder ab zweitem Lebensjahr (zwei Mal wöchentlich, Selbsttest zu Hause).

Maskenpflicht entfällt

  • an Schulen,
  • im Einzelhandel,
  • Einrichtungen mit Publikumsverkehr.

Weitere Informationen

Bis zum 25. Mai 2022 gilt weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Für Arbeitgeber heißt das:

  • auf Grundlage eines betrieblichen Hygienekonzept sind weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen,
  • anhand der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten,
  • das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test zur Verfügung zu stellen,
  • die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz).

[/vc_column_text][vc_text_separator title=“21. März 2022″][vc_column_text]3G-Regel in Betrieben des Handwerks grundsätzlich weggefallen

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000, das zuletzt am 18. März 2022 geändert worden ist, schreibt keine 3G-Regel am Arbeitsplatz mehr vor.

In Brandenburg gilt bis zum 2. April 2022 die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 17. März 2022. Danach müssen Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Leistungserbringung,
  4. das verpflichtende Tragen mindestens einer OP-Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt.

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-IfSMV) vom 17. März 2022 (https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_ifsmv) löst die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ab.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“22. Februar 2022″][vc_column_text]Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Das Brandenburger Kabinett hat am 22.02.2022 die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 23.02.2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 19. März.

Für die Körpernahen Dienstleistungen gilt demnach ab dem 23.02.2022 die 3G-Regel (bisher 2G). Damit haben Geimpfte, Genesene und Getestete Zutritt zum Beispiel zum Friseursalon oder ins Kosmetikstudio.

Kinder unter 14 Jahren müssen bei 3G keinen Testnachweis vorzeigen. Bei älteren Schülerinnen und Schülern reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

Für Handwerksbetriebe mit angeschlossenen Einzelhandel gelten die Regeln unverändert fort: Kundinnen und Kunden müssen keinen Test- oder Immunisierungsnachweis vorlegen, dafür aber das Abstandsgebot einhalten und in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Die FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden gilt für den gesamten Einzel- und Großhandel und damit auch für alle Geschäfte der Grundversorgung wie zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte oder Bäckereien.

Ab dem 20. März sollen nach dem Bund-Länder-Beschluss alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wie zum Beispiel die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen oder das Abstandsgebot im öffentlichen Raum sollen weiter gelten.

Weitere Informationen[/vc_column_text][vc_text_separator title=“9. Februar 2022″][vc_column_text]Änderungen der Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung hat am 8. Februar 2022 die Änderungen der Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am 9. Februar 2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Februar 2022.
Für Handwerksbetriebe mit angeschlossenen Einzelhandel entfällt die 2G-Regelung. Anstelle der Zugangsbeschränkung auf Geimpfte und Genesene gilt eine FFP2-Maskenpflicht für alle Kunden in den Geschäften. Für das Verkaufspersonal ist das Tragen einer medizinischen Maske vorgeschrieben. Bei den körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik etc.) bleibt die 2G Regelung bestehen, es entfällt lediglich die Anwesenheitsdokumentation.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“31. Januar 2022″][vc_column_text]Corona-Quarantäne während Urlaub – Ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Nachgewährung von Urlaub

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“25. Januar 2022″][vc_column_text]Aktuelle Regelungen zu Quarantäne, Genesenenstatus und Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG

Durch die am 15. Januar 2022 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung und der Coronaviruseinreiseverordnung sind die Vorgaben des Paul-Ehrlich-Institus (PEI) und des RKI zu Quarantänezeiten und Genesenennachweisen zum Maßstab für deren Gültigkeit geworden. Dies hat Auswirkungen für die betriebliche Praxis im Hinblick auf Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG und 3G am Arbeitsplatz.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“14. Januar 2022″][vc_column_text]Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV)

Die Verordnung finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“7. Januar 2021″][vc_column_text]Impfpflicht auch für Handwerker die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig werden

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“5. Januar 2022″][vc_column_text]Corona-Wirtschaftshilfen wurden verlängert

Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 – die Hilfen für Unternehmen werden bis zum 31.03.2022 fortgeführt.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“23. Dezember 2021″][vc_column_text]Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung

2021-12-22_Coronavirus-EinreiseV[/vc_column_text][vc_text_separator title=“15. Dezember 2021″][vc_column_text]Änderungen ab dem 15. Dezember 2021

Die Landesregierung hat am 14. Dezember 2021 Änderungen der Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 11. Januar 2022.

Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beibehalten. Dazu zählen das Abstandsgebot im öffentlichen Raum und die Maskenpflicht an Schulen. Die 2G-Regel gilt weiterhin unter anderem im Einzelhandel, in Gaststätten und Hotels, für Kulturveranstaltungen wie Kino und Theater oder bei körpernahen Dienstleistungen. Auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte in Hotspot-Regionen gilt unverändert fort, u.a. Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen über Schwellenwert von 750.

Die Kontaktbeschränkungen werden im privaten und öffentlichen Raum verschärft. Clubs und Diskotheken müssen landesweit schließen. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind untersagt. An Hochschulen kann die 2G-Regel und bei Veranstaltungen die 2G-Plus-Regel gelten. Für Versammlungen (Demonstrationen) gilt eine Personenobergrenze im Freien von 1.000 gleichzeitig Teilnehmenden.

An Silvester und am Neujahrstag sollen Ansammlungen von Personen und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen auf publikumsträchtigen Wegen, Straßen und Plätzen verboten werden. Details regeln die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen. Für das Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester ist eine entsprechende Regelung des Bundes vorgesehen.

Bei der 2G-Zutrittsgewährung gibt es eine neue Altersgrenze: Statt wie bisher Kinder unter 12 Jahren haben ab dem 15. Dezember alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Testnachweis Zutritt zu 2G-Bereichen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind.

 

Alle Informationen dazu finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“23. November 2021″][vc_column_text]Brandenburg verschärft Corona-Maßnahmen – 2G-Regel wird ausgeweitet – Verschärfte Kontaktbeschränkungen

Alle Informationen dazu finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_column_text]Die wichtigsten Regelungen zu den Beschlüssen im Zusammenhang mit der Coronaentwicklung

Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen zusammengefasst[/vc_column_text][vc_text_separator title=“22. November 2021″][vc_column_text]FAQs zu 3G am Arbeitsplatz

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Die neuen Regelungen beinhalten arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sowie Unterstützungsleistungen. Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Gesetz.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“12. November 2021″][vc_column_text]Das Brandenburger Kabinett hat am 11.11.2021 eine neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 15. November 2021 in Kraft und löst die bisher geltende Umgangsverordnung ab. Sie gilt zunächst für drei Wochen bis einschließlich 5. Dezember 2021.

Für die Friseur und Kosmetikbranche ist die 3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete sowie Kinder unter 6 Jahren) für körpernahe Dienstleistungen verpflichtend, davon ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen. Hinweis: Die Kommunen und kreisfreien Städte haben verstärkte Kontrollen angekündigt.

Wer zum Beispiel aus pflegerischen Gründen eine Fußpflege benötigt, muss dafür keinen negativen Testnachweis vorzeigen. Auch ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Nur wenn es eine rein kosmetische Leistung ist, gilt 3G. (siehe Seite 5 der Anlage zur Pressemitteilung der Staatskanzlei) https://www.brandenburg.de/media_fast/1167/211111{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Anlage{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20zur{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Pressemitteilung{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20der{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Staatskanzlei{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Einda{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}CC{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}88mmungsVO{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}281{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}29.pdf

 

Für den Arbeitsschutz gilt § 8 der Eindämmungsverordnung insbesondere in Verbindung mit SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Danach hat der Arbeitgeber zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“1. November 2021″][vc_column_text]Entschädigungsleistungen gem. § 56 IfSG für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“18. Oktober 2021″][vc_column_text]Von der Corona-Pandemie betroffene Soloselbständige können Direktanträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Sie können damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung für diesen Zeitraum erhalten.

Weitere Informationen finden Sie HIER.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“5. Oktober 2021″][vc_column_text]Dritte Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 3. SARS-CoV-2-UmgV)
vom 15. September 2021, geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2021, tritt mit Ablauf des 9. November 2021 außer Kraft.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“17. September 2021″][vc_column_text]Anträge auf Neustarthilfe Plus sowie Überbrückungshilfe III Plus können jetzt gestellt werden

Weitere Informationen und Ansprechpartner in der Handwerkskammer finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_column_text]Krankschreibung per Telefon bis 31. Dezember 2021 verlängert

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“14. September 2021″][vc_column_text]Neue Corona-Verordnung für das Land Brandenburg: Das Kabinett hat heute die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beschlossen. Sie tritt am Donnerstag (16. September 2021) in Kraft und gilt bis einschließlich 13. Oktober 2021.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“25. August 2021″][vc_column_text]Aktualisierte Corona-Umgangsverordnung beschlossen

Nur geringfügige  Änderungen.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“1. August 2021″][vc_column_text]Neue Corona-Umgangsverordnung tritt in Kraft

Die vom brandenburgischen Kabinett beschlossene neue Umgangsverordnung tritt am 1. August in Kraft und am 28. August außer Kraft.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_column_text]Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“14. Juli 2021″][vc_column_text]Verlängerung der Umgangsverordnung für Brandenburg

Das Kabinett hat im Umlaufverfahren die geltende Verordnung zum Umgang mit der Corona-Pandemie ohne Änderungen bis zum 31. Juli verlängert. Sie wäre sonst am 13. Juli ausgelaufen.[/vc_column_text][vc_separator][vc_btn title=“Weitere Beiträge finden Sie im Archiv“ style=“classic“ shape=“square“ link=“url:https{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}3A{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}2F{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}2Fwww.hwk-ff.de{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}2Fblog{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}2Farchiv-infoportal-zu-fragen-im-zusammenhang-mit-dem-corona-virus{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}2F|title:Infoportal{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20zu{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Fragen{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20im{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Zusammenhang{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20mit{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20dem{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Corona-Virus|“][/vc_column][vc_column width=“1/6″][vc_column_text]BMAS-SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

ab 1. Oktober 2022[/vc_column_text][vc_column_text]SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-IfSBMV
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_ifsbmv
vom 30. März 2022[/vc_column_text][vc_column_text]SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-IfSMV
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_ifsmv
vom 17. März 2022[/vc_column_text][vc_column_text]Arbeitsschutzstandards
DGUV[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_separator][vc_empty_space][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“3/4″][/vc_column][vc_column width=“1/4″][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]