Information zur Mehrwertsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Informationen [Betriebsberatung] Information zur Mehrwertsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text] Das Konjunkturpaket der Bundesregierung zur Stärkung der Wirtschaft nach der Corona-Krise sieht vor den Umsatzsteuer-Regelsatz von derzeit 19 % auf 16 % und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % auf 5 % abzusenken. Die Absenkung der Umsatzsteuersätze soll befristet für sechs Monate in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gelten. Das Gesetzgebungsverfahren …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung zur Stärkung der Wirtschaft nach der Corona-Krise sieht vor den Umsatzsteuer-Regelsatz von derzeit 19 % auf 16 % und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % auf 5 % abzusenken. Die Absenkung der Umsatzsteuersätze soll befristet für sechs Monate in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gelten. Das Gesetzgebungsverfahren steht noch aus.

Als Handwerksbetrieb müssen Sie sich schon jetzt auf die Umsatzsteuer-Ermäßigung vorbereiten. Dies gilt insbesondere für Fragen, wie Verträge und Angebote abgefasst werden sollten und wie Anzahlungen zu behandeln sind. Außerdem sind Kassen und IT-Systeme an die Umsatzsteuersatzsenkung anzupassen.

Die Umsetzung der angedachten Neuregelung wird zu einem technischen Umstellungsaufwand führen, der je nach eingesetztem Aufzeichnungssystem – elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen – und der Ausgestaltung der Kassensoftware unterschiedlich umfangreich ausfallen wird.

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde eine Verpflichtung zur Belegausgabe eingeführt, die seit 1. Januar 2020 zu beachten ist (§ 146a Abs. 2 S. 1 AO). Der Inhalt dieses Belegs (§ 6 Kassensicherungsverordnung) muss nun an die Ermäßigung des Steuersatzes angepasst werden. Hierfür ist eine Umprogrammierung der Kassensoftware erforderlich. Daher sollte unbedingt zeitnah Kontakt mit dem Kassen(fach)händler oder dem Kassenhersteller aufgenommen werden, um zu klären, wie eine Umstellung konkret erfolgen muss (kann z. B. eine Anpassung im sog. Remote-Verfahren erfolgen oder ist der Einsatz eines Technikers vor Ort erforderlich, etc.). Es empfiehlt sich ferner, den Steuerberater auch in den Prozess der Kassenumrüstung einzubinden.

Verfahrensdokumentation

Wichtig ist, dass auch eine Aktualisierung der Verfahrensdokumentation vorgenommen wird, damit insoweit eine formelle Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung sichergestellt ist. Die Verfahrensdokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und der Nachprüfbarkeit und daher muss jedes Datenverarbeitungssystem – also auch das Kassensystem – über eine übersichtlich gegliederte, aussagefähige und aktuelle Verfahrensdokumentation einschließlich einer Änderungshistorie verfügen. Aus dieser muss der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Neben der Bedienungsanleitung der Kasse, Stammdaten-(änderungs-) Protokolle auch die Kassenänderungsprotokolle (Artikel, Preise, u.a.) sowie eine Dokumentation der Grundprogrammierung und alle Programmänderungen je Kassensystem in der Verfahrensdokumentation aufgenommen werden.

Fehlt die Verfahrensdokumentation bzw. ist diese nicht vollständig oder aktuell und kann eine Buchführung deshalb nicht progressiv und retrograd geprüft werden, liegt ein formeller Mangel vor. Dieser kann sogar zur Verwerfung der gesamten Buchführung und einer sich anschließenden Schätzung führen.

Eine Muster-Verfahrensdokumentation zur Kassenführung stellt der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungstechnik e.V. kostenlos zum Download zur Verfügung.

Abschließender Hinweis

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, welches u. a. für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht (§ 12 Abs. 2 UStG). Betroffene Betriebe sollten auch den daraus resultierenden Umstellungsbedarf der Kassen zeitgleich zusammen mit dem Kassen(fach)händler und dem Steuerberater in den Blick nehmen.

Praxistipp: Auswirkungen der Einführung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Kassenführung

Aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für Speisen muss der betroffene Betriebsinhaber sein Kassensystem umstellen. Dies führt zu einem technischen Umstellungsaufwand, der je nach eingesetztem Aufzeichnungssystem – elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen – und der Ausgestaltung der Kassen-Software unterschiedlich umfangreich ausfallen wird.

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde eine Verpflichtung zur Belegausgabe eingeführt, die seit 1. Januar 2020 zu beachten ist (§ 146a Abs. 2 S. 1 AO). Der Inhalt dieses Belegs (§ 6 Kassensicherungsverordnung) muss nun an die Ermäßigung des Steuersatzes angepasst werden. Hierfür ist eine Umprogrammierung der Kassensoftware erforderlich. Daher sollte unbedingt zeitnah Kontakt mit dem Kassen(fach)händler oder dem Kassenhersteller aufgenommen werden, um zu klären, wie eine Umstellung konkret erfolgen muss (kann z.B. eine Anpassung im sog. Remote-Verfahren erfolgen oder ist der Einsatz eines Technikers vor Ort erforderlich etc.). Es empfiehlt sich ferner, den Steuerberater auch in den Prozess der Kassenumrüstung einzubinden.

Quelle: ZDH im Juni 2020

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“plonski“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZDH-Merkblatt[/vc_message][/vc_column][/vc_row]