Insolvenzantragspflicht greift wieder | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Allgemein Insolvenzantragspflicht greift wieder

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 1. Oktober endeten die Corona-Sonderregeln für zahlungsunfähige Unternehmen. Nun gilt wieder die Insolvenzantragspflicht.[/vc_column_text][vc_single_image image=“120850″ img_size=“large“][vc_column_text]Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden liquiden und liquidierbaren Mitteln nicht mindestens 90 Prozent seiner fälligen und fällig werdenden Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen begleichen kann. Für überschuldete Unternehmen bleibt die …

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 1. Oktober endeten die Corona-Sonderregeln für zahlungsunfähige Unternehmen. Nun gilt wieder die Insolvenzantragspflicht.[/vc_column_text][vc_single_image image=“120850″ img_size=“large“][vc_column_text]Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden liquiden und liquidierbaren Mitteln nicht mindestens 90 Prozent seiner fälligen und fällig werdenden Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen begleichen kann.

Für überschuldete Unternehmen bleibt die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Überschuldet ist ein Unternehmen, wenn es nicht mehr in der Lage ist, mit den Liquidationswerten ihrer Aktiva die Verbindlichkeiten und Rückstellungen zu decken und zudem keine positive Fortführungsprognose vorliegt. Grundsätzlich müssten Geschäftsführer bei schuldhafter Insolvenzverschleppung mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-globe“]Mehr Informaionen[/vc_message][/vc_column][/vc_row]