Körpernahe Dienstleistungen bleiben im Bereich Friseur und notwendige Fußpflege weiter erlaubt | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Allgemein Körpernahe Dienstleistungen bleiben im Bereich Friseur und notwendige Fußpflege weiter erlaubt

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Laut Pressemitteilung vom 27.11.2020 hat das Kabinett der brandenburgischen Landesregierung am 27.11.2020 die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 1. Dezember in Kraft. Für Körpernahe Dienstleistungen gibt es danach keine Veränderungen. Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann, ist weiter untersagt. Das betrifft zum …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Laut Pressemitteilung vom 27.11.2020 hat das Kabinett der brandenburgischen Landesregierung am 27.11.2020 die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 1. Dezember in Kraft. Für Körpernahe Dienstleistungen gibt es danach keine Veränderungen. Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann, ist weiter untersagt. Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe. Sie müssen weiter geschlossen bleiben.

Das Verbot gilt nicht für:

  • Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit sie medizinisch notwendige Behandlungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio-, Ergo- oder Logotherapie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient,
  • Friseurinnen und Friseure.

Klarstellung: Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel medizinisch notwendige Massagen und notwendige Fußpflegen sind erlaubt.

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