Mindestlohn im Elektrohandwerk | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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Am 28.07.2016 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 28.07.2016 B2) die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags für die Elektrohandwerke über ein Mindestentgelt vom 19.01.2016 gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz mit Wirkung zum 01. August 2016 bekanntgemacht worden. Dieser Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung spätestens am 31. Dezember 2019.

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Am 28.07.2016 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 28.07.2016 B2) die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags für die Elektrohandwerke über ein Mindestentgelt vom 19.01.2016 gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz mit Wirkung zum 01. August 2016 bekanntgemacht worden. Dieser Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung spätestens am 31. Dezember 2019.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit der Einschränkung, dass der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrags alle Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen umfasst, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind. Der Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebs ausüben. Nicht erfasst sind Auszubildende. § 22 MiLoG gilt entsprechend.

Der Anspruch auf das Mindestentgelt besteht ausschließlich für Zeiten der Vollarbeit. Für Zeiten der Arbeitsbereitschaft kann der Anspruch bis 31.12.2018 grundsätzlich auf die Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns begrenzt werden. Das Mindestentgelt ist zum Zeitpunkt der arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeit zu zahlen, spätestens aber am 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in welchem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Erfolgt die Erfassung der Arbeitszeit auf Arbeitszeitkonten und zahlt der Arbeitgeber ein verstetigtes Monatsentgelt, so finden in Bezug auf die Fälligkeit des Mindestentgeltanspruchs die Bestimmungen des MiLoG Anwendung.

 Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

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Übersicht der tariflichen Mindestlöhne

Bundeseinheitlich

Ab 01.01.2019: 11,40 €[/vc_column_text][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bekanntmachung-Bundesanzeiger[/vc_message][/vc_column][/vc_row]