Die Bundesregierung hat das Nachbarland Polen zum Corona-Risikogebiet erklärt | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die Bundesregierung hat das Nachbarland Polen  mit Wirkung ab dem kommenden Samstag, 24.10.2020 0:00 Uhr,  zum Corona-Risikogebiet erklärt.[/vc_column_text][vc_single_image image=“121172″ img_size=“large“][vc_column_text]Es gilt die  „Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung – SARS-CoV-2-QuarV)“, d.h.  gem. § 1 Abs. 1 „…Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg …

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die Bundesregierung hat das Nachbarland Polen  mit Wirkung ab dem kommenden Samstag, 24.10.2020 0:00 Uhr,  zum Corona-Risikogebiet erklärt.[/vc_column_text][vc_single_image image=“121172″ img_size=“large“][vc_column_text]Es gilt die  „Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung – SARS-CoV-2-QuarV)“, d.h.  gem. § 1 Abs. 1 „…Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 2 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den von Satz 1 erfassten Personen ist es in diesem Zeitraum untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören…“

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne:

  • Relevant für Handwerker, Tagespendler und Wochenendpendler:   gem. § 2 Abs. 1 Punkt 4: „… die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken in das Land Brandenburg einreisen …“
  • Relevant für Mitarbeiter, die keine Tagespendler und Wochenendpendler sind,  d.h. über  mehrere Wochen am Stück in Brandenburg arbeiten: gem. § 2 Abs. 2 Punkt 2: “ … Die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 besteht darüber hinaus nicht für Personen, die der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Einreise ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorlegen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html) durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Wird der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise ein ärztliches Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 vorgelegt, endet die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren …“

Zu beachten ist dabei laut § 2 Abs. 4:  Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.

Es gelten die Bußgeldvorschriften gem. § 3. Informationen zur Höhe der Bußgelder finden Sie hier.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie von unserem Betriebsberater, Jakub Plonski.

Quelle: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_quarv[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“plonski“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message]Weitere Informationen des RKI finden Sie hier.[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Muster Pendlerbescheinigung Arbeitgeber[/vc_message][/vc_column][/vc_row]