Neue Eindämmungsverordnung trat am 2. November 2020 in Kraft – Bund und Länder haben Corona-Regeln bis 20. Dezember verlängert | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Allgemein Neue Eindämmungsverordnung trat am 2. November 2020 in Kraft – Bund und Länder haben Corona-Regeln bis 20. Dezember verlängert

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text] Friseurleistungen und notwendige Fußpflegen bleiben erlaubt Die brandenburgische Landesregierung hat am 30. Oktober 2020 eine neue Eindämmungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist am 2. November in Kraft getreten. Befristet bis zum 30. November galten auch im Land Brandenburg schärfere Maßnahmen, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Bund und Länder haben am 25. November die …

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Friseurleistungen und notwendige Fußpflegen bleiben erlaubt

Die brandenburgische Landesregierung hat am 30. Oktober 2020 eine neue Eindämmungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist am 2. November in Kraft getreten. Befristet bis zum 30. November galten auch im Land Brandenburg schärfere Maßnahmen, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Bund und Länder haben am 25. November die Corona-Regeln bis zum 20. Dezember verlängert. Mit Ausnahme von Kosmetikbetrieben ist das Handwerk von Schließungen nicht unmittelbar betroffen.

Nach § 9 der neuen Eindämmungsverordnung ist aus dem Bereich Handwerk die „Erbringung körpernaher Dienstleistungen“ untersagt. Das Verbot gilt jedoch nicht für „Friseurinnen und Friseure“ sowie für „Dienstleistende im Gesundheitsbereich …, soweit sie medizinisch notwendige Behandlungen erbringen, insbesondere im Bereich … Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient …“. Diese Dienstleistenden haben jedoch individuelle Hygienekonzepte umzusetzen. In einer Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 30. Oktober wird ergänzend mitgeteilt, dass das Verbot insbesondere „Kosmetik- und Nagelstudios“ betrifft. Klarstellend wird in der Pressemitteilung auch darauf verwiesen, dass „körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel … notwendige Fußpflegen“ weiterhin erlaubt sind.

Angesichts der vorliegenden Informationen geht der Brandenburgische Handwerkskammertag zunächst davon aus, dass der Betrieb von Kosmetikstudios in Brandenburg ab dem 2. November weitgehend untersagt ist. Erlaubt bleibt lediglich die Durchführung „notwendiger Fußpflegen“. In Abstimmung mit der Kosmetiker-Innung des Kammerbezirkes Frankfurt (Oder) wird dazu das fachgerechte Kürzen von Nägeln, das Säubern von Nagelrändern, die Prävention von eingewachsenen Nägeln bzw. Nagelecken, die Behandlung von Nageldeformitäten und die Hornhautentfernung, insbesondere zur Prävention von Rhagadenbildung und zur Vermeidung der Entstehung schmerzhafter Verhornungen bzw. Clavi (Hühneraugen) sowie das Erkennen von Nagelmykosen gezählt. Die Durchführung dieser Tätigkeiten bleibt also zulässig.

Da diese Auffassung bisher leider nicht von allen Gesundheitsämtern der Landkreise im Kammerbezirk der Handwerkskammer geteilt wird, haben wir eine Klarstellung durch das Land Brandenburg als Verordnungsgeber angeregt.[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Regeln und Einschränkungen

Seit Anfang November gelten deutschlandweit zusätzliche Corona-Regeln. Bund und Länder haben sie bis zum 20. Dezember verlängert. Wichtigste Maßnahme ist es, alle nicht notwendigen Kontakte zu vermeiden.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Immer aktuell informiert im Corona-Portal
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