Neue Verbraucherschlichtungsstelle in Bauangelegenheiten | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Der Immobilienverband Deutschland (IVD) und der Verband Privater Bauherren (VPB) haben eine Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten in Bauangelegenheiten mit Sitz in Berlin eingerichtet. Betriebe des Bauhandwerks müssen diese Stelle im Rahmen ihrer Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung nennen. Seit Februar 2017 müssen Unternehmer, die mehr als 10 Personen beschäftigen, nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Verbrauchern auf ihrer Webseite …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Der Immobilienverband Deutschland (IVD) und der Verband Privater Bauherren (VPB) haben eine Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten in Bauangelegenheiten mit Sitz in Berlin eingerichtet. Betriebe des Bauhandwerks müssen diese Stelle im Rahmen ihrer Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung nennen.

Seit Februar 2017 müssen Unternehmer, die mehr als 10 Personen beschäftigen, nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Verbrauchern auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auskunft darüber geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen und, wenn ja, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Hierüber sowie über die Informationspflichten nach Eintritt einer Verbraucherstreitigkeit informierten wir mit dem Newsletter im Februar 2017.

Nun wurde eine spezielle Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten in Bauangelegenheiten eingerichtet. Sie ist für Streitigkeiten zuständig, die ihren Grund in einem Verbrauchervertrag haben,

  1. durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (Verbrauchervertrag),
  2. der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen (Bauträgervertrag).

Angesichts dieses Zuständigkeitsbereichs geht die Stelle in Bauangelegenheiten der Allgemeinen Schiedsstelle in Kehl vor. Der Hinweis auf die Stelle ist von Bauunternehmern in ihren AGB und auf ihrer Webseite jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich der Betrieb bereit erklärt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Allerdings besteht nach Eintritt einer Verbraucherstreitigkeit ausnahmslos für alle Bauunternehmer eine Pflicht zur Verbraucherinformation zur Aushändigung in Textform.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat Musterformulierungen in einem ZDH Praxis Recht zur Verfügung gestellt.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“Anja Schliebe“][/vc_column][/vc_row]