Seit 1. Januar 2019 gilt die neue Brückenteilzeit | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Archiv Seit 1. Januar 2019 gilt die neue Brückenteilzeit

Seit 1. Januar 2019 gilt in Deutschland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn als gesetzliche Lohnuntergrenze. Er beträgt 9,19 Euro (brutto) pro Arbeitsstunde und wird zum 1.1.2020 auf 9,35 Euro (brutto) angehoben. Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Der gesetzliche Mindestlohn stellt eine absolute Lohnuntergrenze dar. Vereinbarungen, mit denen der gesetzliche Mindestlohnanspruch unterschritten oder in seiner Geltendmachung beschränkt wird, sind unzulässig.

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Im Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, die sogenannte Brückenteilzeit eingeführt. Arbeitnehmern wird mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts ab 1. Januar 2019 ein Rechtsanspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit, verbunden mit dem Recht auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit eingeräumt.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum ihre Arbeitszeit reduzieren und anschließend zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Für die Geltendmachung des Anspruchs benötigen sie keinen Sachgrund. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitnehmer

  • bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 45 Beschäftigten tätig ist,
  • sein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht,
  • die befristete Teilzeitphase nicht kürzer als 1 Jahr und nicht länger als 5 Jahre dauert und
  • der Antrag auf Brückenteilzeit mindestens 3 Monate vor Beginn der Arbeitszeitreduzierung in Textform gestellt wird.

Beschäftigt also ein Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmer, können diese, sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert wird. Der Arbeitgeber hat die gewünschte Verringerung mit dem Arbeitnehmer zu erörtern mit dem Ziel zu einer Vereinbarung zu gelangen. Eine Entscheidung über den Antrag hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Falls der Arbeitgeber keine solche schriftliche Entscheidung trifft, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gilt als festgelegt. Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Brückenteilzeit des Arbeitnehmers ablehnen, wenn der befristeten Arbeitszeitreduzierung betriebliche Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn bei Arbeitgebern, die zwischen 46 und 200 Beschäftigte haben, die sogenannte Zumutbarkeitsgrenze – pro angefangenen 15. Arbeitnehmer ist ein Antrag auf Brückenteilzeit zu gewähren – überschritten wird. Bei Arbeitgebern, die mehr als 200 Beschäftigte haben, ist die Brückenteilzeit an keine Zumutbarkeitsgrenze mehr gebunden.

Neben der Brückenteilzeit wird der Arbeitgeber durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts verpflichtet, Wünsche der Arbeitnehmer nach veränderter Lage und/oder Dauer der Arbeitszeit mit diesen zu erörtern. Darüber hinaus führen die Neuregelungen zu erheblichen Beschränkungen des Flexibilisierungsinstruments der Arbeit auf Abruf, wie etwa die automatische gesetzliche Vereinbarung von 20 statt bisher 10 Stunden Wochenarbeitszeit, wenn zwischen den Vertragsparteien im Vorhinein keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt wurde. Wird eine Mindestarbeitszeit normiert, darf der Arbeitgeber nur noch bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Bei der Festlegung einer Höchstarbeitszeit darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit weniger abfordern.

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