Seit dem 1. August 8.50 Euro Mindestlohn im Friseurhandwerk | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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Der Mindestlohn für das Friseurhandwerk beträgt seit dem 1.August einheitlich 8.50 Euro pro Stunde. Am 10.12.2014 wurde die 1. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Friseurhandwerk im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie trat am 1.1.2015 in Kraft und am 31.7.2015 außer Kraft. Der Mindestlohn gilt für alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks. Er gilt für alle in Friseurbetrieben …

Der Mindestlohn für das Friseurhandwerk beträgt seit dem 1.August einheitlich 8.50 Euro pro Stunde. Am 10.12.2014 wurde die 1. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Friseurhandwerk im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie trat am 1.1.2015 in Kraft und am 31.7.2015 außer Kraft.
Der Mindestlohn gilt für alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks.

Er gilt für alle in Friseurbetrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er gilt nicht für Auszubildende. Er gilt ebenfalls nicht für Praktikanten, sofern sie nicht länger als drei Monate beschäftigt werden. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern.

Somit bestehen nun auch gemäß § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz im Friseurhandwerk für den Arbeitgeber Dokumentationspflichten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.