Vorsicht vor irreführenden Registrierungs- und Zahlungsaufforderungen vom „Organisation Transparenzregister e.V.“! | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelle Informationen [Rechtsberatung] Vorsicht vor irreführenden Registrierungs- und Zahlungsaufforderungen vom „Organisation Transparenzregister e.V.“!

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass die seit 21.01.2020 per E-Mail versendeten Registrierungs- und Zahlungsaufforderungen des „Organisation Transparenzregister e. V.“ nicht vom Transparenzregister veranlasst wurden. Wir raten betroffenen Betrieben daher die E-Mail mit dem Absender: info@transparenzregisterdeutschland.de zu ignorieren und zu löschen.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass die seit 21.01.2020 per E-Mail versendeten Registrierungs- und Zahlungsaufforderungen des „Organisation Transparenzregister e. V.“ nicht vom Transparenzregister veranlasst wurden. Wir raten betroffenen Betrieben daher die E-Mail mit dem Absender: info@transparenzregisterdeutschland.de zu ignorieren und zu löschen.

Das Transparenzregister wurde mit dem neuen Geldwäschegesetz (GwG) eingerichtet. In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. Gemäß § 18 Abs.2 Satz 1 GwG  wird das Transparenzregister als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle elektronisch geführt.

Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger-Verlag geführt. Rechtliche Auskünfte erteilt das Bundesverwaltungsamt (BVA). Die Registrierung und Einsichtnahme in das Transparenzregister wird durch die Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (TrEinV) geregelt.

Die Einsichtnahme und Registrierung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist gemäß §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1 TrEinV ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich. Diese Internetseite ist eine Internetseite des Bundesanzeiger-Verlages.

Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 GwG erhebt die registerführende Stelle (Bundesanzeiger-Verlag)

für die Führung des und die Einsichtnahme in das Transparenzregister Gebühren. Im Dezember 2019 hat der Bundesanzeiger Verlag, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, schriftlich und per Post mit der Erstellung derartiger Gebührenbescheide für den Zeitraum ab Juni 2017 bis Dezember 2019 begonnen. Weitere Informationen dazu können beim Transparenzregister (Bundesanzeiger-Verlag) abgefragt werden. www.transparenzregister.de[/vc_column_text][vc_column_text]Auszug der Mail

Mailauszug[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]