Aktualisierte Corona-Umgangsverordnung beschlossen | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Allgemein Aktualisierte Corona-Umgangsverordnung beschlossen

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[vc_row][vc_column width=“2/3″ offset=“vc_col-lg-offset-2″][vc_row_inner][vc_column_inner width=“2/3″][vc_column_text]Das Brandenburger Kabinett hat am 24.08.2021 mit nur wenigen Änderungen die Corona-Umgangsverordnung aktualisiert sowie deren Verlängerung um vier Wochen festgelegt. Sie tritt am 28. August 2021 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 24. September 2021.

Geltung der 3G-Regel bei Inzidenz über 20 im Bereich Kosmetik und Bartpflege

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) insbesondere im Bereich der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (zum Beispiel Bartrasur oder Gesichtskosmetik; Ausnahme: Testpflicht gilt generell nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen),

Ausnahmen von der Testpflicht ab 28. August 2021

Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für

– Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

– Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend,

– geimpfte Personen,

– genesene Personen.

Anforderungen an Testnachweise

Testnachweise müssen den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechen (§ 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung). Das bedeutet, immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg folgendes:

– Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

– Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.

– Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein, zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (etwa ein kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle), im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sogenannter Laientest).

Weitere Informationen

https://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.714169.de[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“götze“][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]