Handwerksrolle | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Handwerksrolle

[vc_row][vc_column][vc_column_text]

Aufgaben und Beratungsleistungen der Handwerksrolle

Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle, Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und Verzeichnis für Gewerbe, die handwerksähnlich geführt werden:

  • für natürliche Personen (Einzelunternehmen)
  • für Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co.KG)
  • für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, e.V., e.G.)

Zu folgenden Themen sind Ihre Ansprechpartner:

  • Eintragung in die Handwerksrolle
  • Löschung aus der Handwerksrolle
  • Änderung, Umschreibung und Erweiterung in den oben genannten Verzeichnissen
  • Auskunft über eine bestehende Eintragung in den oben genannten Verzeichnissen

[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Duran-Rahel“][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Kunow-Elke“][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Heck-Franziska“][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_column_text]

Zu folgenden Themen ist Ihr Ansprechpartner:

  • Ausübungsberechtigungen / Ausnahmebewilligungen

[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_row_inner][vc_column_inner width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Ludwig-Christian“][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/3″][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/3″][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_separator border_width=“4″][vc_column_text]

Eintragung zulassungspflichtiger Handwerke in die Handwerksrolle

Wer selbständig und gewerblich ein zulassungspflichtiges Handwerk aus der Anlage A zur Handwerksordnung betreiben möchte, muss die notwendigen Eintragungsvoraussetzungen für die Handwerksrolle erfüllen.

Folgende Unterlagen werden benötigt, damit eine Eintragung in die Handwerksrolle schnell und problemlos möglich ist:

I. Rechtsformen

Einzelunternehmen

  1. vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
  2. beidseitige Kopie des Personalausweises
  3. Nachweis der Qualifikation siehe II. Qualifikation
  4. bei angestelltem fachtechnischen Betriebsleiter, dessen: beidseitige Ausweiskopie, Arbeitsvertrag, ausgefüllte Betriebsleitererklärung sowie Meldebescheinigung zur gesetzlichen Sozialversicherung
  5. Handelsregisterauszug sofern vorhanden

Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)

  1. vollständig ausgefüllter und von allen Gesellschaftern unterschriebener Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
  2. beidseitige Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter
  3. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag (wenn ein Gesellschafter gleichzeitig fachtechnischer Betriebsleiter ist, muss dieser mit mind. 10 % am Gewinn und Verlust beteiligt sein)
  4. Nachweis der Qualifikation siehe II. Qualifikation
  5. bei angestelltem fachtechnischen Betriebsleiter, dessen: beidseitige Ausweiskopie, Arbeitsvertrag sowie Meldebescheinigung zur gesetzlichen Sozialversicherung
  6. Erklärung zur fachtechnischen Betriebsleitung

juristische Personen (z. Bsp. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) sowie Personengesellschaften mit Beteiligung einer juristischen Person (z. Bsp. GmbH & Co. KG)

  1. vollständig ausgefüllter und vom Geschäftsführer unterschriebener Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
  2. beidseitige Kopie der Personalausweise des Geschäftsführers sowie des fachtechnischen Betriebsleiters
  3. Handelsregisterauszug oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag mit Anmeldung der Firma durch den Notar beim zuständigen Amtsgericht sowie Kopie der Einzahlungsbelege des Stammkapitals
  4. Nachweis der Qualifikation des fachtechnischen Betriebsleiters siehe II. Qualifikation
  5. beidseitige Ausweiskopie des fachtechnischen Betriebsleiters, Arbeitsvertrag mit dem angestellten fachtechnischen Betriebsleiter sowie Meldebescheinigung zur gesetzlichen Sozialversicherung
  6. Erklärung zur fachtechnischen Betriebsleitung
  7. unterschriebene Hinweisende Belehrung zur Schwarzarbeit

II. Qualifikation

  1. Meisterbrief in diesem oder einem verwandten Handwerk oder
  2. Ingenieur- bzw. Technikerzeugnis (inkl. Fächerübersicht) einer deutschen Hoch-, Fachhoch- bzw. Fachschule für Techniker der Fachrichtung für das jeweilige Handwerk oder
  3. ein der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestelltes Diplom aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder
  4. Abschluss als Meister der volkseigenen Industrie der jeweiligen Fachrichtung mit dem Nachweis über
    – eine dreijährige praktische Tätigkeit oder
    – fachpraktische und fachtheoretische Weiterbildungsmaßnahmen ode
    – die Ausbildung von Lehrlingen in dem zu betreibenden Handwerk oder
  5. Abschluss als Industriemeister oder staatlich geprüfter Polier der jeweiligen Fachrichtung und dem Nachweis über den Berufsabschluss oder
  6. Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung einer höheren Verwaltungs¬behörde für das beantragte oder einem damit verwandten Handwerk oder
  7. Vertriebene bzw. Spätaussiedler mit entsprechenden Unterlagen
  8. sonstige gleichwertige Abschlüsse

Wir bitten Sie, die Qualifikationsnachweise in beglaubigter Kopie oder im Original mit einfacher Kopie einzureichen.

Die Eintragung ist mit der Entrichtung der entsprechenden Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis verbunden.

Die Mitarbeiter der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg sind gern bereit, in einem individuellen Beratungsgespräch die Vorraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle zu klären.

[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_separator border_width=“4″][vc_column_text]

Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber von Betrieben zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe

Die Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes unterliegt der Eintragungspflicht in dem entsprechenden Verzeichnis der Handwerkskammer. Die zulassungsfreien Handwerke sind in der Anlage B1 zur Handwerksordnung und die handwerksähnlichen Gewerbe in der Anlage B2 zur Handwerksordnung aufgeführt. Für die zulassungsfreien Handwerke besteht nach wie vor die Möglichkeit eine Meisterqualifikation zu erwerben. Diese ist jedoch keine Eintragungsvoraussetzung.

Zur Eintragung eines Unternehmens mit einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe, sind folgende Unterlagen einzureichen:

Einzelunternehmen

  1. vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Eintragung
  2. beidseitige Kopie des Personalausweises
  3. Handelsregisterauszug (sofern vorhanden)
  4. bei zulassungsfreien Handwerken: Meisterbrief bzw. gleichwertiger Abschluss (sofern vorhanden)
  5. unterschriebenes Formblatt “Hinweisende Belehrung” (Anlage zum Antrag auf Eintragung)
  6. unterschriebene Hinweisende Belehrung zur Schwarzarbeit

Personengesellschaft (GbR, OHG, KG)

  1. vollständig ausgefüllter und von dem/den Vertretungsberechtigten unterschriebener Antrag auf Eintragung
  2. beidseitige Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter
  3. Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug (sofern vorhanden)
  4. bei zulassungsfreien Handwerken: Meisterbrief bzw. gleichwertiger Abschluss (sofern vorhanden)
  5. unterschriebenes Formblatt “Hinweisende Belehrung” (Anlage zum Antrag auf Eintragung)
  6. unterschriebene Hinweisende Belehrung zur Schwarzarbeit

juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Beteiligung einer juristischen Person

  1. vollständig ausgefüllter und dem/den Vertretungsberechtigten unterschriebener Antrag auf Eintragung
  2. beidseitige Kopie der Personalausweise aller Geschäftsführer
  3. Handelsregisterauszug oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag mit Anmeldung der Firma durch den Notar beim zuständigen Amtsgericht sowie Kopie der Einzahlungsbelege (bei Personengesellschaften mit Beteiligung einer juristischen Person, z. Bsp. GmbH & Co. KG, sind die Unterlagen von beiden Gesellschaften, z. Bsp. von der GmbH und der KG, vorzulegen)
  4. bei zulassungsfreien Handwerken: Meisterbrief bzw. gleichwertiger Abschluss (sofern vorhanden)
  5. unterschriebene Hinweisende Belehrung zur Schwarzarbeit

Wir bitten Sie, die Qualifikationsnachweise in beglaubigter Kopie oder im Original mit einfacher Kopie einzureichen.

Die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber von Betrieben zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe ist mit der Entrichtung der entsprechenden Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis verbunden. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der gewählten Rechtsform.

Die Mitarbeiter der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg sind gern bereit, in einem individuellen Beratungsgespräch die Vorraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe zu klären.

[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_separator border_width=“4″][vc_column_text]

Erteilung von Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen

Die Handwerksordnung sieht in § 7 HwO verschiedene Alternativen als Eintragungsgrundlagen für zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A zur HwO vor.

Neben der Meisterqualifikation können z. Bsp. Abschlusszeugnisse an Hoch- oder Fachschulen als Qualifikationsnachweis für die Eintragung eines Betriebsleiters in die Handwerksrolle herangezogen werden.

Außerdem sieht der § 7 Abs. 3 HwO die Möglichkeit der Eintragung mit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO sowie der § 7 Abs. 7 HwO die Eintragung mit einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO vor.

In Ausnahmefällen kommt eine Bewilligung zur Eintragung in Betracht, wenn der/die Antragsteller/in die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk nachweist.

Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Eine Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks beschränkt werden.

Eine weitere Möglichkeit zur Erlangung der Eintragsvoraussetzungen in die Handwerksrolle stellt die seit 01.01.2004 in die Handwerksordnung aufgenommene Regelung der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO dar (Altgesellenregelung). Diese Regelung gilt für alle zulassungspflichtigen Handwerke mit Ausnahme des Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und Zahntechnikerhandwerk.

Voraussetzung zur erfolgreichen Antragstellung ist das Vorliegen einer bestandenen Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder eine bestandene Abschlussprüfung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf. Darüber hinaus muss eine mindestens sechsjährige Berufstätigkeit nachgewiesen werden, davon vier Jahre in leitender Stellung. Die Berufstätigkeit muss sich dabei auf das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder ein mit diesem verwandten Handwerk beziehen und zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, wofür die Ausübungsberechtigung beantragt wird.

Gegebenenfalls muss zusätzlich noch die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse, z. Bsp. durch Teilnahme an geeigneten Lehrgängen, nachgewiesen werden.

Bezüglich der Einzelheiten der Voraussetzungen zur Antragstellung für Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen sowie die notwendigen einzureichenden Unterlagen wird auf das im Downloadbereich verfügbare Merkblatt verwiesen.

[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]