Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen (Änderung ab 1.8.2017) | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelles [Teaser] Gefoe Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen (Änderung ab 1.8.2017)

Durch den Gesetzgeber ist eine Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung beschlossen worden. Diese sieht vor, dass Abfälle, die einen HBCD-Gehalt von ≥ 1.000 mg/kg aufweisen, erst ab dem 31.12.2017 (wieder) als gefährlich einzustufen sind.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Durch den Gesetzgeber ist eine Änderung beschlossen worden. Ab 1.8.2017 ist die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) und zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vom 17.7.2017 (BGBI, I S. 2644) in Kraft getreten.

Als Folge ist der Weg frei für die Entsorgungssicherheit bei den HBCD-haltigen Polystyrolabfällen aus dem Baubereich. Die Entsorgungsprobleme, die für alle Abfallwirtschaftsbeteiligten Ende 2016 deutlich spürbar waren, gehören nun der Vergangenheit an.

Durch die neue Verordnung wird geregelt, dass die bisherigen Entsorgungswege für Dämmstoffe aus Polystyrol (HBCD-haltige Polystyrolabfälle) weiterhin beschritten werden können. Damit stehen ausreichend Kapazitäten zur Vorbehandlung und Verbrennung der HBCD-haltigen Polystyrolabfälle in der Region Brandenburg/Berlin zur Verfügung und es ist sicher gestellt, dass der persistente organische Schadstoff HBCD – wie von der EU gefordert – durch thermische Behandlung zerstört wird.

Mit dieser aktuellen Rechtssetzung wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Entsorgungskosten wieder auf das langjährige Niveau absinken können, das vor Einstufung dieser Dämmstoffe als gefährlicher Abfall im September 2016 bestand.

Die POP-Abfall-ÜberwV regelt jedoch auch Nachweis- und Registerpflichten für eine Auswahl an nicht gefährlichen Abfällen, die unter die EU-POP-VO fallen sowie für Abfälle, die bei der Behandlung dieser Abfälle entstehen.

Eine übersichtliche Darstellung der in der Entsorgungspraxis zu beachtenden Details können Sie dem von der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) herausgegebenen Merkblatt „Entsorgungssituation für nicht gefährliche HBCD-haltige Polystyrolabfälle aus dem Baubereich“ vom 18.7.2017 entnehmen, welches hier zum Download bereit liegt. Des Weiteren sind über die Internetseite der SBB aktuelle Informationen zur Entsorgungsmöglichkeit für nicht gefährliche HBCD-haltige Polystyrolabfälle abrufbar.

(Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und dem Ministerium für Wirtschaft und Energie)[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]