Allgemeinverbindliche Tarifentgelte im Elektrohandwerk in Brandenburg | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Archiv Allgemeinverbindliche Tarifentgelte im Elektrohandwerk in Brandenburg

Am 17. Dezember 2015 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 17.12.2015 B8) die Allgemeinverbindlicherklärung eines Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 24. Juni 2015 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für den Bereich des Landes Brandenburg bekanntgemacht worden.

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Am 17. Dezember 2015 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 17.12.2015 B8) die Allgemeinverbindlicherklärung eines Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 24. Juni 2015 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für den Bereich des Landes Brandenburg bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung, einschließlich des Entgelttarifvertrages ist dieser Information zu Ihrer Kenntnis beigefügt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

  • Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Informationstechniker-Handwerks.
  • Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht zu den Entgeltgruppen E1 und E2 mit folgendem Hinweis. Soweit ein bundesweit für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken für außerhalb des Betriebes erbrachte Tätigkeiten höhere Mindestentgelte vorsieht, bleiben dies unberührt.

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