Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelle Hinweise Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die seit dem 31.03.2021 geltende Coronavirus-Impfverordnung bestimmt in § 4 die Personen, die Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben. Dazu gehören nach Absatz 1 Nr. 9 sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Aus Sicht der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die seit dem 31.03.2021 geltende Coronavirus-Impfverordnung bestimmt in § 4 die Personen, die Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben. Dazu gehören nach Absatz 1 Nr. 9 sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Aus Sicht der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg zählen damit auch zahlreiche in Handwerksunternehmen beschäftigte Personen auf Grund ihrer Tätigkeit und der Zahl der Kontakte zu dem unter § 4 Absatz 1 Nr. 9 CoronaImpfV berechtigten Personenkreis. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit unmittelbar und mit häufig wechselnden Kunden in Kontakt kommen.

Gern bestätigt die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg unseren betroffenen Mitgliedsunternehmen in Bezug auf die CoronaImpfV eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Zum Nachweis der Impfberechtigung benötigen die betroffenen Beschäftigten gemäß § 6 Absatz 4 Nr. 2 CoronaImpfV eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmens.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“götze“][/vc_column][/vc_row]