Auflagen für Friseure und Kosmetiker | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelle Hinweise Auflagen für Friseure und Kosmetiker

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die neue SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 15.06.2021 ist am 16.06.2021 in Kraft getreten und tritt am 13.07.2021 außer Kraft. Sie bringt für Friseure und Kosmetiker in Abhängigkeit von der 7-Tage-Inzidenz weitere Lockerungen. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 20 Neuinfektionen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen entfällt gemäß § 5 Abs.3 die Testpflicht. In § 11 sind die …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die neue SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 15.06.2021 ist am 16.06.2021 in Kraft getreten und tritt am 13.07.2021 außer Kraft. Sie bringt für Friseure und Kosmetiker in Abhängigkeit von der 7-Tage-Inzidenz weitere Lockerungen. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 20 Neuinfektionen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen entfällt gemäß § 5 Abs.3 die Testpflicht.

In § 11 sind die Körpernahen Dienstleistungen geregelt. Danach gilt weiterhin folgendes:

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Leistungserbringung,
  4. in geschlossenen Räumen
  5. a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
  6. b) den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur dann zulässig, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger vor der Leistungserbringung einen auf sie oder ihn ausgestellten Testnachweis vorlegt. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.

§ 5 enthält Regeln zum Testnachweis sowie für Geimpfte und Genesene.

Nach § 5 Abs. 3 Umgangsverordnung gilt insbesondere:  In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) innerhalb der letzten sieben Tage pro 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ weniger als 20 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für fünf Tage ununterbrochen vorliegen und in denen die zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, entfällt die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Unterschreitung. Für die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage werden die vier unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegenden Tage mitgezählt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 11 Absatz 3 und der §§ 20 bis 22 sowie für die Ausübung von Kontaktsport nach § 16 Absatz 1. Wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, hat die zuständige Behörde die Überschreitung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gilt wieder die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“Götze“][/vc_column][/vc_row]