Ausnahme für das Lenken von Elektrokleintransportern mit Pkw-Führerschein | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Verkehr [Umwelt & Energie] Ausnahme für das Lenken von Elektrokleintransportern mit Pkw-Führerschein

Am 31.12.2014 ist eine Änderung der Ausnahmeregelungen zur Fahrerlaubnisverordnung in Kraft getreten. Nunmehr ist es möglich, elektrisch angetriebene Kleintransporter mit dem Pkw-Führerschein (Klasse B) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,25 Tonnen zu nutzen (soweit sie zum Gütertransport dienen). Damit soll das höhere Batteriegewicht, das vielfach zur Überschreitung der Grenze von 3,5 Tonnen des Pkw-Führerscheins führt, ausgeglichen werden.

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Am 31.12.2014 ist eine Änderung der Ausnahmeregelungen zur Fahrerlaubnisverordnung in Kraft getreten. Nunmehr ist es möglich, elektrisch angetriebene Kleintransporter mit dem Pkw-Führerschein (Klasse B) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,25 Tonnen zu nutzen (soweit sie zum Gütertransport dienen). Damit soll das höhere Batteriegewicht, das vielfach zur Überschreitung der Grenze von 3,5 Tonnen des Pkw-Führerscheins führt, ausgeglichen werden.

Einige zusätzliche Bestimmungen werden jedoch die Praxisrelevanz der Regelung und ihre Anschubwirkung in Bezug auf die Anschaffung von gewerblichen Elektromobilen voraussichtlich in engen Grenzen halten.

Laut Gesetzestext ist als weitere Voraussetzung neben dem Elektroantrieb des Fahrzeugs und dem Einsatz im Bereich Gütertransport auch eine Fahrzeugeinweisung für den Fahrer notwendig. Die Unterweisung (5 Stunden mit praktischem und theoretischem Teil) kann u.a. durch eine Person erfolgen, die den Führerschein der Klasse BE besitzt (weitere mögliche Voraussetzungen, siehe Anhang zur Verordnung). Diese Unterweisung ist auf einem Formular (in Anlage zur Verordnung) zu bestätigen und kann anschließend im Führerschein eingetragen werden. Die Verordnung gilt nur für Fahrten im Inland und ist bis Ende 2019 befristet.

Weitere Details finden Sie auf den Seiten des für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie hier  in der Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 2014 Teil 1 Nr. 63  vom 30.12.2014. Gern stellen wir Ihnen dieses als Download auf diesen Seiten zur Verfügung.

 

Quelle: ZDH im Januar 2015

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BGBL 2014 Teil 1 Nr. 63[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]