Ausweitung des Anspruchs auf Entschädigung bei Schul- und Kitaschließungen | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelle Hinweise Ausweitung des Anspruchs auf Entschädigung bei Schul- und Kitaschließungen

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am 30. Juni 2020 wurde das sog. Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält eine Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG. Bereits Ende März war ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am 30. Juni 2020 wurde das sog. Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält eine Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG. Bereits Ende März war ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden.

Wir berichteten dazu zuletzt auf unserer Internetseite in den Beiträgen „Verdienstausfallentschädigung auch für Kinderbetreuungszeiten nach dem Infektionsschutzgesetz“ und „Arbeitnehmerrechte bei Kinderbetreuung“.

Diese Entschädigungsansprüche wurden nun von sechs auf bis zu zehn Wochen pro Elternteil verlängert; für Alleinerziehende auf bis zu zwanzig Wochen. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft.  Die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers (§ 56 Abs.5 IfSG) wurde nicht geändert und besteht weiterhin für sechs Wochen. Im Anschluss geht die Auszahlungsverpflichtung auf die Behörde über.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]