TEST

Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, Bahnhofstraße 12, 15230 Frankfurt (Oder) vertreten durch den Präsidenten und Hauptgeschäftsführer, erhebt und verarbeitet Ihre Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten sowie zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die im öffentlichen Interesse oder in der Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen nach Artikel 6 Abs. 1 lit. c) und e).
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung erfolgt darüber hinaus zur Organisation und Durchführung der Veranstaltung auf Artikel 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage an andere öffentliche Stellen, die Ihre Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Sofern keine besonderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, werden die Daten gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Sie können unseren Datenschutzbeauftragten unter datenschutzbeauftragter@hwk-ff.de oder unter Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, Datenschutzbeauftragter, Bahnhofstraße 12, 15230 Frankfurt (Oder), erreichen. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.

Die von mir erteilte Einwilligungserklärung beruht auf Freiwilligkeit und kann jederzeit von mir widerrufen werden. Ein Widerruf der Verarbeitung ist ausschließlich für die Zukunft möglich. Der Widerruf erfolgt unter datenschutzbeauftragter@hwk-ff.de oder an die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, Datenschutzbeauftragter, Bahnhofstraße 12, 15230 Frankfurt (Oder). Die Verarbeitung erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO.

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Mit der Novelle der Handwerksordnung wird das Übergangsgesetz im Sinne der Gerüstbauer geändert.

Das Gerüstbauerhandwerk hat sich mit Erfolg für eine Änderung des sogenannten Übergangsgesetzeseingesetzt. Das Gesetz ist Teil der Handwerksordnung, die mit der Verabschiedung des Fünften Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung überarbeitet wurde. Das Übergangsgesetz erlaubte es bisher bestimmten Baugewerken, Gerüste zu errichten, obwohl das nicht zu ihren Kerntätigkeiten gehört.

Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Bundesverband Gerüstbau hatten seit langem darüber geklagt, dass das Gesetz weiter ausgelegt worden als es ursprünglich angedacht war. Die Ausübung des Gerüstbauerhandwerks erfordere technisches Spezialwissen und umfangreiche Kenntnisse im Arbeitsschutz, um Unfälle zu vermeiden.

[/vc_column_text][vc_single_image image=“124951″ img_size=“medium“][vc_column_text]

Übergangsfrist bis 2024

Das Übergangsgesetz erlaube es anderen Gewerken, ebenfalls Arbeits- und Schutzgerüste aufzustellen,ohne dass sie sich der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Arbeitsschutz bewusst seien oder über das nötige technische Spezialwissen verfügten, so das Argument der Verbände. Die Novellierung der Handwerksordnung soll dem nun einen Riegel vorschieben. Sie tritt voraussichtlich Anfang Oktober in Kraft. Die Änderung des Übergangsgesetzes soll allerdings erst zum 1. Juli 2024 wirksam werden.

Ein regelmäßiges Aufstellen von Gerüsten durch andere Handwerke für Dritte wird dann nicht mehr ohne Ausnahmebewilligung möglich sein. Konkret sieht das Gesetz sieht vor, dass 24 Handwerke, darunter Stuckateure, Maler oder Dachdecker, Gerüste künftig nur noch dann aufstellen dürfen, wenn es dazu dient, die zum eigenen Gewerbe gehörenden Tätigkeiten auszuführen.

Gerüstbauer freuen sich über Klarstellung

„Das ist ein großer Erfolg, auf den wir stolz sind“, so Bundesinnung und Bundesverband. „Denn wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, ist der Deutsche Bundestag damit der Argumentation von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau gefolgt, dass die bisherige Regelung zugunsten der im Übergangsgesetz genannten Handwerke zu weit gefasst ist und es in Anbetracht des Missbrauchs in der Praxis einer gesetzlichen Klarstellung bedarf.“ Gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks wollen die Verbände daran arbeiten, eine einheitliche Praxis der Handwerkskammern bei den Ausnahmegenehmigungen zu verabreden.[/vc_column_text][vc_column_text]Quelle: handwerksblatt.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln führt im Auftrag des Bundesminsteriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine erneute Umfrage bei Unternehmen/Betrieben durch, um zeitnahe Informationen über den Stand der Digitalisierung in der deutschen Wirtschaft zu erhalten.

Wir bitten Sie als Handwerksbetrieb um Beteiligung an der Online-Umfrage. Vielen Dank!
Die Umfrage läuft bis zum 31. August 2021.[/vc_column_text][vc_column_text]Hier geht es zur Umfrage.
[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Muster-Formulierungen: So vereinbaren Sie mit Kunden Materialpreissteigerungen

Die Preise für Baustoffe explodieren, Handwerker müssen die Kosten an die Kunden weitergeben. Mit diesen Mustern vereinbaren Sie Preissteigerungen mit Kunden.[/vc_column_text][vc_column_text]

  • Die Preise für Baustoffe steigen und Lieferengpässe nehmen zu. Als Handwerker müssen Sie Ihren Kunden die Gründe für diese Preissteigerungen erläutern, um die zusätzlichen Kosten weitergeben zu können.
  • Außerdem müssen Sie in Ihren Verträgen oder in einer vom Kunden unterschriebenen Zusatzvereinbarung regeln, was bei  Preisschwankungen passiert.
  • Hilfestellungen geben Ihnen hier einige Muster-Formulierungen und Tipps für die Praxis.

Die steigenden Baustoffpreise halten momentan alle in Atem: Die Lieferanten und Händler, die Betriebe und ihre Kunden. Damit Betriebe nicht auf den gestiegenen Kosten sitzenbleiben, müssen sie schon vor der Vertragsabwicklung auf die Preisschwankungen von beispielsweise Holz, Stahl und Dämmstoffen hinweisen und sich vertraglich absichern. „Betriebe sollten die Probleme deutlich gegenüber ihren Kunden kommunizieren“, betont Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen (LBN).

[/vc_column_text][vc_column_text]

Angebotsphase: Freibleibende Angebote mit kurzen Bindungsfristen

 

Die Rechtsanwältin rät Handwerkern dazu, den Kunden schon in der Angebotsphase deutlich zu machen, dass momentan am Markt eine Ausnahmesituation für bestimmte Baustoffe herrscht:

  • Erklären Sie den Kunden, dass Sie teilweise mit Tagespreisen kalkulieren müssen, die Ihnen die Händler schicken.
  • Erstellen Sie Ihre Angebote „freibleibend“, also unverbindlich, oder sprechen Sie kurze Bindungsfristen von einigen Tagen aus.

Eine Passage im Angebot könnte Cornelia Höltkemeier zufolge etwa so lauten:

Angesichts der pandemiebedingten sehr dynamischen Preisentwicklung für …… (Bau/ Holz/ Stahl/ Dämmstoffe) erhalten wir von unseren Lieferanten derzeit nur Tages- bzw. Wochenpreise. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir angesichts der sich daraus ergebenden Dynamik – unser Angebot nur unverbindlich/ freibleibend abgeben. – uns an die in unserem Angebot genannten Preise nur bis zum (Datum) gebunden halten können.

[/vc_column_text][vc_column_text]

Vertragsabschluss-Phase: Kommunikation geht weiter

 

Hat der Kunde konkretes Interesse an einer Handwerkerleistung, sei erneut intensive Kommunikation nötig, betont Höltkemeier. „Erklären Sie, warum Sie aufgrund der aktuellen Marktlage für den mangelnden Baustoff vertraglich keinen verbindlichen Wert zugrunde legen können.“

Die Kommunikation ersetze zwar nicht die vertragliche Regelung zur Preisanpassung. Sie sei jedoch unverzichtbar, um das Verständnis der Kunden zu festigen. Denn damit sinke das Risiko späterer Rechtsstreitigkeiten über schriftlich vereinbarte Preissteigerungen.

[/vc_column_text][vc_column_text]

Musterformulierung: Preisanpassung im Vertragstext

 

Sie können eine offene Formulierung im Vertragstext wählen: Sie bietet laut Höltkemeier die größte Sicherheit, auch in einer gerichtlichen Überprüfung Stand zu halten und könnte etwa so formuliert werden:

 

Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien = (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als ……Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

[/vc_column_text][vc_column_text]

Stimmt der Kunde in den Nachverhandlungen einer Preisanpassung nicht zu, würde er vertragsbrüchig, erläutert die Juristin. Das verbessere Ihre Position als Unternehmer bei der Frage, ob Sie die weitere Ausführung des Auftrags stoppen oder den Vertrag wegen Vertragsbruch kündigen.

Dabei komme es auf den Einzelfall an – und bevor Handwerker handeln, sollten sie sich Rechtsrat einholen, empfiehlt Höltkemeier. Dennoch sei die Ausgangslage im Streitfall mit der offenen Formulierung im Vertragstext deutlich besser, als wenn der Unternehmer nichts mit seinen Kunden vereinbart hat.

[/vc_column_text][vc_column_text]

Zusatzvereinbarung zur Preisanpassung im Vertrag

 

Alternativ können Sie eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag aufsetzen, die bereits eine „automatische“ prozentuale Anpassung an den aktuellen Lieferpreis beinhalten.

Download: Ein Muster der LBN für eine Zusatzvereinbarung zur Preisanpassung Materialpreisschwankungen können Sie sich hier herunterladen

 

Rechtlich müssen Sie bei solchen Zusatzvereinbarungen jedoch einiges beachten:

 

1. Voraussetzung für die Gestaltung von Zusatzvereinbarungen

Handwerker, die eine Zusatzvereinbarung verwenden wollen, sollten laut Höltkemeier beachten, dass

  • eine eindeutige Grundlage für die Beurteilung der Ausgangspreise gegeben ist – dazu müssen die kalkulierten Preise der von der Anpassung betroffenen Positionen gegenüber dem Vertragspartner offengelegt werden.
  • den Kunden deutlich gemacht wurde, dass der Vertrag nur dann zustande kommt, wenn auch die gesonderte Vereinbarung zu den Materialpreisen unterzeichnet wurde.

 

Höltkemeiers Empfehlung: Nehmen Sie zum Beispiel folgenden Satz mit den in Vertragstext des Angebots auf:

Wie mit Ihnen ausführlich besprochen, verlangt die aktuelle Situation, dass wir eine gesonderte Vereinbarung für die Materialpreise treffen. Die für Ihren Auftrag benötigten Materialien sind am Markt derzeit so schwer zu beschaffen, dass wir von unseren Lieferanten nur noch Angebote mit Tages- bzw. Wochenpreisen bekommen. Die Preise schwanken von Woche zu Woche teilweise um bis zu ___ Prozent. Daher müssen wir mit Ihnen, damit der Vertrag gültig werden kann, zusätzlich eine Vereinbarung zur Preisanpassung bei Materialpreisänderungen treffen. Wir weisen daher darauf hin, dass das Zustandekommen dieses Vertrags unter der Bedingung des gleichzeitigen Zustandekommens der beigefügten Vereinbarung steht.

Hingegen würde es laut Hötkemeier nicht genügen, das Angebot einfach durch ein vom Kunden zu unterschreibendes Beiblatt zu ergänzen. Denn dann bleibe unklar, was wirklich gelte, wenn der Kunde das Beiblatt nicht unterschreibt.

2. Vorsicht: AGB-Falle bei Zusatzvereinbarungen

Vorformulierte Klauseln dieser Art würden „auf jeden Fall dann als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingeordnet, wenn sie häufiger als einmal verwendet werden“, sagt Cornelia Höltkemeier. Das gelte auch dann, wenn sie „individuell handschriftlich“ aufgesetzt oder handschriftlich ergänzt werden. AGB unterliegen der Expertin zufolge einer strengen gesetzlichen Inhaltskontrolle. Im Streitfall würden Gerichte solche Klauseln häufig für unwirksam erklären.

Daher seien auch die Musterformulierungen der LBN für eine ergänzende Zusatzvereinbarung bei mehrmaliger Verwendung in Verträgen mit Privatkunden nicht gerichtsfest. Auch in Streitfällen mit Geschäftskunden böten sie keine absolute Gerichtsfestigkeit. Doch die Mustervereinbarung der LBN sei „ein Weg, Streit durch Information und Kommunikation auf Augenhöhe mit dem Kunden vorzubeugen“, sagt die Juristin.

Sonderfall Öffentliche Vergabe

Bei einer Öffentlichen Vergabe führt jede Veränderung der Vergabeunterlagen zum Ausschluss des bietenden Unternehmens, warnt Höltkemeier. Daher könnten die Musterformulierungen bei öffentlichen Vergabeverfahren nur dann verwendet werden, wenn bereits die Ausschreibungsunterlagen selbst eine Gleitklausel (Lohn- und/oder Materialpreis-Gleitklausel) enthalten.

Beraten lassen!

Wer sogenannte „Musterformulierungen“ in seine Verträge einbauen möchte, sollte sich im Einzelfall beraten lassen, rät Cornelia Höltkemeier. Die Fachverbände und Innungen stünden dafür als Ansprechpartner zur Verfügung.

Was gilt, wenn Preissteigerungen laufende Verträge betreffen?

Die aktuellen Preisentwicklungen könnten bei laufenden Verträgen zu einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ führen, erläutert die Juristin. Daher sei auch hier die Kommunikation mit dem Kunden besonders wichtig. Höltkemeier rät: „Nehmen Sie bei Schwierigkeiten Kontakt mit dem Fachverband oder der Innung auf, um gemeinsam das Gespräch mit dem Kunden vorzubereiten.“

Weigere sich der Kunde, auf Anpassungen im Vertrag einzugehen, sei unter Umständen eine außerordentliche Kündigung des Vertrages möglich. Das hänge jedoch von den Umständen jedes Einzelfalls ab. Vor jeder Kündigung sollten sich Betriebe Rechtsrat holen, empfiehlt Cornelia Höltkemeier.

[/vc_column_text][vc_column_text]Quelle: handwerk.com[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message]Was tun bei gestiegenen Materialpreisen?[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Neue Empfehlung des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) „Sicherer Einsatz von Jitsi Meet“ Telefon oder Videokonferenz?

Nie war es selbstverständlicher, alternativ zum Telefon oder einem Treffen vor Ort, auch virtuelle Meetings anzusetzen. Beschleunigt durch die COVID-19-Pandemie ist der Bedarf an Videotelefonie sowie Videokonferenzen stark angestiegen. Laut der BSI-Umfrage zu IT-Sicherheit im Homeoffice 2020 haben 38% der Unternehmen erst aufgrund der COVID-19 Situation Videokonferenzsysteme neu aufgesetzt.

Gleichzeitig ist ein zunehmend großes Angebot an Videokonferenzlösungen auf dem Markt verfügbar. Diese Angebote unterscheiden sich in Funktionsumfang aber auch Auswirkungen auf die IT-Sicherheit. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei bei der Frage, wo die Inhalte von Gesprächen und Videodaten verarbeitet werden und ob dort die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, um deren Vertraulichkeit zu gewährleisten.

Die bestmöglichen Rahmenbedingungen für umfassende IT-Sicherheit können erzielt werden, wenn das Videokonferenzsystem auf eigenen Systemen betrieben oder individuell bereitgestellt wird und so die volle Kontrolle und Hoheit über die Daten erhalten bleibt. Das BSI zeigt in seiner aktuellen Empfehlung am Beispiel der freien und quelloffenen Videokonferenzsoftware Jitsi Meet auf, wie ein selbstverwaltetes Videokonferenzsystem konfiguriert sowie betrieben werden kann und welche Aspekte der IT-Sicherheit beachtet werden sollten.[/vc_column_text][vc_single_image image=“124833″ img_size=“medium“][vc_column_text]Das Papier richtet sich an IT-Verantwortliche im Unternehmen.

Zum Dokument: https://www.allianz-fuer-cybersicherheit.de/dok/945734

Weitere Informationen: https://www.allianz-fuer-cybersicherheit.de/dok/529976[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“klohs“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die Handwerkskammer steuert seit Sommerstart regelmäßig die Arbeits- oder Lebensorte von Silbermeistern im Kammerbezirk an.
[/vc_column_text][vc_single_image image=“124792″ img_size=“large“][vc_column_text]Die Jubilare erhalten feierlich und bei bester Unterhaltung ihren Silbermeisterbrief – mit Foto, Plauderei und Prost. Allen unseren herzlichen Glückwunsch zum 25-jährigen Meisterjubiläum. HWK-Hauptgeschäftsführer Frank Ecker überreichte die Schmuckurkunde bis 30. Juni an:

Zimmerermeister Peter Fechner aus Müllrose

Radio- und Fernsehtechnikermeister (RFT) Ulf-Friedrich Kussatz aus Frankfurt (Oder)

Friseurmeisterin Alcice Stolpe aus Reitwein

Tischlermeister Martin Roland aus Friedersdorf (bei Seelow)

Bäckermeister Claas Baumgärtel aus Sachsendorf

Friseurmeisterin Sylvia Schumann aus Lindenberg (Tauche) bei Beeskow

Zentralheizungs- und Lüftungsbauermeister Sven Ballnow aus Tauche

Kfz-Mechanikermeister Andreas Hermsdörfer aus Storkow

Hörakustikermeister Olaf Settnisch aus Storkow.

Weitere Touren folgen.[/vc_column_text][vc_row_inner css=“.vc_custom_1625043312599{padding-top: 1em !important;padding-right: 1em !important;padding-bottom: 1em !important;padding-left: 1em !important;background-color: #d1e3f6 !important;border-radius: 3px !important;}“][vc_column_inner][vc_media_grid grid_id=“vc_gid:1625043146289-dae3575b-3389-3″ include=“124795,124793,124787″][vc_column_text]

Zur Fotogalerie

[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Versicherte auch weiterhin telefonisch krankschreiben lassen. Die Sonderregelung wurde um drei Monate bis 30. September verlängert.[/vc_column_text][vc_single_image image=“124824″ img_size=“large“][vc_column_text]Versicherte können sich auch weiterhin telefonisch krankschreiben lassen, wenn sie eine leichte Atemwegserkrankung haben. Die dafür notwendige Sonderregelung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) um drei Monate bis zum 30. September 2021 verlängert.

Die Patienten erhalten die Krankmeldung für zunächst bis zu einer Woche dann per Post. Sie müssen auch nicht ihre Versichertenkarte in der Praxis vorbeibringen, sondern geben ihre Versichertennummer und den Namen der Krankenkasse am Telefon durch.

Auch wenn die Infektionszahlen deutlich zurückgehen, sei noch immer ein bundesweit relevantes Covid-19-Infektionsgeschehen zu verzeichnen, heißt es zur Begründung. Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung seien daher nach wie vor notwendig.

Auch eine Folgebescheinigung kann telefonisch gestellt werden

Mit der Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Für weitere sieben Kalendertage kann eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls telefonisch gestellt werden.

Die Ärzte müssen sich weiterhin durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten oder des Versicherten überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist, heißt es.

Falls das Bundesgesundheitsministerium keine Einwände hat, tritt die Verlängerung zum 1. Juli in Kraft. Die Sonderregelung gilt bereits seit März 2020.

Alle vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gibt es hier: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona

Text: Kirsten Freund / handwerksblatt.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ab 1. Juli entfallen Angebotspflicht für Homeoffice und die Abstandsregelungen im Betrieb. Anderes bleibt bestehen.[/vc_column_text][vc_single_image image=“109413″ img_size=“large“][vc_column_text]Die Bundesnotbremse endet am 30. Juni 2021. Damit verändert sich auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Bis einschließlich 10. September 2021 gelten folgende Anpassungen.

Homeoffice-Pflicht und Zehn-Quadratmeter-Regelung entfallen

Unternehmen müssen ihren Beschäftigten ab Juli nicht mehr zwingend Homeoffice anbieten. Auch Arbeitnehmer müssen entsprechende Angebote des Arbeitgebers nicht mehr annehmen. Laut BMAS müssten betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.

Mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung entfällt künftig auch die verbindliche Mindestfläche von zehn Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen.

Testangebotspflicht bleibt bestehen

Arbeitgeber sind weiterhin dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern mindestens zweimal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. genesene Beschäftigte. Arbeitnehmer müssen die Testangebote nicht wahrnehmen. Gegenüber dem Arbeitgeber müssen sie keine Angaben über Testergebnisse, Impf- oder Genesungsstatus machen.

AHA+L-Regel weiterhin gültig

Die bekannten Regeln zur Infektionsvermeidung gelten auch im Arbeitsleben weiter. Arbeitgeber müssen weiterhin auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln achten. Wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten, müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message]Corona-Arbeitsschutzverordnung[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Klinken Sie sich ganz persönlich in die Imagekampagne des Handwerks rein.[/vc_column_text][vc_single_image image=“124820″ img_size=“large“][vc_column_text]Die „Infos für Betriebe“ informiert Sie über die diesjährige Fotoaktion zum Tag des Handwerks am 18. September und wie Sie daran teilnehmen können.

Zusätzlich stellen wir Ihnen die neuen sommerlichen Bildmotive zum Ausbildungsstart vor. Lesen Sie auch Informationen über die aktuelle Ausbildungssituation.

Erfahren Sie, wie Sie die Onlineplattform Pinterest für Ihren Betrieb sinnvoll nutzen können.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message]Zu den „Infos für Betriebe“[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Juryentscheidungen getroffen / Preisverleihung am 12. November

Zwölf Unternehmen haben die Chance, den „Zukunftspreis Brandenburg“ 2021 zu gewinnen. Sie wurden von der Hauptjury für das Finale am 12. November im Holiday Inn Berlin Airport Conference Centre in Schönefeld nominiert. Dort werden dann die sechs Preisträger gekürt. Hinzu kommt der Sonderpreis für einen Unternehmer, der sich in besonderer Weise um die brandenburgische Wirtschaft verdient gemacht hat.

Das Leistungsspektrum der Finalisten ist groß. Unternehmen aus der Biotech- und Luftfahrtsparte sind ebenso vertreten wie Maschinenbauer, Tourismusdienstleister, Motorradhändler, Kaffeehersteller und Handwerksbetriebe, die Tradition und Moderne miteinander verbinden.

Die Nominierten setzten sich gegen insgesamt 82 Unternehmen durch, die sich für den Preis in diesem Jahr bewarben. Sie stehen für besondere Leistungen in der Ausbildung, bei der Nachfolge, im Umgang mit Innovationen oder bei der Herstellung von nachhaltigen Produkten.

Der Zukunftspreis Brandenburg würdigt besondere unternehmerische Leistungen. Und damit Beispiele, die Mut machen: kreative, aktive und innovative Unternehmen und Unternehmer, die auch in schwierigen Zeiten die Ärmel hochkrempeln und in die Zukunft investieren.

Bewerber müssen wirtschaftlich auf sicheren Füßen stehen, den Sitz oder die Betriebsstätte im Land Brandenburg haben und dürfen noch keinen Zukunftspreis Brandenburg gewonnen haben.[/vc_column_text][vc_single_image image=“124765″ img_size=“medium“][vc_column_text]Die Nominierten für den Zukunftspreis Brandenburg 2021 sind:

Grädler Fördertechnik GmbH aus Trebbin
Das Unternehmen ist Spezialist für Fördertechnik sowie alle hiermit im Zusammenhang erforderlichen Serviceleistungen. Der mittelständische Betrieb sieht sich als unabhängige Alternative gegenüber Großkonzernen.

Pentracor GmbH aus Hennigsdorf
Das Medizintechnikunternehmen beschäftigt sich mit der Entwicklung und Vermarktung spezifischer Adsorber. Das erste Produkt – PentraSorb® CRP – kommt bei Behandlungen von akuten Herzinfarkten und von Covid-19 Patienten zum Einsatz.

Birkholz und Mohns Dentallabor aus Oranienburg
Das Unternehmen arbeitet mit den neuesten digitalen Möglichkeiten, was insbesondere Patienten mit komplett zahnfreien Kiefern und geringen Mitteln zugutekommt. In Zeiten von weniger Lehrlingen in diesem Beruf, setzt der Betrieb intensiv auf die Ausbildung junger Menschen.

MB Fensterbau und Tischlerei Mike Beelitz aus Planebruch
Traditionelles Handwerk trifft Innovation: Ursprünglich als Tischlerei gegründet, hat sich der Handwerksbetrieb auf die Fertigung von Sonderelementen im Bereich Brandschutz spezialisiert. Die Kunden kommen aus ganz Europa.

Kjellberg Finsterwalde
Ein Lausitzer „Hidden Champion“ des Maschinenbaus: Als Pionier der Schweißtechnik 1921 gestartet, ist das Unternehmen heute für Schweißelektroden & -maschinen, Sondermaschinen und vor allem für leistungsfähige Plasmaanlagen bekannt.

Spreewelten GmbH aus Lübbenau/Spreewald
Schwimmen mit Pinguinen und damit die Spreewelten, gehört inzwischen zu den bekanntesten Marken im Spreewald und auch in Brandenburg. Über 310.000 Gäste kommen inzwischen pro Jahr in das Erlebnisbad. Auch in Zeiten des Fachkräftemangels ist es dem Unternehmen gelungen, fast alle Arbeitsplätze im Dienstleistungsbereich zu besetzen.

HARLEY STATION aus Königs Wusterhausen
Seit 2000 vertreibt der Harley-Davidson Vertragshändler des Landes Brandenburg und von Südberlin Neu- und Gebrauchtfahrzeuge höchster Qualität, Fashion, Funktionsbekleidung, Schmuck, Geschenkartikel, Zubehör- und Ersatzteile. Darüber hinaus werden Events und Trainings veranstaltet. Das brandneue Premiumrestaurant rundet den Standort ab.

Konditorei Klinkmüller aus Luckau
Dank höchster Authentizität und Liebe zum Detail werden die Kunden mit außergewöhnlichen Meisterwerken begeistert. Der qualitätsbewusste Einkauf von Rohstoffen vor allem aus der Region sowie Frankreich, Italien, der Schweiz und Spanien garantiert eine zusatzstofffreie Vielfalt der Produkte.

APUS-Aeronautical Engineering GmbH aus Strausberg
Die Kernkompetenzen des Unternehmens mit internationalem Kundenkreis sind sowohl innovative Luftfahrtantriebe, Flugmechanik als auch die Zulassung von Luftfahrtsystemen. Derzeit werden zwei hybridelektrische Flugzeuge entwickelt.

UniCaps GmbH aus Frankfurt (Oder)
Was 2016 als Start-up, welches Tee in industriell kompostierbaren Kapseln Dritter von einem externen Partner produzieren ließ, begann, ist heute zu einem hochgradig integrierten Produktionsunternehmen für nachhaltige Kaffee- und Teeprodukte geworden.

Robert Engelhardt – Der Elektromeister GmbH aus Bernau
Der familiengeführte Handwerksbetrieb ist Partner bei allen Fragen rund um E-Installationen und in sämtlichen Gebäuden – vom Einfamilienhaus bis zum gewerblichen oder industriellen Bauprojekt. Schwerpunkte liegen in der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter.

BDP Baudenkmalpflege Prenzlau GmbH & Co. KG aus Prenzlau
Das Unternehmen hat sich der Pflege und Sanierung von historischen Bausubstanzen verschrieben. Dabei geht es auch um den Erhalt alter Techniken. Durch die regelmäßige Ausbildung von Lehrlingen wird versucht, die Zukunft dieses Handwerks zu erhalten.[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Hintergrund:

Zu den Unterstützern und Partnern des wichtigsten Wirtschaftspreises in Brandenburg zählen die sechs Wirtschaftskammern – IHKs und HwKs – sowie namhafte Institutionen und Unternehmen wie die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), die Deutsche Bank, die Bürgschaftsbank Brandenburg, die EWE AG sowie die Agenturen für Arbeit Eberswalde, Frankfurt (Oder) und Neuruppin. Medienpartner sind die drei brandenburgischen Regionalzeitungen „Märkische Oderzeitung“, „Märkische Allgemeine Zeitung“  und „Lausitzer Rundschau“ sowie der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB).

Ausführliche Informationen gibt es unter www.zukunftspreis-brandenburg.de oder auf facebook.com/zukunftspreis[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]