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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am 18. März informierten wir in dem Beitrag Geringerer Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit „Null“ über die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) vom 12. März 2021 (Az.: 6 Sa 824/20) zur Kürzungsmöglichkeit von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit. In der nun vorliegenden Urteilsbegründung hob das LAG hervor, dass für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht haben, der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen ist.

Das LAG folgte dem Urteil der ersten Instanz und wies die Klage ebenfalls ab. Nach den Feststellungen des Gerichts hat die Klägerin wegen der in den drei Monaten vorherrschenden Kurzarbeit „Null“ für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche erworben. Ein Urlaubsanspruch stehe ihr für das Jahr 2020 daher nur in einem gekürzten Umfang zu.

Zwar setze der Urlaubsanspruch gemäß der Vorschriften der §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass nach § 3 Abs. 1 BUrlG die Zahl der Urlaubstage ausgehend vom Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu bestimmen sei. Bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs sei auf die für das gesamte Urlaubsjahr arbeitsvertraglich vorgesehene Verteilung der Arbeitszeit abzustellen. Komme es zu einem unterjährigen Wechsel, sei der Anspruch für das betreffende Kalenderjahr entsprechend der Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen. Diese Berechnungsweise gelte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch für Zeiten von Kurzarbeit „Null“. Im Übrigen habe auch der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruhe, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums auch tatsächlich gearbeitet habe. Demnach könne ein Urlaubsanspruch nur für Zeiträume erworben werden, in denen eine Arbeitsleistung erbracht wurde.

Das LAG hebt zudem hervor, dass es mehrere Fallgestaltungen gebe, in denen eine Suspendierung der Arbeitspflicht zu einer Verminderung des Urlaubsanspruchs führe, so etwa bei unbezahltem Sonderurlaub oder auch während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell. Im vorliegenden Verfahren schließe sich das Gericht den Ausführungen des LAG Hamm vom 30. August 2017 (Az.: 5 Sa 626/17) an, wonach während Kurzarbeit „Null“ im gesamten Kalenderjahr kein Urlaubsanspruch entstehe. Im Einklang mit der herrschenden Literaturmeinung sei daher in der Folge davon auszugehen, dass konjunkturelle Kurzarbeit „Null“ wie andere Teilzeittatbestände zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führen. Mit der Kurzarbeit gehe eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit einher, weil der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen habe.

Zugleich weist das LAG darauf hin, dass es keine gesetzlichen Normen gebe, die der Kürzung eines Urlaubsanspruchs aufgrund von Kurzarbeit entgegenstehen. Weder die Regelungen des BUrlG noch die Regelungen des SGB III stünden dem entgegen. Insbesondere führt das Gericht hinsichtlich § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III aus, dass diese Norm nur dann eingreife, soweit arbeitsrechtlich Urlaub erteilt werden könne und sich aus ihr daher nicht ableiten lasse, in welcher Höhe ein Urlaubsanspruch entstehe. Zwar stelle Kurzarbeit keine planbare Freizeit dar. Für die Frage der Entstehung des Urlaubsanspruchs sei aber allein auf die Arbeitspflicht abzustellen, nicht hingegen auf die Erholungsmöglichkeit.

Bewertung

Ob Urlaubsansprüche während Kurzarbeitszeiten entstehen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das vorliegende Urteil deckt sich mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum sowie der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. November 2012, Az.: C-229/11). Urlaubsansprüche können demnach nur dann entstehen, wenn auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wurde.

Das LAG hat in der vorliegenden Rechtssache die Revision zugelassen. Das BAG ist daher berufen, diese Frage abschließend zu entscheiden.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Nutzer des E-Mail-Dienstes Exchange Server von Microsoft sind erneut dazu aufgerufen, Sicherheitsupdates zu installieren. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sieht dringenden Handlungsbedarf. Erst im März hatten sich Hacker über Schwachstellen Zugriff auf die Systeme zehntausender deutscher Unternehmen verschaffen können.

Anfang März rief das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die „IT-Bedrohungslage rot“ aus. Hacker hatten zuvor über mehrere Sicherheitslücken den E-Mail-Dienst Exchange Server von Microsoft attackiert. Auch die Systeme zehntausender deutscher Unternehmen wurden höchstwahrscheinlich mit Schadsoftware infiziert.

Diesmal soll den Angreifern zuvorgekommen werden. Nach Hinweisen vom US-Geheimdienst hat Microsoft vier weitere Lücken in seiner E-Mail-Software mit einem Update gestopft. Die Schwachstellen sind kritisch, seien bislang aber noch nicht für Angriffe genutzt worden, erklärte Microsoft. In seiner aktuellen Sicherheitswarnung bewertet das BSI die Bedrohungslage mit Gelb (siehe Infokasten).

Da Exchange Server aktuell im Fokus von Hackern stehen, geht die Behörde „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ von einer baldigen Ausnutzung aus. Das BSI rät daher dringend dazu, die von Microsoft bereitgestellte Sicherheitsupdates für die Exchange-Versionen 2013, 2016 und 2019 zu installieren.

Nach IT-Attacken im März: Systeme müssen teils komplett neu aufgesetzt werden

Im März profitierten die Angreifer mitunter davon, dass Aktualisierungen manuell installiert werden müssen und nicht alle Nutzer schnell reagierten. Insbesondere die Systeme kleiner und mittelständischer Betriebe würden häufig noch Schwachstellen aufweisen, die seit über einem Jahr bekannt sind und noch nicht gepatched wurden, teilte das Bundesamt mit.

Hinter den Angriffen im März vermutet Microsoft chinesische Hacker. Bei einer erfolgreichen Attacke war es möglich, Daten aus dem E-Mail-System abzugreifen. Durch den Zugriff auf das System konnten die Angreifer zudem Schadsoftware nachladen, die für Folgeangriffe genutzt werden kann. Ob die eigenen System betroffen sind, können Administratoren anhand eines Skripts prüfen, das von Microsoft bereitgestellt wird. Betroffene müssten ihre Systeme unter Umständen komplett neu aufsetzen, so das BSI.

Quelle: Max Frehner/Deutsche Handwerkszeitung/16. April 2021[/vc_column_text][vc_message]

IT-Bedrohungslage: Die 4 Stufen des BSI

1 / Grau: Die IT-Bedrohungslage ist ohne wesentliche Auffälligkeiten auf anhaltend hohem Niveau.

2 / Gelb: IT-Bedrohungslage mit verstärkter Beobachtung von Auffälligkeiten unter temporärer Beeinträchtigung des Regelbetriebs.

3 / Orange: Die IT-Bedrohungslage ist geschäftskritisch. Massive Beeinträchtigung des Regelbetriebs.

4 / Rot: Die IT-Bedrohungslage ist extrem kritisch. Ausfall vieler Dienste, der Regelbetrieb kann nicht aufrechterhalten werden.[/vc_message][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“klohs“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mindestlohn im Baugewerbe

Im Bundesanzeiger vom 30.04.2021 (BAnz AT 30.04.2021 V2) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe bekannt gemacht worden. Diese Verordnung tritt am 01.05.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) vom 29.01.2021 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.05.2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs.2 SGB III erbringt.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 29.01.2021 umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

Übersicht über den Mindestlohn im Baugewerbe gemäß TV Mindestlohn vom 29.01.2021:

In den alten Bundesländern:
Ab 01.01.2021     Lohngruppe 1:     12,85 €         Lohngruppe 2:     15,70 €

In Berlin:
Ab 01.01.2021     Lohngruppe 1:     12,85 €         Lohngruppe 2:     15,55 €

In den neuen Bundesländern:
Ab 01.01.2021     Lohngruppe 1:     12,85 €

[/vc_column_text][vc_separator color=“sky“ border_width=“3″][vc_column_text]Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk

Im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.04.2021 V3) wurde am 30.04.2021 die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk veröffentlicht. Danach finden die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 27.01.2021 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 01.05.2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk ist am 01.05.2021 in Kraft getreten. Sie tritt am 31.05.2022 außer Kraft.

Nicht erfasst werden

  1. a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
  1. b) Personen, die nachweislich

■ Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder einer berufsvorbereitenden Schule (im Rahmen ihrer Erstausbildung) sind oder

■ aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienvorbereitung ein Praktikum absolvieren oder

■ innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,

  1. c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.

Übersicht der tariflichen Mindestlöhne

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

Mindestlohn 1 (ungelernte Arbeitnehmer)

ab 1. Mai 2021 11,40 €

Mindestlohn 2 (gelernte Arbeitnehmer/Gesellen)

ab 1. Mai 2021 13,80 €

„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 1 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.

„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.

Bei Arbeitnehmern, die über:

  1. a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
  2. b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.

[/vc_column_text][vc_separator color=“sky“ border_width=“3″][vc_column_text]Vergabemindestlohn in Brandenburg steigt ab 1. Mai 2021 auf 13 Euro/Stunde

Unternehmen, die in Brandenburg öffentliche Aufträge erhalten, müssen ihren Beschäftigten künftig mindestens 13 Euro pro Stunde bezahlen.

Das Brandenburgische Vergabegesetz regelt in § 6 Abs.2 hierzu: Ein Auftrag wird nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Mai 2021 13 Euro je Zeitstunde.

Brandenburgisches Vergabegesetz

Weitere Informationen[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message]Baugewerbe
BAnz AT 30.04.2021 V2
[/vc_message][vc_message]Maler- und Lackiererhandwerk
BAnz AT 30.04.2021 V3
[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Handwerkskammertag Land Brandenburg: Trotz voller Auftragsbücher drohen Baustopps und Kurzarbeit

Cottbus/Frankfurt (Oder)/Potsdam. Die zunehmend angespannte Situation bei der Materialversorgung und Preisentwicklung in den Bau‐ und Ausbaugewerken waren zwei Themen, die beim heutigen Treffen des Handwerkskammertages des Landes Brandenburg mit Wirtschaftsminister Jörg Steinbach und Wirtschaftsstaatssekretär Hendrik Fischer mit Blick auf die konjunkturelle Erholung nach Corona in Brandenburg auf der Tagesordnung standen.[/vc_column_text][vc_single_image image=“124222″ img_size=“large“][vc_column_text]Robert Wüst, Präsident des Handwerkskammertages Land Brandenburg, mahnte in diesem Zusammenhang: „Das Handwerk erweist sich in der Pandemie als Konjunkturstütze. Die Auftragsbücher sind voll. Dennoch erreichen uns in den vergangenen Tagen große Sorgen unserer Betriebe: Lieferschwierigkeiten bei Vorprodukten und extrem dynamische Preisentwicklungen verhindern die Abarbeitung. Auch unsere Konjunkturumfrage vor wenigen Tagen zeigte bereits, dass sich die Stimmung in der Bauwirtschaft eintrübt. Die Betriebe sehen sich mit Marktverwerfungen konfrontiert, wie wir sie seit 30 Jahren nicht erlebt haben.

Die explosive Preisentwicklung und die Materialknappheit könnten als echter Hemmschuh für eine konjunkturelle Erholung nach Corona auch in Brandenburg werden. Baustopps und Kurzarbeit sind bereits im Gespräch. Auch für Kunden und Auftraggeber bleibt dies nicht folgenlos. Sie müssen sich darauf einstellen, dass über alle Gewerke hinweg gehäuft Preisgleitklauseln in den Verträgen notwendig werden.“

Die Folgen der Coronapandemie und die konjunkturelle Erholung bestimmte das traditionelle Treffen der brandenburgischen Handwerkskammern mit den Vertretern der Landesregierung.

Viele Handwerkerinnen und Handwerker mussten in den vergangenen Monaten von ihren Reserven leben. Investitionen wurden zurückgefahren. Die Eigenkapitaldecke im Handwerk schmolz. Um dieser Spirale zu entkommen, brauchen die Betriebe mit Blick auf notwendige betriebliche Investitionen Unterstützung vom Land. So unterstrich das Handwerk die Notwendigkeit eines Neustartprogramms, um aus der Krise zu kommen und auch, um der sich zuspitzenden Lage am Bau entgegentreten zu können.

Die Handwerksvertreter mahnten zudem bei den weiter notwendigen Investitionen im Bildungsbereich Tempo an. Die zugesagten EU‐Mittel zur Verbesserung der digitalen Ausstattung der Bildungsstätten im Handwerk müssten endlich auf den Weg gebracht werden. Die vergangenen Monate hätten gezeigt, welche Bedeutung digitale Lern‐ und Arbeitsmöglichkeiten in Arbeit und Beruf haben. „Das ist eine Entwicklung, die auch nach Corona das künftige Arbeits‐ und Bildungsleben bestimmt. Ein Zurück in alte Muster wird es nicht geben. Der Digitalisierungsschub verändert die Arbeitswelt und die Anforderungen bei der Aus‐ und Weiterbildung nachhaltig, auch im Handwerk. Das ist gut so. Die Bildungszentren des Handwerks haben den Ball aufgenommen und in kürzester Zeit entsprechende Schritte umgesetzt und die Basis geschaffen. Doch die digitalen Angebote müssen weiter ausgebaut und im Interesse der Fachkräftesicherung auch in Brandenburg weiterentwickelt werden,“ fordert Robert Wüst ein schnelles Handeln.

Über den Handwerkskammertag Brandenburg

Der Handwerkskammertag Brandenburg ist ein Zusammenschluss der Handwerkskammern Cottbus, Frankfurt (Oder) ‐ Region Ostbrandenburg und Potsdam. Er vertritt die Interessen von rund 40.000 Handwerksbetrieben und ihren mehr als 160.000 Beschäftigten, die jährlich einen Umsatz von knapp 14 Milliarden Euro erwirtschaften.

 

Der Handwerkskammertag setzt sich für die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen der Handwerksbranche im Land Brandenburg ein und bündelt die Kräfte und Gemeinsamkeiten des Handwerks.[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner width=“1/3″][vc_column_text]www.hwk‐cottbus.de[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/3″][vc_column_text]www.hwk‐ff.de[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/3″][vc_column_text]www.hwk‐potsdam.de[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Pressemitteilung 36 Handwerkskammertag Land Brandenburg: Trotz voller Auftragsbücher drohen Baustopps und Kurzarbeit[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Pressemitteilung des MWAE vom 7. Mai 2021[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

Copyrights wurden als manueller Text eingefügt:
HWK-FF.DE // Mirko Schwanitz
Copyrights werden aus Bilddatei ausgelesen (könnte als Default festgelegt werden):
HWK-FF.DE // Mirko Schwanitz

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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Seit 1. Januar 2021 gilt die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“. Die Verordnung betrifft insbesondere Kosmetikbetriebe.[/vc_column_text][vc_single_image image=“124190″ img_size=“large“][vc_column_text]Zum 01.01.2021 ist die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV) in Kraft getreten. Daraus ergeben sich insbesondere für Kosmetiker umfangreiche Pflichten. Beispielsweise gilt eine Anzeigepflicht der Geräte, ein Fachkundenachweis sowie eine Dokumentation der mit diesen Geräten durchgeführten Anwendungen und die Geräteinstallation und – wartung. Bei zertifizierten Schulungsanbietern, allerdings ist die Zertifizierung der Anbieter noch schwierig, insofern ist auch die Schulung derzeit (Stand: Mai 2021) kaum möglich. Die NiSV schreibt verbindlich vor, dass die AnwenderInnen betroffener Geräte spätestens zum 31.12.2021 (Fristverlängerung bis 2023 wahrscheinlich, aber noch nicht beschlossen) nachweisen müssen, dass sie die in §§ 4 bis 9 NiSV beschriebenen Fachkundeanforderungen erfüllen. Diesen Fachkundeanforderungen entsprechen verschiedene Lehrgangsmodule. Das Bildungszentrum der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) wird in Kürze die entsprechenden Fachmodule anbieten. Gern stehen Ihnen unsere Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung.

Wichtig:

[/vc_column_text][cq_vc_accordion contentcolor=“#333333″ accordiontitle=“Nutzer welcher Geräte sind betroffen?,Welche Behandlungen dürfen nur noch durch approbierte Ärztinnen und Ärzte geschehen?,Welche Pflichten ergeben sich?,Was beinhaltet die Anzeigepflicht der Geräte?,An wen soll die Meldung der Geräte erfolgen?,Was muss die Meldung beinhalten?,Anwendungs-Dokumentation – wie geht das?,Wie erledige ich die Dokumentation der Geräteinstallation und -wartung?,Was hat es mit dem Fachkundenachweis auf sich?,Wo kann ich den Fachkundenachweis erlangen?“][accordionitem]
Alle Geräte, durch deren Einsatz Menschen Nicht-Ionisierender Strahlung ausgesetzt werden (Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation und Ultraschall).

Typisch im Kosmetikhandwerk:

Seltener im Kosmetikhandwerk:

Außerhalb des Handwerks:

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Bislang fehlt eine Rechtsprechung zu den Grenzen der vorgenannten Kriterien, so dass bei der Zuordnung Zweifel verbleiben können. Insofern ist zur Vorsicht zu raten. Das gilt auch, wenn Geräte in verschiedenen Einstellungen betrieben werden können und dabei möglicherweise unterschiedliche Wirkmechanismen kombinieren können. Bislang ist unbeantwortet, ob dann die die am „risikoreichste“ Anwendung des Gerätes zählt oder die reale Anwendung im Einzelfall.

Wenden Sie sich im Zweifel an die zuständige Aufsichtsbehörde. Nicht vollständig geklärt ist auch, wie eine ärztliche Aufsicht aussehen könnte.
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Bis zum 31. März 2021 müssen alle bereits vor dem 01.01.2021 vorhandenen Geräte bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.
Neue Geräte müssen 2 Wochen vor Inbetriebnahme gemeldet werden.
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Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), Abteilung Arbeitsschutz

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften aus dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen. Die Abteilung Arbeitsschutz im LAVG ist für folgende Aufgaben zuständig:

Bei den Überwachungstätigkeiten werden Anlagen und deren Betrieb auf Einhaltung der Rechtsvorschriften hin überprüft.

Sollte die Notwendigkeit bestehen, kann das LAVG Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der Pflichten des Betreibers der Anlage zu ergreifen sind. Auch der Betrieb der Anlage kann untersagt werden. Darüber hinaus werden Ordnungswidrigkeiten verfolgt und geahndet.

Mitteilungen an das LAVG, Abteilung Arbeitsschutz, können per E-Mail an amr@lavg.brandenburg.de oder per Post (Kontakdaten in der rechten Spalte) gesendet bzw. direkt an den zuständigen Regionalbereich des LAVG gerichtet werden. Den zuständigen Regionalbereich erfahren Sie hier: Regionalbereiche des LAVG

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)

Für die Entscheidung über Anträge und Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG ist das Referat 15 „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Produktsicherheit“ im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) zuständig.

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Die Meldung muss gemäß § 3 Abs. 3 der NiSV folgende Angaben enthalten:

Gemäß der NiSV ist die Anzeige formfrei, d. h. zuständige Stelle muss grundsätzlich jede Meldung akzeptieren, welche die erforderlichen Informationen beinhaltet.

Tipp:
Prüfen Sie beim Blick in die Herstellerunterlagen für Ihre eigenen Zwecke, ob die Geräte mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sind. Damit bestätigt der Hersteller die Übereinstimmung seines Produkts mit den EU-weit verbindlichen, sogenannten „harmonisierten Normen“, die auf dieses Produkt anzuwenden sind. Im besten Fall enthält die technische Dokumentation des Herstellers zusätzlich eine Konformitätserklärung. Jedes von der NiSV betroffene Gerät, unterliegt auch den europäischen Harmonisierungsvorschriften, die eine CE-Kennzeichnung verlangen.

Wenn eine Meldung Bestandsgeräte betrifft, sollten Sie dies angeben, um Rückfragen zu vermeiden. Nennen Sie dabei das Datum der Erstinbetriebnahme bei Ihnen. Vermutlich reicht der Behörde der bloße Hinweis aus, bei Bedarf könnten Sie über z.B. eine Rechnung das Kaufdatum belegen.

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Sie führen eine Liste, wann Sie welchen Patienten mit welcher Methode behandelt haben, dokumentieren das Ergebnis und ggf. besondere Vorkommnisse während der Behandlung. Dokumentieren Sie ebenfalls die Beratung des Kunden sowie seine Zustimmung.

Führen Sie diese Angaben möglichst in einer Dokumentation zusammen.

Beratung und Aufklärung der behandelten Personen:

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Die erforderlichen Angaben sind in § 3 Abs. 2 aufgeführt.

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Nutzer der Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2021 den Nachweis erbringen, dass sie für die Nutzung der Geräte ausreichend qualifiziert sind.
Aktuell (Stand: Mai 2021) wurde über eine Verlängerung Einreichfrist bis 2023 noch nicht entschieden.

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[accordionitem]

Bei zertifizierten Schulungsanbietern, allerdings ist die Zertifizierung der Anbieter noch schwierig, insofern ist auch die Schulung derzeit (Stand: Mai 2021) kaum möglich.

Details und aktuelle Schwierigkeiten:
Die NiSV schreibt verbindlich vor, dass die AnwenderInnen betroffener Geräte spätestens zum 31.12.2021 (Fristverlängerung bis 2023 wahrscheinlich, aber noch nicht entschlossen) nachweisen müssen, dass sie die in §§ 4 bis 9 NiSV beschriebenen Fachkundeanforderungen erfüllen. Diesen Fachkundeanforderungen entsprechen verschiedene Lehrgangsmodule:

Außer bei der EMF-Stimulation müssen die einzelnen Fachmodule immer mit den „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ kombiniert werden (GK + OS, GK + US, GK + EK; ES ohne GK).

Das Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ ist nicht erforderlich, wenn eine Person

Leider ist das Angebot zugehöriger Lehrgänge derzeit noch im Aufbau. Bislang finden sich nur wenige Bildungsträger, die für solche Lehrgänge werben und diese bereits konkret anbieten.

Dabei ist zu beachten, dass die Lehrgänge die Vorgaben der Fachkunderichtlinie „Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen“ einhalten müssen, damit die Prüfungsabschlüsse anerkennungsfähig sind. Diese Richtlinie wurde vom zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit herausgegeben.

Fazit:
Bislang bestehen allenfalls beschränkte Schulungsmöglichkeiten. Gleichzeitig läuft die Zeit bis zur Nachweisfrist 31. Dezember 2021. Verschiedene Verbände fordern daher eine Verschiebung dieser Frist. Die Politik hat aber bislang nicht reagiert, so dass es möglicherweise beim 31.12.2021 bleibt. Inoffizielle Stellen gehen jedoch von einer Fristverlängerung bis 2023 aus.

Fortbildungen/Nachschulungen: alle 5 Jahre

Um die einmal nachgewiesene Qualifikation auf dem aktuellen Stand zu halten, schreibt die NiSV vor, zukünftig mindestens alle fünf Jahre an Fortbildungen (Nachschulungen) teilzunehmen. Diese fallen dann aber deutlich kürzer aus:

[/accordionitem][/cq_vc_accordion][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Zibulski“][cq_vc_employee name=“Ballschmieter“][vc_message]NiSV – Bekanntmachung der Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen [/vc_message][vc_message]Informationen zu Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen des LAVG[/vc_message][vc_message]LAVG, Regionalbereich Ost, Dienstort Eberswalde
Tramper Chaussee 4
16225 Eberswalde
office.ost@lavg.brandenburg.de
+49 331 8683 – 280[/vc_message][vc_message]LAVG, Regionalbereich Ost, Dienstort Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Str. 4
15236 Frankfurt (O.)
office.ost@lavg.brandenburg.de
+49 331 8683 – 290[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die seit dem 31.03.2021 geltende Coronavirus-Impfverordnung bestimmt in § 4 die Personen, die Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben. Dazu gehören nach Absatz 1 Nr. 9 sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Aus Sicht der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg zählen damit auch zahlreiche in Handwerksunternehmen beschäftigte Personen auf Grund ihrer Tätigkeit und der Zahl der Kontakte zu dem unter § 4 Absatz 1 Nr. 9 CoronaImpfV berechtigten Personenkreis. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit unmittelbar und mit häufig wechselnden Kunden in Kontakt kommen.

Gern bestätigt die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg unseren betroffenen Mitgliedsunternehmen in Bezug auf die CoronaImpfV eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Zum Nachweis der Impfberechtigung benötigen die betroffenen Beschäftigten gemäß § 6 Absatz 4 Nr. 2 CoronaImpfV eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmens.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“götze“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_media_grid style=“lazy“ gap=“10″ grid_id=“vc_gid:1619690652053-3043a4b0-46f0-10″ include=“118887,118882,118877,118876,118873,118872,118869,118866,118863,118862,118861,118859,118858,118857,118856,118853,118852,118846,118845,118842,118839,118838,118835,118834,118833,118832,118831,118830,118829,118828,118827,118826,118825,118824,118823,118822,118821,118820,118819,118817,118815,118814,118813,118812,118811,118810,118809,118808,118807,118806,118805,118804,118803″][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Lärmschwerhörigkeit gehört zu den am häufigsten anerkannten Berufskrankheiten. Besonders an Arbeitsplätzen in der Baubranche oder metall- sowie holzverarbeitenden Betrieben herrschen dauerhaft Schallpegel zwischen 80 und 110 Dezibel – ab 85 Dezibel wird das Hörvermögen ohne ausreichende Lärmpause geschädigt, oft irreversibel. Dabei lässt sich Lärmschwerhörigkeit besonders einfach vermeiden. Drei Fragen an Gunnar Ballschmieter, Umwelt- und Technischer Berater für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.[/vc_column_text][vc_single_image image=“124098″ img_size=“large“][vc_column_text]

Lärm macht nicht nur die Ohren kaputt, sondern schädigt dauerhaft auch andere Organe. Welchen Einfluss hat Lärm auf die eigene Gesundheit?

Gunnar Ballschmieter: Lärm wird von jedem Menschen unterschiedlich als solcher wahrgenommen.  Die Wahrnehmung hängt von der persönlichen Verfassung, den Vorlieben und der Stimmung eines jeden Einzelnen ab. Ja, Lärm macht nicht nur die Ohren kaputt, sondern führt zu sogenannten  physiologischen Beeinträchtigungen, worauf der Körper mit einer Erhöhung von Stresshormonen, Verengung der Blutgefäße und der Verringerung der Magen-Darm-Bewegung reagieren kann. Neben den körperlichen Beeinträchtigungen, geht ständige Lärmbelastung auch auf die Psyche des Menschen. 

Der durch Lärm ausgelöste Stress, kann Angstzustände, Anspannungen, Ärger und Nervosität auslösen. Dieses kann im Arbeitsalltag zur Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen. Langfristige Folgen neben der Schwerhörigkeit sind Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems oder des Verdauungssystems.

Wer ist für den Lärmschutz an meinem Arbeitsplatz zuständig?

Gunnar Ballschmieter: Alle Beteiligten! Häufig sieht man auf Baustellen Bauarbeiter lärmende Tätigkeiten verrichten, ohne ihr Gehör zu schützen. So ganz nach dem Motto: „Ist doch nur kurz.“ oder „Das wurde schon immer so gemacht.“ In Erster Linie ist der Beschäftigte für seine Gesundheit selbst verantwortlich und sollte auf das Verwenden eines entsprechenden Gehörschutzes achten.

Der Arbeitgeber ist natürlich in der Pflicht die notwendige Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen und seine Angestellten entsprechend zu unterweisen. Auch ist er gesetzlich verpflichtet anhand einer Gefährdungsbeurteilung, die Lärmemission und die Expositionszeit für die Arbeitsplätze zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Des Weiteren sollte es bei der Anschaffung von Geräten auf die Geräuschemissionen geachtet werden.

Neben der Kontrollfunktion berät die jeweilig Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber, welche Maßnahmen es für seinen betrieblichen Lärmschutz organisieren kann und welche gesetzlich verpflichtend sind. Des Weiteren fördern einige Berufsgenossenschaften die Anschaffung von Otoplastiken (Gehörschutz) mit bis zu 50%.

Auch die zuständigen Betriebsärzte können in diese Beratung mit einbezogen werden. Sie führen bei den Beschäftigten die Angebotsvorsorge gegen Lärmbelastungen G20 durch. Ab einer Auslöseschwelle von 85 dB ist diese Untersuchung verpflichtend.

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Welchen Service bietet die Handwerkskammer, um Handwerker für den bestmöglichen Schutz zu beraten?

Gunnar Ballschmieter: Auch wir führen eine Erstberatung in puncto Arbeitsschutz für unsere Mitgliedsunternehmen durch. Wir unterstützen die Betriebe beim der Ausarbeitung von Unterweisungen und beim Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen, um ihnen und ihren Beschäftigten einen bestmöglichen Schutz zu ermöglichen. Sprechen Sie uns an!

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