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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Schon seit vielen Jahren bietet die Handwerkskammer Frankfurt (Oder)- Region Ostbrandenburg ihren Unternehmen an, sich von uns in allen Fragen rund um die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung beraten zu lassen.

Unsere Inklusionsberaterin Frau Nadine Gielisch übernimmt hierbei die Beratung der Betriebe, begleitet die Unternehmen, steht aber auch den Menschen mit einem Handicap unterstützend zur Seite. Sie informiert über verschiedene Fördermöglichkeiten und unterstützt bei der Beantragung dieser Mittel.

Dieses Angebot wird in Kooperation mit dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vorgehalten und soll den Unternehmen erleichtern, sich den Potentialen und Ressourcen der Menschen mit einem Handicap zu öffnen und diese für ihr Unternehmen zu nutzen.

Die eventuell vorherrschenden Barrieren in den Köpfen der Unternehmerinnen und Unternehmer sollen durch positive Erfahrungen abgebaut und die Potentiale der Menschen mit Behinderung erkannt und genutzt werden. Dieses Ziel hat sich die Inklusionsberaterin der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) gesetzt. Sie ist zuständig für den gesamten Kammerbezirk und somit Ansprechpartnerin für unsere Mitgliedsbetriebe aber auch für Menschen, die Unterstützung bei der (Wieder)Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt wünschen bzw. benötigen.

Haben Sie Fragen oder sind neugierig geworden? Dann nehmen Sie Kontakt auf![/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“gielisch“][vc_message]Inklusionsberatung[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Handwerkskammertag Brandenburg begrüßt erste Öffnungsschritte und fordert Vertrauen für Unternehmer ein

Cottbus/Frankfurt (Oder)/Potsdam. Robert Wüst, Präsident des Handwerkskammertages des Landes Brandenburg, zu den heute von der Landesregierung vorgestellten Öffnungsperspektiven: „Das brandenburgische Handwerk begrüßt, dass die Landesregierung nun die schrittweise Öffnung der Wirtschaft vorbereitet und dafür klare Grundsätze formuliert. Das muss sich auch in der nächsten Eindämmungsverordnung widerspiegeln. Unsere Betriebe brauchen neben dringender Zuversicht auch Planbarkeit und Berechenbarkeit der Maßnahmen für ihr eigenes Krisenmanagement. Es ist richtig, dass die Friseure am 1. März wieder öffnen können. Aber auch die Kosmetiker gehören zu den körpernahen Dienstleistungen. Ihnen die Öffnung zu verwehren, ist nicht gerechtfertigt. Kosmetikbetriebe waren und sind vom Lockdown besonders schwer getroffen, mussten sie bereits Anfang November schließen. Dass ihre Dienstleistungen auf Schönheit und Wellness reduziert und dermatologische oder psychologische Aspekte außer Acht gelassen werden, empfinden sie als degradierend und respektlos.“

Die Stimmung schlage inzwischen auch in Wut und Frust um. Die Angst, dass sie durch die weiteren Schließungen in immer schwereres Fahrwasser für das wirtschaftliche Überleben geraten, werde immer größer. Dass es für sie in Brandenburg keine Perspektive ab dem 1. März gibt, ist für Kosmetiker ebenso enttäuschend, wie für Maßschneider, Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede sowie Fotografen, denen auch keine Öffnungsperspektive geboten wird.

„Jeder Unternehmer“, so Kammertagpräsident Wüst, „ist interessiert, Kunden und Mitarbeiter zu schützen und gesund zu erhalten. Dafür haben viele Betriebe teils hohe Beträge in Hygienemaßnahmen investiert, die von der Politik nicht anerkannt werden. Kostenfreie Tests und die Erhöhung des Impftempos sind die Mindestforderungen der Wirtschaft an die Politik. Es ist allerhöchste Zeit, den Unternehmen das entzogene Vertrauen zurückzugeben. Sie sind die wichtige Schnittstelle in den Öffnungsabläufen. Angesichts der sinkenden Inzidenzzahlen in Brandenburg ist es den Menschen nicht mehr erklärbar, weiter im Lockdown zu verharren.“[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message]Alle Pressemitteilungen[/vc_message][/vc_column][/vc_row][vc_row full_width=“stretch_row“ css=“.vc_custom_1615909407398{padding-top: 1em !important;padding-bottom: 1em !important;background-color: #d1e3f6 !important;}“][vc_column][vc_column_text]Über den Handwerkskammertag Brandenburg

Der Handwerkskammertag Brandenburg ist ein Zusammenschluss der Handwerkskammern Cottbus, Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg und Potsdam. Er vertritt die Interessen von rund 40.000 Handwerksbetrieben und ihren mehr als 160.000 Beschäftigten, die jährlich einen Umsatz von knapp 14 Milliarden Euro erwirtschaften.

Der Handwerkskammertag setzt sich für die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen der Handwerksbranche im Land Brandenburg ein und bündelt die Kräfte und Gemeinsamkeiten des Handwerks.[/vc_column_text][vc_table allow_html=“1″ el_class=“table-links-hwk“]%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2F%20www.hwk-cottbus.de%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-cottbus.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-ff.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-ff.de%20%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-potsdam.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-potsdam.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp[/vc_table][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Ergebnis der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 10.02.2021 werden die bisherigen Einschränkungen grundsätzlich bis einschließlich 7. März verlängert. Friseurbetriebe können ab 1. März bundesweit wieder öffnen, da insbesondere ältere Menschen auf die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung angewiesen sind. Die neue Brandenburger Eindämmungsverordnung liegt seit 12. Februar vor.

Pressemitteilung vom 10.02.2021[/vc_column_text][vc_single_image image=“120873″ img_size=“medium“][vc_text_separator title=“Forderungen des brandenburgischen Handwerkskammertages“ color=“blue“ border_width=“3″][vc_column_text]Neue Corona-Regeln – Kritik an Ungleichbehandlung von Friseur und Kosmetik sowie Schwarzarbeit

MOZ vom 15.02.2021[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Cottbus/Frankfurt (Oder)/Potsdam. Der brandenburgische Handwerkskammertag (BHKT) appellierte an Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke, sich beim Corona-Treffen mit Bundeskanzlerin Angela Merkel am 10. Februar für eine schrittweise Öffnung der Wirtschaft stark zu machen. Die Belastungsgrenze bei vielen Unternehmen ist längst erreicht. Insbesondere Friseure und Kosmetiker können den Gesundheitsschutz strikt gewährleisten. Sie wollen endlich wieder arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen.

„Der Handwerkskammertag unterstützt die Forderung von Friseur- und Kosmetikbetrieben auf Öffnungsperspektiven zum 15. Februar. Bereits vor den Schließungen waren die Salons keine Hotspots“, sagt Robert Wüst, Präsident des BHKT und der Handwerkskammer Potsdam. „Wann immer wir über eine Öffnung der Wirtschaft reden, wird auf ‚Gesundheitsschutz‘ verwiesen. Diese Einbahnstraße müssen wir endlich verlassen.“

„Kein Handwerker will die Gesundheit seiner Belegschaft und Kunden aufs Spiel setzen“, sagt Peter Dreißig, Präsident der Handwerkskammer Cottbus. „Wir sehen aber Spielräume für unsere Betriebe, die genutzt werden sollten. Der Stufenplan aus Schleswig-Holstein macht vor, wie es gehen könnte. Wir brauchen den Mut und die Freiräume, neue Wege zu gehen, um zu prüfen, welche Maßnahmen bereits funktionieren und welche wir verbessern können.“

„Unsere Betriebe benötigen wieder Zuversicht“, sagt auch Wolf-Harald Krüger, Präsident der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg. „Friseure und Kosmetiker haben in den Gesundheitsschutz investiert und gezeigt, dass sie Hygienepläne verlässlich umsetzen. Es dient nicht dem Gesundheitsschutz, wenn illegal in Wohnzimmern frisiert wird oder Brandenburger weitgehend unkontrolliert ins benachbarte Polen fahren, weil Friseursalons und Kosmetikstudios dort geöffnet haben dürfen.“[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Bereits am 28.01.2021 wandten sich die drei brandenburgischen Handwerkskammern in einem offenen Brief an Ministerpräsident Dietmar Woidke und Wirtschaftsminister Jörg Steinbach mit der dringenden Bitte, die Corona-Hilfen für das Friseur- und Kosmetikhandwerk auszuweiten. „Insbesondere Friseur- und Kosmetikbetriebe können derzeit keinerlei Einnahmen erzielen. Dennoch haben sie keine Möglichkeit, diese Hilfen zu beantragen, die weit bessere Unterstützungskonditionen bieten als die ansonsten vorgesehenen Überbrückungshilfen. Vielen InhaberInnen gehen nach den letzten Wochen nun die liquiden Mittel aus. Wir bitten Sie daher eindringlich um weitere Hilfen für diese Betriebe“, so der Handwerkskammertag.

Die Finanzhilfen des Bundes bezuschussen nur die Fixkosten und nicht die weiterlaufenden Ausgaben der BetriebsinhaberInnen, wie beispielsweise Krankenversicherung oder private Kreditverpflichtungen. Es gilt, diese Förderlücke zu schließen und beispielsweise einen Unternehmerlohn nach baden-württembergischem Vorbild zu zahlen. Friseur- und Kosmetikbetriebe brauchen zudem eine klare Öffnungsperspektive. Sie investierten in den letzten Monaten in Hygienekonzepte und sind nachweislich keine Infektionsherde.

Den offenen Brief an Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke finden Sie hier.[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]

Über den Handwerkskammertag Brandenburg

Der Handwerkskammertag Brandenburg ist ein Zusammenschluss der Handwerkskammern Cottbus, Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg und Potsdam. Er vertritt die Interessen von rund 40.000 Handwerksbetrieben und ihren mehr als 160.000 Beschäftigten, die jährlich einen Umsatz von knapp 14 Milliarden Euro erwirtschaften.

Der Handwerkskammertag setzt sich für die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen der Handwerksbranche im Land Brandenburg ein und bündelt die Kräfte und Gemeinsamkeiten des Handwerks.

www.hwk-cottbus.de              www.hwk-ff.de             www.hwk-potsdam.de

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet – maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Weitere Informationen finden Sie HIER.[/vc_column_text][vc_column_text]Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden (gesonderte FAQ „Neustarthilfe“ werden zu einem späteren Zeitpunkt vom BMWE veröffentlicht).

Betriebe, die im Vergleich zum Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur November-/Dezemberhilfe hatten, sind antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III ersetzt anteilig bis zu 90{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e} Fixkosten.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.[/vc_column_text][vc_column_text]Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III im Überblick: HIER[/vc_column_text][vc_single_image image=“104098″ img_size=“large“][vc_column_text]Corona-Dezemberhilfe

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe können diejenigen Betroffenen, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember gibt es die Möglichkeit für Abschlagszahlungen. Erste Abschlagszahlungen werden voraussichtlich Anfang Januar fließen. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen. Die Antragstellung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche Plattform:  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.[/vc_column_text][vc_column_text]Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmal im Überblick

Die Antragsfristen der aktuellen Corona-Hilfen wurden angepasst:

Die Überbrückungshilfe II kann nun bis 31.03.2021 beantragt werden.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“Melchert“][cq_vc_employee name=“Stadie“][cq_vc_employee name=“Plonski“][vc_message]210210 Schreiben Bundesminister Altmaier zur ÜH III[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit Einführung der Co2 Steuer und der damit verbundenen Erhöhung der Energiepreise, sollten auch Sie sich in Ihrem Handwerksbetrieb mit Ihren Energiekosten auseinandersetzen.  Wir als Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg sind Transferpartner der Mittelstandsinitiative Energiewende und beraten unsere Mitgliedsbetriebe zu Themen wie Energieeinsparpotenziale oder Integration Erneuerbarer Energien sowie zu Fördermöglichkeiten.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wir unterstützen Sie gern.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Handwerkskammertag Brandenburg fordert Öffnung von Friseur- und Kosmetikbetrieben

Cottbus/Frankfurt (Oder)/Potsdam. Der brandenburgische Handwerkskammertag (BHKT) appelliert an Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke, sich beim Corona-Treffen mit Bundeskanzlerin Angela Merkel am morgigen Mittwoch für eine schrittweise Öffnung der Wirtschaft stark zu machen. Die Belastungsgrenze bei vielen Unternehmen ist längst erreicht. Insbesondere Friseure und Kosmetiker können den Gesundheitsschutz strikt gewährleisten. Sie wollen endlich wieder arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen.

„Der Handwerkskammertag unterstützt die Forderung von Friseur- und Kosmetikbetrieben auf Öffnungsperspektiven zum 15. Februar. Bereits vor den Schließungen waren die Salons keine Hotspots“, sagt Robert Wüst, Präsident des BHKT und der Handwerkskammer Potsdam. „Wann immer wir über eine Öffnung der Wirtschaft reden, wird auf ‚Gesundheitsschutz‘ verwiesen. Diese Einbahnstraße müssen wir endlich verlassen.“

„Kein Handwerker will die Gesundheit seiner Belegschaft und Kunden aufs Spiel setzen“, sagt Peter Dreißig, Präsident der Handwerkskammer Cottbus. „Wir sehen aber Spielräume für unsere Betriebe, die genutzt werden sollten. Der Stufenplan aus Schleswig-Holstein macht vor, wie es gehen könnte. Wir brauchen den Mut und die Freiräume, neue Wege zu gehen, um zu prüfen, welche Maßnahmen bereits funktionieren und welche wir verbessern können.“

„Unsere Betriebe benötigen wieder Zuversicht“, sagt auch Wolf-Harald Krüger, Präsident der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg. „Friseure und Kosmetiker haben in den Gesundheitsschutz investiert und gezeigt, dass sie Hygienepläne verlässlich umsetzen. Es dient nicht dem Gesundheitsschutz, wenn illegal in Wohnzimmern frisiert wird oder Brandenburger weitgehend unkontrolliert ins benachbarte Polen fahren, weil Friseursalons und Kosmetikstudios dort geöffnet haben dürfen.“

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message]Alle Pressemitteilungen[/vc_message][/vc_column][/vc_row][vc_row full_width=“stretch_row“ css=“.vc_custom_1615909407398{padding-top: 1em !important;padding-bottom: 1em !important;background-color: #d1e3f6 !important;}“][vc_column][vc_column_text]Über den Handwerkskammertag Brandenburg

Der Handwerkskammertag Brandenburg ist ein Zusammenschluss der Handwerkskammern Cottbus, Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg und Potsdam. Er vertritt die Interessen von rund 40.000 Handwerksbetrieben und ihren mehr als 160.000 Beschäftigten, die jährlich einen Umsatz von knapp 14 Milliarden Euro erwirtschaften.

Der Handwerkskammertag setzt sich für die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen der Handwerksbranche im Land Brandenburg ein und bündelt die Kräfte und Gemeinsamkeiten des Handwerks.[/vc_column_text][vc_table allow_html=“1″ el_class=“table-links-hwk“]%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2F%20www.hwk-cottbus.de%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-cottbus.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-ff.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-ff.de%20%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-potsdam.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-potsdam.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp[/vc_table][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_single_image image=“109413″ img_size=“large“][vc_column_text]Aktueller BGW-Arbeitsschutzstandard Stand 19.02.2021

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk aktualisiert. Der Standard konkretisiert branchenspezifisch erforderliche Maßnahmen, um Beschäftigte und Kunden vor dem Corona-Virus zu schützen. Ziel ist dabei, das Infektionsrisiko im Arbeitsalltag zu senken. Dazu müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung für ihr Unternehmen aktualisieren (§§ 5–6 Arbeitsschutzgesetz) und um SARS-CoV-2-spezifische Infektionsschutzmaßnahmen ergänzen.

Der Arbeitsschutzstandard zeigt, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in den Friseursalons umgesetzt werden. Damit bietet er Hilfestellung für die Salons bei der Erfüllung ihrer Pflichten zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2. Zugleich orientiert sich die Beratung und Überwachung der BGW an diesem Standard.

Dieser Arbeitsschutzstandard zeigt, wie aktuell und verantwortungsbewusst das Friseurhandwerk mit der Gesundheit der Beschäftigten und Kunden umgeht und welche hohen Standards festgeschrieben sind. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass dieser Arbeitsschutzstandard in der derzeit bestehenden Schattenwirtschaft für Friseurdienstleistungen sicher nicht ansatzweise umgesetzt wird.

Den aktualisierten Standard für Friseure finden Sie im Download (rechts).[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Coronavirus und Friseurhandwerk – Arbeitsschutz,Hygiene, Antworten auf häufige Fragen

[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Die BGW weist darauf hin, dass Betriebe auch die Vorgaben von Bund, Ländern oder Kreisen beachten müssen. „Es ist nicht auszuschließen, dass Regelungen der Länder zum Infektionsschutz höhere Anforderungen festlegen, als der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS, oder umgekehrt. Hier sollte jeweils die höhere Anforderung von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen erfüllt werden.“ Auch die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) legen wichtige Hygieneregeln, insbesondere zum Schutz der Bevölkerung fest. Diese sollten ebenfalls berücksichtigt werden, teilt die Berufsgenossenschaft mit.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Friseurhandwerk[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Fachliche Weisung der „Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021“ veröffentlicht (s. Anlage).

Kurzantrag: Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiter genutzt werden. Dies gilt allerdings nicht, sofern zusätzlich die Qualifizierung während Kurzarbeit (Förderung nach § 106a SGB III) beantragt wird.

Kurzarbeitergeld an Sonn- und Feiertagen: Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der möglichen Branchen wird auf § 10 Arbeitszeitgesetz verwiesen. Die vorgesehene Diensteinteilung ist nachzuvollziehen, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.

Korrekturantrag Kurzarbeitergeld: In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erstellt und an die Arbeitsagentur übermittelt. Sofern sich bis Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung zu korrigieren. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.

Bescheinigung höherer Leistungssatz: Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.

Grenzgänger: Innerhalb der Europäischen Union erfolgende Grenzschließungen infolge von Quarantänemaßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund der Corona-Pandemie sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme der Nachbarländer am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Im Gegensatz zu innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug die Frage, ob zuerst die Kurzarbeit oder die Quarantänemaßnahme vorlag, ohne Bedeutung. Zur Vermeidung eines gleichzeitigen Bezugs von Kurzarbeitergeld und einer Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass der betroffene Grenzgänger seitens seines Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall erhält. Es genügt, wenn diese Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kurzarbeitergelds eingereicht wird.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Anlage_BA-Weisung[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesagentur (BA) beantwortet und erläutert in ihren FAQ, wie nachfolgend, eine Reihe von konkreten Fragen z. B. zur Definition des „vermeidbaren Arbeitsausfalls“ und der betriebsüblichen Praxis zur Urlaubsplanung.

Vorlage der Urlaubsplanung bei der Agentur für Arbeit

Bei einer vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres, müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Urlaubsplanung oder Urlaubsliste nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegen. Sie können den Urlaub so planen, wie es in Ihrem Betrieb üblich ist. Fordern Sie von Ihren Beschäftigten erst zum März eine Urlaubsplanung ein, müssen Sie diese auch erst im März bei der Arbeitsagentur einreichen, wenn dies verlangt wird. Eine formlose Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder eine Vereinbarung über Betriebsferien ist ausreichend. Der Urlaubsantrag Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Resturlaub 2020

Resturlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Urlaub 2021

Besteht eine Urlausplanung für 2021, zum Beispiel durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG), muss dieser nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub wird dann zu den geplanten Zeiten genommen. Wird von dieser Planung nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres 2021 der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Regelungen für das Bauhauptgewerbe

Im Bauhauptgewerbe bestehen besondere Urlaubsregelungen: Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren Resturlaubsanspruch aus 2020 für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld nicht vorrangig einbringen. Ausnahme: Der Arbeitsausfall tritt gegen Jahresende 2021 ein (§ 8 Nr. 7 BRTV Bau).

Dies gilt jedoch nicht für Angestellte (Gehaltsempfänger) des Bauhauptgewerbes und für die anderen Bereiche der Bauwirtschaft (zum Beispiel: Gerüstbau, Dachdeckergewerbe oder Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau). Hier müssen die Resturlaubsansprüche bereits früher eingebracht werden.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Landesregierung hat am 03.02.2021 eine neue Quarantäne-Verordnung beschlossen. Sie tritt am Freitag, den 05.02.2021 in Kraft und ist vier Wochen, bis 04.03.2021, gültig. Damit werden verschärfte Regeln für Einreisende und Rückkehrende aus (1) Hochinzidenzländern und (2) Staaten mit Mutationen des Coronavirus (Virusvarianten) eingeführt. Die bisherige Regel bleibt bestehen, wonach sich aus einem (3) Risikostaat nach Brandenburg Einreisende grundsätzlich in Quarantäne begeben und auf das Coronavirus testen lassen müssen. Dazu gehört auch Brandenburgs Nachbarland Polen. Die jeweilige Einstufung wird von der Bundesregierung veröffentlicht (Link hierzu und weitere Informationen:  Informationen zu Einreise­beschränkungen und Quarantäne­bestimmungen in Deutschland – Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de). Ausnahmen bestehen in Abhängigkeit der Risikoeinstufung z. B. für berufsbedingte Grenzpendler. Einreisende aus (3) „normalen“ Risikogebieten können ohne Test einreisen, sind jedoch verpflichtet, sich binnen 48 Stunden nach ihrer Einreise auf das Coronavirus testen zu lassen. Unabhängig davon, aus welchem Risikogebiet (1, 2 oder 3) eine Einreise erfolgt, gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht. Wenn die Einreise aus einem „normalen“ Risiko-Gebiet (3) erfolgt, gelten weitere Ausnahmen zum Beispiel für Berufspendler. Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung bleibt bestehen, ist aber ab sofort in der Einreiseverordnung des Bundes geregelt.

Pressemitteilung vom 03.02.2021[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]