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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung der Akteure als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 1. Dezember 2020 (Az.: 9 AZR 102/20).

Nach den Feststellungen des BAG stand der klagende „Crowdworker“ im Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung vom 24. Juni 2019 in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten „Crowdsourcer“. Zur Begründung dieser Feststellung führten die BAG-Richter aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft nach § 611a BGB davon abhängt, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leiste. Lasse die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses erkennen, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, spiele die Bezeichnung im Vertrag keine Rolle. Das Gesetz verlange vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Diese führten hier dazu, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen seien. Es spreche für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuere, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten könne. Vorliegend habe der Kläger in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Dabei sei er vertraglich zwar nicht verpflichtet gewesen, die Angebote der Beklagten anzunehmen. Allerdings habe die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform darauf abgezielt, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem habe es den Nutzern der Online-Plattform ermöglicht, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Soweit der Kläger Vergütungsansprüche geltend mache, sei der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Nach Ansicht des BAG kann der Kläger nicht ohne weiteres Vergütungszahlung nach Maßgabe seiner bisher als vermeintlich freier Mitarbeiter bezogenen Honorare verlangen. Wenn sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis darstelle, könne in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für den freien Mitarbeiter vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet gewesen. Geschuldet sei vielmehr die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB, deren Höhe das Landesarbeitsgericht festzustellen habe.

Mit dem BAG-Urteil werden die Arbeiten der Crowdworker aufgewertet. Ob ihnen damit auch die weitreichenden Rechte aus dem Arbeitsverhältnis, wie beispielsweise Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustehen, bleibt abzuwarten. Dies hängt mit großer Wahrscheinlichkeit weiterhin sehr von dem jeweiligen Geschäftsmodell der Plattformen ab und der Frage, inwiefern die Crowdworker weisungsgebunden sind und freie Entscheidungen treffen können.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bundesarbeitsgericht[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Um aktuelle Informationen über die in den nächsten Jahren anstehenden Betriebsübergaben im Handwerk sowie die Erfahrungen mit und den Bedarf an Unterstützungsangeboten aus Sicht der einen Betrieb übergebenden Inhaber zu gewinnen, haben wir Sie gebeten, im Herbst 2020 an der bundesweiten Umfrage „Betriebsnachfolge im Handwerk“ teilzunehmen, die der Zentralverband des Deutschen Handwerks gemeinsam mit vielen Handwerkskammern durchgeführt hat. Die Umfrageergebnisse bilden eine wichtige Argumentationsgrundlage für die Wahrung der Interessen des Handwerks gegenüber der Politik und helfen dabei, konkrete Handlungsfelder offenzulegen.

Die Umfrage beinhaltete insgesamt 8 Fragen:

Eine Auswertung der Umfrageergebnisse der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg stellen wir Ihnen in diesem Beitrag als Download gern zur Verfügung.

Den Bericht zur Auswertung der Sonderumfrage auf Bundesebene stellen wir Ihnen hiermit gern zur Verfügung.

Die Umfrageergebnisse zeigen, dass ein wachsender Anteil der Betriebe in näherer Zukunft an einen Nachfolger übergeben werden soll. Zudem ist der Beratungsbedarf zu Betriebsübergaben aufseiten der Betriebe hoch. Das ist nicht zuletzt auf die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen für Übergaben und den Mangel an geeigneten Nachfolgern zurückzuführen:

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bericht, den wir Ihnen als Download auf diesen Seiten gern zur Verfügung stellen.

 

Quelle: ZDH im April 2021[/vc_column_text][vc_gallery interval=“3″ images=“122791,122792,122793,122794″ img_size=“medium“][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Auswertung HWK FF

ZDH-Auswertung[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_media_grid style=“lazy“ gap=“10″ grid_id=“vc_gid:1619689723212-11839e2f-189f-7″ include=“121069,120907,120906,120904,120902,120901,120909,121068,121067,121063,121062,121061,121060,121059,121058,121057,121056,121055,121054,121053,121052,121051,121050,121049,121047,121046,121045,121044,121043,121042,121041,121040,121039,121038,121037,121036,121035,121034,121033,121032,121031,121030,121029,121028,121027,121026,121025,121024,121023,121022,121021,121020,121019,121018,121017,121016,121015,121014,121013,121012,121011,121010,121009,121008,121007,121006,121005,121004,121003,121002,121001,121000,120999,120998,120997,120996,120995,120994,120993,120992,120991,120990,120989,120988,120987,120986,120985,120984,120983,120982,120981,120980,120979,120978,120977,120976,120975,120974,120973,120972,120971,120970,120969,120968,120967,120966,120965,120964,120963,120962,120961,120960,120959,120958,120957,120956,120955,120954,120953,120952,120951,120950,120949,120948,120947,120946,120945,120944,120943,120942,120939,120938,120937,120936,120935,120934,120933,120932,120931,120930,120929,120928,120927,120926,120925,120924,120923,120922,120921,120920,120919,120918,120917,120916,120915,120914,120913,120912,120911,120910″][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_masonry_media_grid style=“lazy“ grid_id=“vc_gid:1625644667375-beb05343-e08e-2″ include=“124872,124873,124874,124875,124876,124877,124878,124879,124880,124881,124882,124883,124884,124885,124886,124887,124888,124889,124890,124891,124892,124893,124894,124895,124896,124897,124898,124899,124900,124901,124902,124903,124904,124905,124906,124907,124908,124909,124910,124911,124912,124913,124914,124915,124916,124917,124918,124919″][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 17. September traten Verbesserungen bei der Meistergründungsprämie in Kraft. Die Landespolitik ermutigt, Firmen zu gründen oder bestehende Betriebe zu übernehmen.[/vc_column_text][vc_single_image image=“108835″ img_size=“large“][vc_column_text]Die Erhöhung der Meistergründungsprämie von bisher maximal 12.000 Euro auf zukünftig Basisförderung von 17.000 Euro ist das richtige Signal, um in turbulenten Zeiten Gründungen und Nachfolgen im Handwerk zu unterstützen. Anträge auf den Zuschuss sind bis Ende 2021 möglich. Im Land Brandenburg ist ab sofort der Antrag auf eine Meistergründungsprämie nicht mehr an die bisherige Dreijahresfrist gekoppelt. Nunmehr können auch Meister, die ihren Meisterabschluss vor mehr als drei Jahren bestanden haben, die Prämie für ein Gründungsvorhaben beantragen.

Da jährlich mehr als 1.000 Handwerksbetriebe im Land Brandenburg einen Nachfolger suchen, werden u. a. gut ausgebildete und motivierte Meisterinnen und Meister gebraucht. Mit der Meistergründungsprämie setzt die Politik einen finanziellen Anreiz, ein eigenes Unternehmen zu gründen oder einen bestehenden Betrieb zu übernehmen. So werden Ausbildung und Beschäftigung im Land weiter garantiert und die Zukunft des brandenburgischen Handwerks gesichert.

Die drei brandenburgischen Handwerkskammern teilen das Anliegen der Politik, den Frauenanteil im Handwerk mit einer noch höheren Meistergründungsprämie zu steigern. Es gibt 19.000 Euro Höchstförderung, wenn Arbeits- und Ausbildungsplätze für Frauen geschaffen werden.

Weitere Auskünfte erteilen die Betriebsberater Ihrer Handwerkskammer.

Weitere Informationen zur Meistergründungsprämie haben wir für Sie hier veröffentlicht.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Melchert“][cq_vc_employee name=“Stadie“][cq_vc_employee name=“Plonski“][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text el_class=“p » a » img „]Die Mindestlohnkommission hat am 30. Juni 2020 über die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns entschieden. Demzufolge wird der Mindestlohn zum 1. Januar 2021 auf 9,50 €, zum 1. Juli 2021 auf 9,60 €, zum 1. Januar 2022 auf 9,82 € und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 € brutto je Zeitstunde festgesetzt.[/vc_column_text][vc_column_text el_class=“p » a » img „]Die Beschlussfassung fiel in diesem Jahr in eine Zeit großer Unsicherheit angesichts der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Folgen. Für das Gesamtjahr 2020 wird gesamtwirtschaftlich eine deutliche Rezession erwartet. Die Mindestlohnanhebung trägt der damit verbundenen Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation Rechnung. Aus diesem Grunde hat sich die Mindestlohnkommission in einem ersten Schritt auf einen Inflationsausgleich konzentriert. Die zwei weiteren Schritte zeichnen die nachfolgende Tariflohnentwicklung nach. Für das Jahr 2021 gehen die aktuellen Prognosen von einer wirtschaftlichen Erholung aus und ab 2022 wird eine Rückkehr auf das Niveau des Bruttoinlandsprodukts von vor der Pandemie erwartet. Die vierte Anpassungsstufe lässt bundesweit laufende Branchentarifverträge unberührt.

Beschluss der Mindestlohnkommission >>[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Anja Schliebe“][cq_vc_employee name=“Frank Ecker“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am Anfang stand ein Mini-Bagger. Heute ist er der drittgrößte Arbeitgeber in seiner Region. Auch beim Fachkräftenachwuchs scheint er alles richtig zu machen. Alexander Kurylyszyn ist einer der Zukunftspreisträger des Landes Brandenburg.

„Ich startete mit einem Kleintransporter, einem Anhänger und einem Mini-Bagger. Dann folgte eine Saure-Gurken-Zeit“, erinnert sich Alexander Kurylyszyn an die Gründung seines Unternehmens vor fast 20 Jahren. Zuvor hatte der Mann aus Beeskow Bauingenieurswesen studiert, in der Firma des Vaters gejobbt, war Vater eines Sohnes geworden. Zwei Jahre dauerte die Saure-Gurken-Zeit. Dann arbeitete er sich mit seinem Minibagger langsam aus dem Auftragstief. „2007 stellte ich die ersten zwei Mitarbeiter ein. 2010 kaufte ich meinen ersten LKW.“[/vc_column_text][vc_single_image image=“102498″ img_size=“medium“][vc_column_text]Familienfreundliches Unternehmen

Aus der kleinen Firma für Baudienstleistungen entwickelte sich ein vielseitig arbeitendes Unternehmen. „Abbruch, Recycling, Transport, Bau“, beschreibt Alexander Kurylyszyn heute das Portfolio seiner Firma. Doch nicht deshalb erhielt der 51-jährige 2019 den Brandenburger Zukunftspreis. „Die Leistung von Alexander Kurylyszyn besteht darin, dass er im schwierigen Marktumfeld einer dünn besiedelten Region ein Unternehmen entwickelt hat, das heute 157 Mitarbeiter beschäftigt, zu den familienfreundlichsten Unternehmen Brandenburgs zählt und sich darüber hinaus in vielen Bereichen sozial engagiert“, sagt der Präsident der HWK Frankfurt-Oder – Region Ostbrandenburg, Wolf-Harald Krüger. „So ein Unternehmen schafft man nicht aus dem Nichts. In den ersten Jahren gibt es nichts als Arbeit. Die Leidtragenden sind in der Regel immer die Familien, für die plötzlich kaum mehr Zeit da ist. Das war auch bei mir so“, blickt Alexander Kurylyszyn zurück.[/vc_column_text][vc_column_text]Wir haben kein Fachkräfteproblem

Bisher gibt es keine Studien darüber, unter wie vielen Fundamenten heute erfolgreicher Handwerks- und Mittelstandsbetriebe die Trümmer zerbrochener Beziehungen liegen. „Als meine erste Ehe scheiterte, stand ich plötzlich mit zwei Kindern da. Es war ein ‚Point of no return‘. Ich dachte plötzlich, aber viel zu spät darüber nach, wie notwendig es ist, das Arbeit und Familie wirklich vereinbar sein müssen.“

Seit 2010 engagiert sich Alexander Kurylyszyn im Beeskower Bündnis für Familie, sponsert Familien- und Kinderfeste, unterstützt Sportvereine. Vor allem aber engagiert er sich für die berufliche Bildung von Kindern und Jugendlichen. „Es macht mich wütend, wenn ich sehe, wie viele Jugendliche nach der Schule keinen Ausbildungsplatz bekommen. Deswegen engagiere ich mich auch auf Ausbildungsmessen, bin für Schulen und Sportvereine, auch bei Praktika immer ansprechbar. Zurzeit habe ich neun Lehrlinge in der Ausbildung.“ Solches Engagement zahlt sich am Ende auch für das Unternehmen aus. „Wir können uns wirklich nicht über Fachkräftemangel beklagen. Und insbesondere im Fachbereich Straßenbau haben wir stets genügend Bewerber.“

Familienfreundlichkeit in Zeiten der Pandemie

„Die Pandemie stellt aber auch familienfreundliche Unternehmen wie unseres vor erhebliche Probleme“, sagt Alexander Kurylyszyn. „Zum einen fallen kurzfristig Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. Etwa wenn Kindertagesstätten wegen eines Corona-Verdachts von heute auf morgen schließen. Oder wenn Ehepartner zum Beispiel in der Pflege arbeiteten oder in Einrichtungen mit Corona-Fällen. Dann sind Mitarbeiter Kontaktpersonen und mussten von heute auf morgen in Quarantäne. Ein Radladerfahrer, eine LKW-Fahrerin oder spezialisierte Mitarbeiter auf großen Baumaschinen sind aber nun einmal nicht so ohne weiteres zu ersetzen. Und natürlich kommt es zu Umsatzverlusten, wenn Mitarbeiter ausfallen oder Maschinen nicht besetzt werden können.“ Aber damit muss man einfach leben und man darf den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deshalb kein schlechtes Gewissen machen. Diese Zeit verlangt von allen Solidarität.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schwanitz“][vc_column_text]Logo_Zu_Besuch_im_Handwerk_onlineanwendungen[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 6. Mai 2020 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 06.05.2020 B6) die Allgemeinverbindlicherklärung eines Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer in den Elektro- und Informationstechnischen Handwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 15. November 2019 mit Wirkung vom 4. Februar 2020 für das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung, einschließlich des Entgelttarifvertrages ist dieser Information beigefügt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht zu den Entgeltgruppen E 1 und E 2 mit folgender Einschränkung:

Soweit der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 17. Januar 2019 (BAnz AT 11.12.2019 B 1) höhere Mindestentgelte vorsieht, gehen diese den Entgeltgruppen E 1 und E 2 vor.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bekanntmachung Bundesanzeiger[/vc_message][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am 6. Mai 2020 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 06.05.2020 B6) die Allgemeinverbindlicherklärung eines Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer in den Elektro- und Informationstechnischen Handwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 15. November 2019 mit Wirkung vom 4. Februar 2020 für das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung, einschließlich des Entgelttarifvertrages ist dieser Information beigefügt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht zu den Entgeltgruppen E 1 und E 2 mit folgender Einschränkung:

Soweit der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 17. Januar 2019 (BAnz AT 11.12.2019 B 1) höhere Mindestentgelte vorsieht, gehen diese den Entgeltgruppen E 1 und E 2 vor.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]BAnz AT 06.05.2020 B6[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (i.d.R. über die Handwerker-Rentenversicherung) und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/Corona_Blog/200327_Selbststaendige.html[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][/vc_column][/vc_row]