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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Große Koalition hat sich auf eine Rückkehr zur Meisterpflicht in zwölf Gewerken des Handwerks geeinigt.  Sören Bartol, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion und Carsten Linnemann, stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, melden heute (9. September 2019) in einem gemeinsamen Pressestatement: „Die Reform der Handwerksordnung kommt“. Die Koalition wird jetzt einen Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Meisterpflicht ins parlamentarische Verfahren einbringen.

Damit würde ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrags umgesetzt. „Wir legen bei der Entscheidung, bei welchen Gewerken die Meisterpflicht wieder eingeführt wird, klare, objektive und eindeutige Kriterien an“, heißt es da.

„Das ist ein starkes Signal für Qualität und Qualifikation im Handwerk“, reagierte Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH). „Zukunftssicherung und nachhaltige Unternehmensentwicklung im Handwerk werden so auf einer breiteren Basis möglich.“

Fehlende Meisterpflicht führte zu Fehlentwicklungen

Seit der Novelle der Handwerksordnung im Jahr 2004 sei es zwar nicht in allen Gewerken, aber in einigen besonders augenfällig zu Fehlentwicklungen gekommen: weniger Auszubildende, weniger Fachkräfte, weniger Qualität, schneller vom Markt verschwindende Betriebe und infolge dessen ein geringerer Gewährleistungs- und Verbraucherschutz. Daher sei es gut, sagt Wollseifer, dass diese jetzt korrigiert werden sollen. Für mehr Ausbildung, mehr Qualifikation, mehr Qualität, mehr Gewährleistungs- und Verbraucherschutz.

Gesetzentwurf zur Wiedereinführung zügig im Parlament verabschieden

„Auch in Zukunft sollen Verbraucher ein qualitativ hochwertiges, ausbildungs- und betriebsnachhaltiges Handwerk vorfinden. Der Meisterbrief ist der Garant, um das Ausbildungs- und Qualifizierungssystem und damit auch Fachkräfte im Handwerk für die Zukunft zu gewährleisten“, betont Wollseifer.

Der ZDH hofft, dass der Gesetzentwurf zügig im Parlament verabschiedet wird. „Die nunmehr verbleibenden zulassungsfreien Handwerke müssen unabhängig davon die gleichen Möglichkeiten zur Weiterentwicklung haben wie Handwerke mit Meisterpflicht. Hierzu gehört nicht zuletzt die verstärkte Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie die Option einer zukünftigen Einstufung als zulassungspflichtiges Handwerk.“

Meisterpflicht bietet Qualitätsarbeit und Verbraucherschutz

Man wolle natürlich die Vorgaben des deutschen Verfassungsrechts und des Europarechts einhalten, versichern Linnemann und Bartol. Auch sie sind überzeugt, „dass der Meisterbrief im deutschen Handwerk die beste Garantie für Qualitätsarbeit, Verbraucherschutz, Leistungsfähigkeit und Innovationskraft liefert“. Die Meisterpflicht trage außerdem durch eine hochwertige berufliche Aus- und Weiterbildung auch maßgeblich zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses bei, schreiben Linnemann und Bartol.

Ziel sei es, mehr Qualität für die Kundschaft und mehr Nachwuchs im Handwerk durch eine bessere Ausbildung. Entscheidend für die Einführung der Meisterpflicht sei, ob es sich um gefahrgeneigte Handwerke handelt, deren unsachgemäße Ausübung eine Gefahr für Leben und Gesundheit bedeutet. Außerdem sollen solche Handwerke berücksichtigt werden, die vom Kulturgüterschutz erfasst werden oder als immaterielles Kulturgut anzusehen sind.

Der Entscheidung war ein intensiven Dialog- und Anhörungsprozess durch das Bundeswirtschaftsministerium im Sommer vorangegangen, bei dem alle Gewerke und Sozialpartner, darunter auch der ZDH, angehört worden sind. Auch im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages gab es eine umfassende Anhörung.

Das sind die zwölf Gewerke:

In den folgenden zwölf Gewerken soll die Meisterpflicht wieder eingeführt werden. Das wird übrigens nicht alle Berufsverbände freuen, denn es hatten sich ungefähr doppelt so viele für die Rückkehr zur Meisterpflicht eingesetzt:

Bestandsschutz soll es für Betriebe geben, die derzeit nicht der Meisterpflicht unterliegen.

Das Bundeswirtschaftsministerium werde nun gebeten, zügig einen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen. Nach dem Beschluss der Bundesregierung folgen die Beratungen im Bundesrat und Bundestag. „Unser Ziel ist es, dass die Änderung der Handwerksordnung Anfang 2020 in Kraft tritt.“

Sicherheit und Verbraucherschutz durch Meisterpflicht

Auch der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa, ist hoch erfreut darüber, „dass das Bundeswirtschaftsministerium nach gründlicher Prüfung der verfassungs- und europapolitischen Aspekte auch und gerade in den Bauberufen – Fliesenleger, Estrichleger, Beton- und Terrazzohersteller sowie Parkettleger –  die Notwendigkeit anerkannt hat, diese in die Anlage A zurückzuführen.“

Gerade im Baubereich komme es auf die Verlässlichkeit der ausführenden Unternehmen im Hinblick auf Sicherheit und Verbraucherschutz an. Pakleppa weiter: „Das war bei den meisterfreien Gewerken in großen Teilen nicht mehr der Fall. Nur Meisterbetriebe stehen für Qualität in der Ausführung, erlernt durch eine gute Ausbildung.“

Das Baugewerbe hofft auf eine schnelle Umsetzung des Gesetzentwurfes, damit die Wiedereinführung der Meisterpflicht auch tatsächlich Anfang 2020 in Kraft treten kann.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_single_image image=“81370″ img_size=“medium“][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_separator][vc_message]Machen Sie jetzt Ihren Meister in den Bildungseinrichtungen der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg.[/vc_message][vc_column_text]Text: Kirsten Freund / handwerksblatt.de[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mehr als 300 Schüler von 8. bis 10. Klassen aus Frankfurt, Letschin, Seelow, Beeskow, Eisenhüttenstadt lernten am Mittwochvormittag 25 Handwerksberufe im ÜAZ der Bauwirtschaft kennen. Dazu zählten u.a. Maurer, Metallbauer und Maler, Dachdecker, Zimmermann und Steinsetzer, Straßen- bzw. Tiefbauer, Elektrotechniker, Fliesenleger und Tischler, Landmaschinenmechatroniker und Orgelbauer sowie Zahntechniker, Hörgeräteakustiker und Kosmetikerin – 20 Firmen aus der Oderregion gestalteten einen Berufeparcours zum Anfassen. Die Vielfalt live durch Tests und Mitmachaktionen erleben, bereitete vielen Schüler Spaß und Erkenntnisgewinn.

Die Handwerksbetriebe nutzten die für sie kostenfreie Veranstaltung auch, um die Teenager auf Praktika- und Lehrstellenangebote hinzuweisen. Die Lehrberufeschau des Handwerks gibt es seit 2016. Organisiert wird diese jährlich durch die Beschäftigungsförderung der Stadt Frankfurt, das ÜAZ und die Handwerkskammer. Die Berufsorientierung für Schüler durch Handwerksfirmen, die Berufsnachwuchs suchen, bringt behutsam und stetig Erfolg. In Ostbrandenburg konnte die Zahl der Neulehrlinge in den letzten vier Jahren seit 2015 um 250 Azubis auf nunmehr 900 Lehrlinge im 1. Lehrjahr kontinuierlich gesteigert werden. „Im Handwerk geht was für Jungs und Mädchen“, weiß der Obermeister der Schornsteinfegerinnung Stephan Rost.

Akteure waren: Schornsteinfegerinnung, der Maler & Lackiererinnung Oderland, Fliesenleger Steffen Müller, BK Bau Neuzelle, Elektro Jahn GmbH & Co. KG, Hörpartner Fürstenwalde, Schönherr & Fritsch Bau, KDH – Sanitär – Heizung – Klima aus Frankfurt, Die Kosmetik-Eule, Brandenburger Landtechnik Verband und dem K&H Landmaschinenhandel aus Jacobsdorf, Heckmann Stahl aus Eisenhüttenstadt, der Amplifon Deutschland GmbH in Frankfurt, W. Sauer Orgelbau aus Müllrose, IDOMA Zahntechnik aus Eisenhüttenstadt, Oevermann Verkehrswegebau, Strabag aus Berlin.[/vc_column_text][vc_column_text]

Impressionen von der Lehrberufeschau

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_message]Bundespolitik und die Kultusministerien der Länder denken darüber nach, die Berufsbezeichnung des Meisters zu ergänzen. Pläne, den in Deutschland und weltweit anerkannten Meistertitel durch eine neue, weitere Bezeichnung zu „internationalisieren“, werden seitens des Handwerks als kontraproduktiv bewertet und könnten zu einer Abwertung des Meistertitels beitragen.

Im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung spricht sich die Bundesregierung dafür aus, für berufliche Abschlüsse die Bezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ einzuführen. Meister dürften demnach künftig zusätzlich die Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ führen. Ziel der Einführung dieser Fortbildungstitel soll eine bessere internationale Verwertbarkeit der Abschlüsse sowie die Sichtbarmachung der Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung sein.

Junior Professional und Senior Professional sind keine international gebräuchlichen Begriffe für Qualifikationen. Sie werden auf den internationalen Arbeitsmärkten bestenfalls als Hinweis auf das Maß an beruflicher Erfahrung interpretiert. Der deutsche Meistertitel hingegen hat einen eindeutigen Ruf. Gegenüber einem Studien- bzw. Hochschulabsolventen besitzt ein Meister neben dem Fachwissen die erforderliche Berufserfahrung.[/vc_message][vc_column_text]Mit der Frankenpost, dem Nordbayerischen Kurier und der Neuen Presse sprach ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer über Digitalisierung, Meisterbrief und Fachkräftesicherung. Das Interview erschien am 5. Juli 2019. Nachfolgend finden Sie die vom ZDH freigegebene Fassung.  

 

Herr Wollseifer, einige Wirtschaftszweige spüren bereits eine abflauende Konjunktur. Wie lange hält die Hochstimmung im Handwerk noch an?

Bei uns im Handwerk läuft es weiter hochtourig, auch wenn sich die Konjunktur in der exportstarken deutschen Industrie abkühlt. Bei den Handwerksbetrieben, die Zulieferer für die Industrie sind, sind die Auftragsbücher daher aber auch nicht mehr ganz so prall gefüllt. Unterm Strich  haben wir im Handwerk jedoch noch immer eine sehr gute Konjunktur. Für dieses Jahr rechnen wir mit einem Umsatzwachstum von bis zu vier Prozent. Damit ist das Handwerk ein ganz entscheidender Stabilitätsanker für die Gesamtkonjunktur. Unsere Betriebe investieren, treiben den digitalen Wandel voran und stellen weiter MitarbeiterInnen ein. Wir könnten noch mehr, haben aber das Problem, dass viele Betriebe nicht genug Fachkräfte finden, um die Nachfrage bedienen zu können.

Wie groß ist denn der Fachkräftemangel konkret?

Im Handwerk fehlen uns etwa 250 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Und das verhindert, dass wir unser Wachstumspotenzial voll ausschöpfen können. Und wir wissen, dass die Fachkräftesicherung für uns auch in den nächsten Jahren eine der wichtigsten Aufgaben sein wird. Das umso mehr, als viele Unternehmensübergaben aus Altersgründen anstehen. Da sind wir als Verband gefordert, die Betriebe darin zu unterstützen, eine geordnete Nachfolge hinzubekommen.

Die Bundeswehr wirbt mit einer Kampagne gerade im Revier der Handwerker sehr offensiv um Fachkräfte. Sind Sie sauer?

Wir empfinden die Art und Weise, wie da geworben wird, als eine Geringschätzung gegenüber dem Handwerk. Das machen wir gegenüber der Führungsspitze der Bundeswehr auch sehr deutlich. Ich habe Bundesverteidigungsministerin Frau von der Leyen bereits einen Brief geschrieben. Das Handwerk ist ohnehin Ausbilder der Nation. Bei uns ausgebildete Fachkräfte sind gern gesehen bei Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk und eben auch der Bundeswehr. Aber eine solche aggressive Abwerbungskampagne ist nicht der richtige Umgang unter Freunden.

Die Bundeswehr wirbt mit Plakaten, auf denen steht: „Gas, Wasser, Schießen“ – und darunter: „Handwerker (M/W/D) gesucht.“ Sie haben das als niveaulos bezeichnet.

Dazu stehe ich. Das gehört sich einfach nicht.

Gerade für junge Menschen ist das Handwerk immer noch zu wenig attraktiv. Woran liegt das?

Wir brauchen ein Umdenken in der Gesellschaft. Akademische Bildung und berufliche Bildung müssen als gleichwertig betrachtet werden. Junge Menschen, die eine Ausbildung im Handwerk erfolgreich absolviert haben, haben ausgezeichnete Karriere- und Verdienstmöglichkeiten. Sie können sich weiterqualifizieren zum Meister und danach selbstständig machen: In welchem anderen Wirtschaftsbereich außer dem Handwerk kann man schon in ganz jungen Jahren sein eigener Chef sein? Auch als angestellter Meister hat man gute Verdienstmöglichkeiten. Durch die Digitalisierung kommen gerade auch im Handwerk spannende neue berufliche Möglichkeiten hinzu. Nur mit dem Handwerk werden wir die Energie-, Mobilitäts- und Digitalisierungswende hinbekommen. Aber all das müssen wir noch viel stärker in den Köpfen der Menschen verankern. Vor allem müssen wir die Eltern und Lehrer erreichen.

Die Politik hat doch immer wieder gepredigt, Deutschland brauche mehr Akademiker.

Ja. Das war lange Zeit das Credo unserer Politikerinnen und Politiker und wurde ihnen auch von internationalen Institutionen wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eingeimpft. Und leider hat das auch in die Gesellschaft hinein gewirkt und sich festgesetzt. Das muss sich wieder ändern und die Gleichwertigkeit beider Berufswege wieder anerkannt sein. Die Politik muss das flankieren. Wir sind sehr froh, dass sich unser Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier und seine Ehefrau Elke Büdenbender sehr stark für die berufliche Bildung und deren Gleichwertigkeit mit der akademischen einsetzen. Dieses Engagement fordern wir von Politikern auf allen Ebenen.

Die Bundesregierung will eine Mindestausbildungsvergütung einführen. Sieht so die Unterstützung aus, die Sie sich wünschen?

Es ist Sache der Tarifparteien, Löhne und Ausbildungsvergütungen zu verhandeln. Die Sozialpartner kennen die Rahmenbedingungen am besten – in den einzelnen Berufen und in den Regionen. Eine gesetzliche Festlegung kann nicht differenzieren. Deshalb sind wir schon aus grundsätzlichen Erwägungen dagegen. Die 515 Euro Mindestausbildungsvergütung sind ziemlich aus der Luft gegriffen. Wir haben in Deutschland große Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten und der Wertschöpfung in einzelnen Zweigen – auch bei uns im Handwerk. In manchen Bereichen – etwa bei den Zimmerern – zahlen wir – im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen – die höchsten Ausbildungsvergütungen in ganz Deutschland. Davon wird in der Öffentlichkeit leider viel zu wenig Notiz genommen. Wir haben aber auch Gewerke mit deutlich geringerer Wertschöpfung, für die es schwierig wird, diese Mindestausbildungsvergütung zu stemmen. Wir hoffen deshalb noch auf einige Nachbesserungen durch die Politik.

Der Meistertitel ist dem Handwerk besonders wichtig. Das Bundesbildungsministerium will ihn durch die neue Bezeichnung „Bachelor professional“ ergänzen. Das Vorhaben ist im Handwerk nicht unumstritten. Wie ist Ihre Position?

Es gibt keinen Grund zur Aufregung. Der Meister ist das identitätsbildende Fundament des deutschen Handwerks. Und das wird auch in Zukunft so sein. Es geht nicht darum, den Begriff des Meisters zu ersetzen, sondern er soll ergänzt werden. Damit soll verdeutlicht werden, dass ein Meisterbrief von der Qualifikation her mit einem Bachelor-Abschluss vergleichbar ist. Das soll mit dem Zusatzvermerk „Bachelor professional“ erreicht werden. Das macht auch international verständlicher, auf welch hohem Niveau die Meisterausbildung in Deutschland liegt. Deshalb findet der Vorstoß von Bundesbildungsministerin Anja Karliczek unsere Zustimmung. Aber um es nochmals klar zu sagen, es gibt keine Aufweichung: Der Meister bleibt der Meister.

 

Das Gespräch führte Matthias Will.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_single_image image=“80694″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Auf die Vorabentscheidungsfrage eines spanischen Gerichts entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 14. Mai 2019, Az. C-55/18, dass die EU-Arbeitszeitrichtlinie und der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Einrichtung eines Systems zur täglichen Arbeitszeiterfassung erfordern, mit dem die tägliche effektiv geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemessen werden kann.

Zwar verlange die EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht die Normierung konkreter Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten die Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen Rechte sicherstellen müssten. Vielmehr seien die Mitgliedstaaten frei, die „erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen. Es sei aber Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Arbeitgeber zu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden könne. Ohne ein Arbeitszeiterfassungssystem könnten weder die Zahl der vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. Daher sei es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig, wenn nicht gar praktisch unmöglich, ihre Rechte aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie durchzusetzen. Die objektive und verlässliche Feststellung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sei für die Feststellung, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten worden seien, unerlässlich. Ohne die Verpflichtungen zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit könnten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen Schutzrechte nicht umfassend gewährleistet werden. Ein Arbeitszeiterfassungssystem sei für die Arbeitnehmer ein wirksames Mittel, um an objektive und verlässliche Daten über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu gelangen. Es erleichtere überdies die Kontrollen der zuständigen Behörden und nationalen Gerichte, ob diese Rechte tatsächlich beachtet werden.

Nach der derzeitigen nationalen Gesetzeslage existiert allerdings bereits ein umfassender Rechtsrahmen zur Arbeitszeitaufzeichnung, sei es nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitszeitgesetz. Eine Ausweitung der Arbeitszeiterfassung auf sämtliche Arbeitnehmer aller Branchen dürfte die Bürokratielasten, gerade auch für kleine und mittlere Unternehmen, nochmals erhöhen und könnte unter Umständen auch das Ende vieler flexibler Arbeitszeitabreden, wie etwa der Vertrauensarbeitszeit, bedeuten. Immerhin steht die Entscheidung des EuGH nicht der Möglichkeit entgegen, die Aufzeichnung der Arbeitszeit an die Beschäftigten zu delegieren. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie – mit Ausnahme des bezahlten Mindestjahresurlaubs – keine Schlussfolgerungen auf vergütungsrechtliche Regelungen ziehen lassen. Die Richtlinie regelt im Kern ausschließlich Fragen von Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen.

Dem Auftrag des EuGH folgend, sind nun die Mitgliedstaaten in der Pflicht zu prüfen, ob und welche konkreten Modalitäten zur Umsetzung der EuGH-Entscheidung in nationales Recht erforderlich sind. Anknüpfend an die Ausführungen des EuGH, dass auch die Größe der Unternehmen bei der Ausgestaltung nationaler Arbeitszeitregelungen berücksichtigt werden kann, wird sich der ZDH gegenüber der Politik dafür einsetzen, dass eventuell drohende Bürokratielasten vor allem für kleine und mittlere Handwerksbetriebe möglichst gering gehalten werden.

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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Mit Urteil vom 07.02.2019, Az. VII ZR 63/18 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden:

  1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten.
  2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, Schadensersatz i. H. v. 1.715,57 Euro mit der Behauptung, aufgrund fehlerhafter Arbeiten im Rahmen eines Wartungsvertrags seien Schäden an ihrem Pkw eingetreten. Im Januar 2016 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Wartung ihres Kraftfahrzeugs Volvo V 70. Im Zuge der Wartungsarbeiten tauschte der Beklagte unter anderem den Keilrippenriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. Die Klägerin beglich die Rechnung des Beklagten. Die Klägerin behauptet, am 09.02.2016 seien erhebliche Probleme mit der Lenkung aufgetreten. Sie habe das Kraftfahrzeug in die Werkstatt L abschleppen lassen, weil der Beklagte unstreitig bis zum 10.02.2016 Betriebsferien gehabt habe. Dort habe sich herausgestellt, dass der Beklagte den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt habe. Der aus diesem Grund gerissene Riemen habe sich um die Welle und das Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Überreste des Riemens hätten sich um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt mit der Folge, dass die Riemenscheibe gebrochen und die Dichtung der Servolenkungspumpe beschädigt worden sei. Zudem seien Teile des Riemens in den Riementrieb des Zahnriemens gelangt. Die Klägerin ließ Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine ersetzen. Mit der Klage hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe der von der Werkstatt L unter dem 13.02.2016 hierfür in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 1.715,57 Euro nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne keinen Schadensersatz für die Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe beanspruchen, weil es an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle, ist unzutreffend.

Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen der an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe eingetretenen Schäden ergibt sich aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung, der eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erfordert.

Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten.

Liegt eine Pflichtverletzung in Form einer mangelhaften Werkleistung vor, ist danach zwischen dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB und dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu unterscheiden. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung und erfasst damit das Leistungsinteresse des Bestellers. Er erfordert zunächst grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, um dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Werkleistung, also zur Herstellung des mangelfreien Werks, zu geben.

Demgegenüber sind gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB die über das Leistungsinteresse hinausgehenden Vermögensnachteile, insbesondere Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers als dem Werk selbst oder an dessen Vermögen, zu ersetzen. Für derartige Folgeschäden kommt die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr. 4, 281 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Denn der Zweck dieser Fristsetzung, dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, ein mangelfreies Werk herzustellen, kann nicht erreicht werden in Bezug auf Schäden, die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht zu beseitigen sind.

Bei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe handelt es sich um Folgeschäden in diesem Sinne, die gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen sind.

Die Einordnung eines Schadens als Folgeschaden, der durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden kann, setzt zunächst voraus, dass im Wege der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB die geschuldete Werkleistung ermittelt wird.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte mit der Wartung des Kraftfahrzeugs der Klägerin beauftragt. Ein Wartungsvertrag über ein Kraftfahrzeug beinhaltet regelmäßig dessen Überprüfung auf Funktions- und Verkehrstüchtigkeit im vereinbarten Umfang und damit insbesondere auch die Aufdeckung etwaiger Schäden der zu überprüfenden Bereiche. Auch der Austausch von Verschleißteilen kann davon umfasst sein. Die Reparatur von im Rahmen der Wartung aufgedeckten Schäden gehört dagegen nicht zur geschuldeten Leistung eines Wartungsvertrags. Sie ist nur bei einer entsprechenden Vereinbarung durchzuführen.

Im konkreten Fall haben die Parteien die Reparaturarbeiten, d. h. den Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens spätestens mit der (konkludenten) Abnahme der ausgeführten Arbeiten seitens der Klägerin durch Abholung des Kraftfahrzeugs und Begleichung der Rechnung des Beklagten zum Gegenstand ihrer vertraglichen Vereinbarungen gemacht.

Die vom Beklagten geschuldete Werkleistung bestand danach in der ordnungsgemäßen Wartung des Kraftfahrzeugs einschließlich des Austauschs des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens. Hierauf beschränkte sich indes auch die Leistungspflicht des Beklagten.

Demgegenüber handelt es sich bei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe um Folgeschäden, die durch die mangelhafte Werkleistung des Beklagten – das mangelhafte Spannen des Keilrippenriemens – entstanden sind, und die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht mehr beseitigt werden können. Diese Schäden betreffen vielmehr zuvor unbeschädigte Bestandteile des Kraftfahrzeugs und nicht das geschuldete Werk selbst.

Denn hinsichtlich der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe geht es nicht um die Nacherfüllung der Wartung oder der vereinbarten Austauscharbeiten und hierdurch erforderlich werdende Maßnahmen, sondern um die Beseitigung weiterer, aufgrund der mangelhaften Werkleistung eingetretener Schäden am Kraftfahrzeug der Klägerin.

Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass sich ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für den Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB herleitet. Insoweit handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung, der grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erfordert.

Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung und erfasst das Leistungsinteresse des Bestellers. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.

Nach diesen Maßstäben sind die hier in Rede stehenden Austauschkosten unter den Voraussetzungen der §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB zu ersetzen.

Der Beklagte schuldete nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag die ordnungsgemäße Wartung des Kraftfahrzeugs einschließlich des Austauschs des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens.

Soweit der Keilrippenriemen durch den mangelhaft ausgeführten Austausch – das mangelhafte Spannen – gerissen ist und deshalb dessen erneuter Austausch erforderlich wurde, betrifft dies den bei Abnahme vorhandenen Mangel des Werks. Die Beseitigung dieses Mangels wird von der Nacherfüllung erfasst, so dass die Kosten für den Austausch des Keilrippenriemens als Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach §§ 634 Nr.4, 280, 281 BGB zu ersetzen sind. Gleiches gilt hinsichtlich des Austauschs von Riemenspanner und Zahnriemen. Auch insoweit ist das geschuldete Werk betroffen. Ohne Belang ist, dass Riemenspanner und Zahnriemen bei Abnahme noch nicht mangelhaft waren. Denn der jeweilige Mangel hat seine Ursache in dem mangelhaften Spannen des Keilrippenriemens und damit in der vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks bei Abnahme. Der erforderliche erneute Austausch wird damit ebenfalls von der Nacherfüllung erfasst, so dass sich der Ersatz der Austauschkosten nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB richtet.

Das Berufungsgericht hat indes nicht hinreichend erwogen, ob die danach grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. §§ 636, 281 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, weil hier besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Solche Umstände sind hier zu bejahen. Danach besteht ein besonderes Interesse der Klägerin an einer einheitlichen Reparatur, bei der die erforderlichen Austauscharbeiten im Zuge der Beseitigung der wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Folgeschäden an der Lichtmaschine und der Servolenkung mit erledigt werden. Demgegenüber tritt das – grundsätzlich bestehende – Interesse des Beklagten an der Möglichkeit einer Nacherfüllung betreffend Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen zurück, zumal dies im Anschluss an die Reparatur allein der Folgeschäden ein aufwendiges Verbringen des Kraftfahrzeugs in die Werkstatt des Beklagten erfordert hätte.

Das Berufungsgericht wird nun die erforderlichen Feststellungen zu treffen und insbesondere zu klären haben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Schäden auf einer mangelhaften Werkleistung des Beklagten beruhen.

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]In der Region Ostbrandenburg sind derzeit wieder Personen unterwegs, die Handwerksunternehmen die Härtung von Werkzeugen anbieten. Diese Betrugsmasche ist bereits seit Jahren bekannt, ist aber derzeit in unserer Region wieder verstärkt anzutreffen. Die Geschäftsanbahnung läuft so ab, dass zunächst das vermeintliche Härtungsergebnis beispielhaft an einer Axt vorgeführt wird, die ohne Beschädigung der Schneide auf eine Eisenkante geschlagen wird. Danach wird versucht, auch andere Werkzeuge wie z. B. Bohrköpfe, Sägen oder Meißel zur kostenpflichtigen Härtung zu erhalten. Vor der Annahme derartiger Angebote wird dringend gewarnt.

Das Ergebnis des vermeintlichen Härtungsverfahrens ist mangelhaft, die Werkzeuge in der Regel nicht mehr zu gebrauchen. Dafür wird jedoch ein hoher Rechnungsbetrag verlangt. Die Rechnung entspricht auch nicht den steuerlichen Anforderungen. Selbstverständlich sollte die Rechnung nicht beglichen werden.

Die Anbieter sprechen französischen Akzent und sind zumindest in einem Fall mit einem schwarzen Fahrzeug mit schweizerischem Kennzeichen unterwegs gewesen.

Bitte setzen Sie sich im Falle einer Schädigung mit Ihrer zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung.

Gern stehen Ihnen auch die Rechtsberater der Handwerkskammer unter 0335/5619129 für Fragen zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“ecker“][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Frauen sind als Unternehmensnachfolgerinnen nach wie vor unterrepräsentiert. Unter dem Motto „Nachfolge ist weiblich!“ möchte die Handwerkskammer den bundesweiten Aktionstag daher nutzen und die Unternehmensnachfolge durch Frauen bekannter machen und voranbringen.

Der Nationale Aktionstag zur Unternehmensnachfolge durch Frauen findet jedes Jahr am 21. Juni statt. In allen Regionen Deutschlands steht nachfolgeinteressierten Frauen an diesem Tag ein vielfältiges Veranstaltungsprogramm zur Verfügung. Seit dem 1. Nationalen Aktionstag 2008 haben über 700 Veranstaltungen und Aktionen bundesweit stattgefunden, die die vielfältigen Chancen, die eine stärkere Einbeziehung von Frauen in der Unternehmensnachfolge mit sich bringen, zeigen.

Der nationale Aktionstag richtet sich an:

Die Betriebsberatung der Handwerkskammer unterstützt interessierte Gründerinnen und Unternehmerinnen im Handwerk in diesem Jahr mit aufschlussreichen Aktionen:

Anmeldungen für den 17.06. sind erforderlich unter http://ihk-obb.de/unternehmerinnen.

 [/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“rehse“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Das Handwerk gewinnt durch den Europäischen Binnenmarkt: Keine Grenzen, keine Zölle, eine gemeinsame Währung, Waren- und Dienstleistungsfreiheit, Personenfreizügigkeit, gemeinsame Einrichtungen der Infrastruktur, gegenseitige Anerkennung von Standards, etc. Viele Erleichterungen sind für Bürger und Betriebe in einem vereinten Europa heute selbstverständlich. Dennoch breitet sich zunehmend Gleichgültigkeit, sogar Skepsis dem europäischen Projekt gegenüber aus.

Bürokratie und falsch verstandene Harmonierungsinitiativen?

Viele Bürger haben den Eindruck, dass Gesetze und Maßnahmen aus Brüssel – bürokratische Auflagen und falsch verstandene Harmonierungsinitiativen – immer öfter den Alltag erschweren und nicht die eigentlichen Probleme lösen. Auch politische und wirtschaftliche Verwerfungen in den Mitgliedstaaten belasten das gemeinsame Projekt. Dabei ist und bleibt die Europäische Union von zentraler Bedeutung. Europa ist in diesen Tagen mehr denn je gefordert – vor allem von außen, sei es in den Bereichen Migration, internationaler Wettbewerb oder Klimawandel. Im internationalen Kontext steht Europa für Stabilität und Sicherheit. Ob diese Rolle in einer sich wandelnden Welt weiterhin zur Geltung kommt, hängt entscheidend vom politischen und wirtschaftlichen Erfolg, vom Gelingen Europas ab.

Erwartungen des Handwerks an das EU-Parlament

Am 26. Mai sind die Bürger aufgerufen, ein neues Europaparlament zu wählen. Die kommende Legislaturperiode des Europäischen Parlaments ist daher entscheidend: Es gilt dabei vor allem auch, die Bürger Europas mitzunehmen. Sie müssen wieder an Europa und die gemeinsamen Ziele glauben können. Es kommt darauf an, dass Europa Lösungen bietet für die großen Herausforderungen, nicht zusätzliche Probleme schafft.

Ein sicheres, lebenswertes und verantwortungsvolles Europa – dies muss sich in den Prioritäten der EU widerspiegeln und auf allen Ebenen gelebt werden.

In diesem Sinne hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) für die Handwerkerinnen und Handwerker in sieben Themenbereichen Erwartungen an das 9. Europäische Parlament formuliert. Sie sind in der Broschüre: „In Vielfalt zusammen. Leitlinien und Forderungen zur Europawahl 2019“ kompakt zusammengefasst (s.u.).

 

Mehr Informationen

Informationsseite des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Europawahl 2019 und Downloadmöglichkeit der Broschüre „In Vielfalt zusammen. Leitlinien und Forderungen zur Europawahl 2019“

Forderungskatalog des Handwerks an das neue EU-Parlament

 Die Zukunft der Europäischen Union
 Bessere Rechtsetzung
 Die Wettbewerbsfähigkeit von KMU in Europa
 Ein europäischer Binnenmarkt für Unternehmen
 Fachkräftesicherung und berufliche Bildung
 Praxisgerechte Klima und Umweltpolitik
 Regionale Wirtschaft[/vc_column_text][vc_gallery type=“image_grid“ images=“79942,79941,79940,79943,79944,79945,79946,79947″][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_single_image image=“79788″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

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Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs können bei der Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs unberücksichtigt bleiben. Mangels Arbeitspflicht stehe dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Zu dieser Feststellung kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. März 2019 (Az.: 9 AZR 315/17).

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1991 beschäftigt. Auf Wunsch der Klägerin gewährte ihr die Beklagte in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 unbezahlten Sonderurlaub. Dieser wurde anschließend einvernehmlich bis zum 31. August 2015 verlängert. Nachdem der Sonderurlaub endete, forderte die Klägerin von der Beklagten die Gewährung ihres gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass Urlaubsansprüche auch im ruhenden Arbeitsverhältnis entstünden. Eine Kürzung dieser Ansprüche sei unzulässig. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil ab und sprach dieser für das Jahr 2014 Ersatzurlaub im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von 20 Tagen zu. Gegen diese Entscheidung ging die Beklagte in Revision vor das BAG.

Die Revision der Beklagten vor dem BAG hatte Erfolg. Nach Ansicht der Bundesarbeitsrichter steht der Klägerin für das Jahr 2014 kein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zu.

Nach § 3 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) stehe Arbeitnehmern bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 24 Werktagen zu. Dies entspreche einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Verteile sich die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche, müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Damit reduziere sich die Anzahl der Urtaubstage in dem Maße, in dem sich die Anzahl der kalenderwöchentlichen Arbeitstage verringere.

Bisher habe der Neunte Senat des BAG in seiner ständigen Rechtsprechung diese Umrechnung in Fällen der vollständigen Aufhebung der Arbeitspflicht während eines unbezahlten des Sonderurlaubs nicht vorgenommen (vgl. BAG, Urteil vom 6. Mai 2014, Az.: 9 AZR 678/12). An dieser Rechtspraxis möchte der BAG-Senat künftig nicht mehr festhalten. Vielmehr sei bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung eines unbezahlten Sonderurlaubs vorübergehend ausgesetzt hätten. Diese Betrachtung führe dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befinde, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe. Mit der vorliegenden Entscheidung vollzieht der Neunte Senat des BAG eine Kehrtwende zu seiner bisherigen Rechtsprechung.

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Die Regelung des § 17 Abs.1 S.1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), die eine Kürzungsmöglichkeit von Urlaubsansprüchen während der Elternzeit vorsieht, ist europarechtskonform. Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) besteht zwar auch während der Elternzeit. Der Arbeitgeber kann diesen Urlaubsanspruch jedoch gemäß der im Einklang mit der im Unionsrecht stehenden Regelung des § 17 Abs.1 S. 1 BEEG rechtmäßig kürzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. März 2019 entschieden (Az.: 9 AZR 362/18).

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. In der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 befand sie sich durchgehend in Elternzeit. Im März 2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und begehrte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist bis Ende Juni 2016 Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 4. April 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin Urlaub, lehnte aber Urlaubsansprüche für den auf die Elternzeit anfallenden Zeitraum ab.

Dies veranlasste die Klägerin zur Klage, in der sie zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus der Zeit ihrer Elternzeit geltend machte. Sie vertrat die Ansicht, dass die Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs.1 S.1 BEEG gegen Europarecht verstößt, da durch die Elternzeit der unionsrechtlich gewährleistete Mindestjahresurlaub und der damit verfolgte Erholungszweck nicht erfüllt werden könnten. Außerdem liege ein Verstoß gegen die europarechtliche Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vor. Danach seien die zu Beginn eines Elternurlaubs bestehenden Rechte der Arbeitnehmer unantastbar.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Gegen die klageabweisenden Urteile ging die Klägerin in Revision vor das BAG.

Die Klägerin war mit ihrer Klage auch vor dem BAG erfolglos. Nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter hat die Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben vom 4. April 2016 wirksam gekürzt. Die Kürzungsberechtigung ergebe sich aus § 17 Abs.1 S.1 BEEG. Diese Norm erlaube es dem Arbeitgeber, den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Beabsichtige der Arbeitgeber, von der ihm durch § 17 Abs.1 S.1 BEEG eingeräumten Befugnis zur Urlaubskürzung während der Elternzeit Gebrauch zu machen, müsse er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer abgeben. Dafür genüge es, dass es für den Arbeitnehmer erkennbar sei, dass der Arbeitgeber von dieser Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen wolle. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasse auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs.1 S.1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben. Hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 17 Abs.1 S.1 BEEG mit dem Unionsrecht bestehen nach den Feststellungen des Gerichts keine Bedenken. 

Die vorliegende BAG-Entscheidung beseitigt die rechtlichen Unsicherheiten, die mit der Anwendung von § 17 Abs.1 S.1 BEEG verbunden waren. Zwar lässt das BAG erkennen, dass der Arbeitgeber seine Absicht zur Urlaubskürzung nicht ausdrücklich erklären muss. So könne es bereits ausreichen, wenn sich der Kürzungswille für den Arbeitnehmer allein aus den Umständen ergebe. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist Arbeitgebern, die von der Möglichkeit zur Urlaubskürzung während der Elternzeit Gebrauch machen möchten, jedoch anzuraten, eine ausdrückliche Kürzungserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer abzugeben. Dies kann bereits zusammen mit der arbeitgeberseitigen Elternzeitbestätigung geschehen.

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