TEST

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Berufe zum Anfassen – bietet das bereits zum 4. Mal durchgeführte Format der Lehrberufeschau am 22. Mai 2019 von 9 bis 13 Uhr. Angesprochen sind Handwerker und Schüler.

Schulen können sich mit Ihren 8. bis 10. Klassen anmelden. An diesem Tag haben Schüler die Gelegenheit sich auszuprobieren, Betriebe und das Handwerk kennen zu lernen und so vielleicht den passenden Ausbildungsberuf zu finden. Vor Ort stehen Ihnen gestandene Meister aber auch Gesellen für Fragen rund um eine Karriere im Handwerk zur Verfügung. Auch interessierte Eltern und Großeltern sind herzlich willkommen. Anmeldungen nehmen wir gern über wirtschaftsmacht@hwk-ff.de entgegen.

Handwerksbetrieben bietet sich die Möglichkeit kostenfrei Werbung für ihr Gewerk zu machen und junge Leute für eine Lehre  im Handwerk zu gewinnen. Gewünscht sind Angebote zum Anfassen und Ausprobieren. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass viele Jugendliche keine oder falsche Vorstellungen von modernen Handwerksberufen haben. Bringen Sie ihre Gesellen mit und zeigen Sie den jungen Leuten welche Aufgaben und Perspektiven sie in Ihrem Unternehmen erwarten. Im letzten Jahr waren 300 Schüler vor Ort. Weitere Infos unter: Tel. 0335 5619 109 oder wirtschaftsmacht@hwk-ff.de. Eine Teilnahme ist für eingetragene Handwerksbetriebe kostenfrei.

[/vc_column_text][vc_gallery type=“image_grid“ images=“78705,78706,78707,78708,78709,78710,78711,78712,78713,78714,78715,78716,78717″][vc_column_text]Die Veranstaltung wird in Zusammenarbeit mit dem ÜAZ der Bauwirtschaft in Frankfurt (Oder) durchgeführt. Der Veranstaltungsort ÜAZ am Erlengrund (Seefichten) bietet ideale Voraussetzungen mit seinen Lehrkabinetten und dem großen Freigelände. In 2018 nutzten 300 Schüler die Gelegenheit sich zu Handwerksberufen zu informieren.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_column_text]Logo_RWK_kleiner[/vc_column_text][vc_column_text]Anmeldeformular_Lehrberufeschau_des_Handwerks_2019[/vc_column_text][vc_video link=“https://youtu.be/w1md89qER8Y“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Festveranstaltung findet am Samstag, den 19. Oktober 2019, von 10 bis 13 Uhr,  in der Konzerthalle „Carl Philipp Emanuel Bach“ in Frankfurt (Oder) statt.

Impressionen der Meisterfeier 2018 finden Sie hier: www.hwk-ff.de/blog/meisterfeier-der-generationen/

Aufruf – Goldener Meisterbrief

Der Goldene Meisterbrief wird jährlich an Handwerksmeister verliehen, die ihr 50jähriges Meisterjubiläum begehen oder begangen haben.

Die Verleihung ist weder von einer aktiven noch von einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Handwerk abhängig. Die Ehrung kann für alle Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, die ihr Unternehmen im Kammerbezirk Frankfurt (Oder) eingetragen haben oder hatten, erfolgen. Die Ausfertigung ist kostenfrei. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Eine Verleihung postum ist unter bestimmten Umständen möglich.

Aufruf – Silberner Meisterbrief

Meister, die vor einem Vierteljahrhundert ihre Meisterprüfung absolvierten, können 2019 auf eigenen Antrag den „Silbernen Meisterbrief“ erhalten. Der „Silberne Meisterbrief 2019“ wird an die Handwerksmeister verliehen, die im Jahr 1994 ihre Meisterprüfung abgelegt haben und aktiv mit ihrem Unternehmen als Mitglied der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg eingetragen sind.

Die Vollversammlung und der Vorstand der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg freuen sich, wenn die Silbermeister-Jubilare die Einladung zur Festveranstaltung in der Konzerthalle „Carl Philipp Emanuel Bach“ in Frankfurt (Oder) annehmen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_column_text]Ansprechpartnerin Goldener Meisterbrief:[/vc_column_text][cq_vc_employee name=“Koppe“][vc_separator][vc_column_text]Ansprechpartnerin Silberner Meisterbrief:[/vc_column_text][cq_vc_employee name=“Koeppen“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Antragstellerinnen und Antragstellern mit einer bestandenen deutschen Meisterprüfung oder einer vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der deutschen Meisterprüfung einen Zuschuss für die Gründung oder Übernahme einer selbstständigen Existenz im Haupterwerb in einem Handwerk (Meistergründungsprämie Brandenburg).

Ziel ist es, im Bereich des Handwerks für hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen zu setzen, um hierdurch den Bestand von Handwerksunternehmen in Brandenburg abzusichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend durch den Erhalt und die Schaffung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Förderfähige Maßnahmen

Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für den Antrag der Basisförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller beabsichtigt, eine Existenzgründung oder eine Übernahme eines Unternehmens im Handwerk im Land Brandenburg vorzunehmen.

Fördervoraussetzung ist außerdem, dass der Antragsteller/-in Staatsangehörige/-r der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz ist. Andere Antragstellerinnen/Antragsteller müssen einen Aufenthaltstitel nachweisen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erlaubt.

Voraussetzung für den Antrag der Basisförderung ist u.a.auch, dass die Antragstellerin/der Antragsteller sich innerhalb von drei Jahren nach bestandener deutscher Meisterprüfung oder innerhalb von drei Jahren nach Feststellung einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in dem von ihr bzw. ihm ausgeübten Handwerk erstmalig selbstständig macht und nach der Existenzgründung bzw. Unternehmensübernahme im Handwerk keine Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erzielt.

Weiterhin ist es erforderlich, sich bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer zu ihrem/seinem Existenzgründungs- bzw. Unternehmensübernahmekonzept, in dem die Voraussetzungen einer tragfähigen Existenzgründung nachvollziehbar dargelegt sind, beraten lässt.

Das Vorhaben darf zudem nicht vor Antragstellung und grundsätzlich nicht vor Bewilligung mittels eines rechtskräftigen Zuwendungsbescheides begonnen worden sein.

Als Vorhabenbeginn ist regelmäßig der Abschluss eines der Existenzgründung oder der Übernahme eines Handwerksbetriebes zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Vertragsabschlüsse im Vorfeld der Gründung wie z. B. für in Anspruch genommene Beratungsleistungen, für die Erstellung eines Businessplanes, für die Gewerbeanmeldung oder für den Rechteerwerb an einem Handwerksbetrieb (Übernahme oder tätige Beteiligung) gelten nicht als Beginn des Vorhabens; damit verbundene Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

Sofern mit dem Vorhaben unmittelbar nach der Antragstellung begonnen werden soll, ist der vorzeitige Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde (ILB) zu beantragen und die Genehmigung abzuwarten. Bei einer Übernahme eines Handwerksbetriebes oder einer tätigen Beteiligung gilt mit dem Eingang des Antrages auf vorzeitigen Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde der vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als genehmigt.

Zuwendungsfähige Ausgaben (betriebliche Investitionen und Betriebsausgaben) müssen mindestens in der Höhe des beantragten zweckgebundenen Zuschusses nachgewiesen werden.

Voraussetzung für den Antrag der ergänzenden zweiten Stufe der Arbeits-/Ausbildungsplatzförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nach Ablauf von drei Jahren nach der Existenzgründung oder Unternehmensnachfolge im Handwerk innerhalb der nachfolgenden sechs Monate den Nachweis erbringt

oder

 

Die Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die juristische Person des privaten Rechts, die die Antragstellerin/der Antragsteller gegründet oder übernommen hat bzw. an der die Antragstellerin/der Antragsteller beteiligt ist, die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt.

Machen sich mehrere Antragstellerinnen/Antragsteller in Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gemeinsam selbstständig oder übernehmen ein Unternehmen im Handwerk bzw. beteiligen sich an einem solchen, kann die juristische Person oder die Personengesellschaft entsprechend der Anzahl der Gründerinnen/Gründer oder Übernehmerinnen/Übernehmer bzw. der die Beteiligung eingehenden Personen – maximal jedoch 3 – die Förderung nach Stufe 1 und 2 erhalten.

Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger kann sein,

Art und Umfang, Höhe der Förderung

Die Höhe der einmaligen Basisförderung beträgt bis zu 8.700 EUR.
Die Höhe der einmaligen Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung beträgt bis zu 3.300 EUR.

Für den Förderantrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

Für die Basisförderung:

Für die zweite Stufe der Förderung:

Verfahren

Die vollständigen Antragsunterlagen sind zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Steinstraße 104 – 106
14480 Potsdam

Die Antragsformulare und weiterführende Informationen zur Meistergründungsprämie sind auf dem Kundenportal der  ILB  verfügbar und können ab sofort von dort bezogen werden.

Vor der Einreichung des Antrages bei der ILB auf Gewährung der Basisförderung hat die Antragstellerin/der Antragsteller die fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer einzuholen und dazu eine Beratung zum geplanten Existenzgründungsverfahren bzw. zur Unternehmensübernahme in Anspruch zu nehmen.

 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.

Quelle:  Amtsblatt für Brandenburg  vom 28.10.2015 Nr. 42  (als Download auf diesen Seiten)
[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“köbsch“][vc_column_text]Ansprechpartner[/vc_column_text][cq_vc_employee name=“Melchert“][cq_vc_employee name=“rüdiger schulz“][cq_vc_employee name=“Stadie“][cq_vc_employee name=“rehse“][cq_vc_employee name=“dirsat“][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_column_text]Sind Sie an einer Beratung zur Meistergründungsprämie Brandenburg interessiert, dann kontaktieren Sie uns bitte.

[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_column_text]Download

Amtsblatt 42_15

Flyer Meistergründungsprämie[/vc_column_text][vc_raw_html]JTNDaWZyYW1lJTIwZnJhbWVib3JkZXIlM0QlMjIwJTIyJTIwc2Nyb2xsaW5nJTNEJTIybm8lMjIlMjB3aWR0aCUzRCUyMjAlMjIlMjBoZWlnaHQlM0QlMjIwJTIyJTIwc3JjJTNEJTIyJTJGJTJGd3d3LnJlbWludHJleC5jb20lMkZjZW5nJTJGcHViJTJGY2VuZy10ci5odG1sJTNGcCUzRGNmYmFlYTcxODEyZmY0NDUwZGI1YTZlMmM3NWJkMzY2JTI2b3AlM0RhNWQxZjNjMmQyMWQ4OTFlN2JlMjRiMjM4N2YxYWJiZCUyMiUzRSUzQyUyRmlmcmFtZSUzRQ==[/vc_raw_html][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die 1970er und 1980er Jahre sind zurück – jedenfalls, wenn man das Modeteam der Friseurinnung Barnim-Oderland fragt. Anfang April stellten sie im Bernauer Ofenhaus die neuesten Trends in Sachen Frisur und Make-up vor. Inspirieren ließen sie sich von Reisen durchs Land und alltagstauglich musste es sein.

Männer tragen vorne kurz und hinten lang

„Ich liebe Vokuhila“, bekräftigt Friseurmeister Daniel Schwefel, Vorstandsmitglied der Friseurinnung Barnim-Oderland und Zukunftspreisträger Brandenburg 2016. Schwefel aus Wriezen frisierte seinem Modell eine Vokuhila und ist sich sicher, „wenn erst mehr Männer die Frisur tragen, steigt auch die Nachfrage bei den Damen“.

Friseurmeister Daniel Deutschmann, ebenfalls Vorstandsmitglied der Friseurinnung Barnim-Oderland und Mitglied des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, zeigte an seinem Modell einen Stufenhaarschnitt mit harten Konturen. Der Clou: Die Trägerin benötigt wenig Zeit, um sich zu stylen. Neben klassischen Frisuren der 70er und 80er entdeckten die Mitglieder des Modeteams natürliche Braun- und Rottöne als Trendfarben für die Saison.

Die diesjährige Frisurenfreigabe bestritten drei „Young Talents“ aus Finowfurt, Fürstenwalde und Eberswalde-Ostend. Assistiert von zukünftigen Auszubildenden zeigten sie u. a. partytaugliche Steckfrisuren.
Modeteam Friseurinnung Barnim-Oderland[/vc_column_text][vc_column_text]von links:

Daniel Schwefel, Schwefel-Friseure GmbH, Wriezen (Mode-Team);

Annika Stüwe, Art of Hair by Anni, Schorfheide / Finowfurt (Mode-Team);

Anja Laddey, Friseursalon Laddey, Bernau (Mode-Team);

Marvin Schwarz, Schwefel-Friseure GmbH, Wriezen (Azubi ab 08/2019);

Juelina Wills, Schwefel-Friseure GmbH, Wriezen (Azubi ab 08/2019);

Daniel Deutschmann, Salon Deutschmann, Bernau (Mode-Team);

Sabrina Haß, Haarstudio Ostend, Eberswalde (Azubi, Young-Talents Gruppe);

Rebecca Franke, Haarfantasien B. Hieske, Fürstenwalde (Azubi, Young-Talents Gruppe);

Till Spann, Art of Hair by Anni, Schorfheide / Finowfurt (Azubi, Young-Talents Gruppe);

Marcel Adler, Hair and Beauty J. Zimmermann, Biesenthal (Mode-Team);

Linda Dewitz, Schwefel-Friseure GmbH, Wriezen (Mode-Team, Young-Talents Gruppe);

Luisa Brunotte, Wohlgestalterei, Müllrose (Mode-Team, Kosmetikpart);

Jana Zimmermann, Hair and Beauty J. Zimmermann, Biesenthal (Mode-Team)[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

Vom 5. bis 7. April fanden die Europäischen Tage des Kunsthandwerks (ETAK) 2019 statt. Kunsthandwerker in ganz Brandenburg – darunter Keramiker, Steinmetze und Steinbildhauer, Graveure, Korbmacher, Holzspielzeugmacher, Glas- und Porzellanmaler, Musikinstrumentenbauer, Buchbinder oder Goldschmiede – gaben dabei der Öffentlichkeit einen Einblick in ihr Schaffen.

Die Initiative zu den Europäischen Tagen des Kunsthandwerks ging im Jahr 2002 vom französischen Ministerium für Handwerk aus. Seitdem finden sie alljährlich am ersten Aprilwochenende statt. Mittlerweile öffnen Kunsthandwerker in 21 Ländern ihre Ateliers. Darunter Belgien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Spanien, die Schweiz und Ungarn.

IMG_20190407_1413554

Brandenburg beteiligte sich 2018 zum ersten Mal an den Kunsthandwerkstagen. Auch 2019 sollte den Besuchern in der Region vieles geboten werden. Dazu gehörten beispielsweise Workshops für Erwachsene oder Kinder, Vorträge, Werkstattführungen oder Ausstellungen. Die Unternehmen boten damit Besuchern die Möglichkeit, Entdeckungstouren durch die Werkstätten, Ateliers und Verkaufsräume der Kunsthandwerker und Designer zu unternehmen und die unverwechselbare Handschrift des Kunsthandwerks zu erleben.

Kunsthandwerk in Brandenburg

Dort, wo früher die Bierkrüge über den Tresen gereicht wurden, finden heute diverse Holzarten und  wohl geordnet Holzwerkzeuge ihren Platz. Der Kunsttischler Christian Masche hat sich im alten Ortwiger Gasthof eine Holzwerkstatt, fast ein Atelier, eingerichtet. Grobe Holzstrukturen verwandelt er hier in filigrane Licht und Kunst-Objekte. Letzteres sind auch die individuellen Urnen und Trauerobjekte aus Holz, Metall und Edelsteinen.

Europäische Tage des Kunsthandwerks

Nur gut 100 Meter weiter – ebenfalls an einem zweckentfremdeten Ort – haben Katrin Heinrich und Victor Baselly ihr Atelier KeramikOderbruch eingerichtet. In der alten Schule entwerfen sie kunstvolle keramische  Geschirrserien und Einzelstücke aus Meisterhand.

Europäische Tage des Kunsthandwerks

Auch der brandenburgische Wirtschaftsminister Prof. Dr. Jörg Steinbach ließ es sich nicht nehmen aus Anlass der Europäischen Tage des Kunsthandwerks Betriebe in der Hauptstadtregion zu besuchen. Gemeinsam mit Robert Wüst, Präsident des brandenburgischen Handwerkskammertages, und Uwe Hoppe, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, besuchte er den Glocken und Turmuhren Meisterbetrieb H. Bittner. Feinwerkmechanikermeister Horst Bittner erklärte dem technikaffinen Minister die Funktionsweisen seiner Werkstücke. Einen Film der HWK Potsdam von dem Besuch finden Sie rechts in der Infobox.

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Meister und Gesellen können sich für folgende Lehrgänge am Bildungszentrum der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg anmelden:

Geprüfter Betriebswirt (HWO): Start 29.03.2019
Einstieg in den laufenden Kurs möglich bis zum 31.05.2019

Vollzeit-Meisterschule Teile I/II im Elektrotechnikerhandwerk: Start 08.04.2019
Einstieg in den laufenden Kurs möglich bis zum 29.04.2019

Vollzeit-Meisterschule Teile I/II im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk: Start 08.04.2019
Einstieg in den laufenden Kurs möglich bis zum 29.04.2019[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“gottlob“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Durch eine Patentvergabe bekommen Tüftler bzw. Betriebe die rechtlichen Möglichkeiten, ihre geistigen Ideen für 20 Jahre zu schützen. Gerade das Handwerk steckt voller Ideen und Tatendrang. Als Problemlöser vor Ort ist der Handwerker fast täglich mit neuen Problemstellungen konfrontiert. So geschieht es nicht selten, dass in der Praxis eine Idee geboren und mit viel Hingabe zu einer Erfindung weiterentwickelt wird. Beispielhaft sei der Dübel
erwähnt, der unsere Welt buchstäblich zusammenhält.

 

Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg unterstützt Kammermitglieder bei allen Phasen der Anmeldung eines Patentes, um Erfindungen aus dem Handwerk als geistiges Eigentum zu schützen. Die Fragestellung, ob eine Erfindung wirklich neu ist, kann durch eine erste Patentrecherche des Beauftragten für Innovation und Technologie geprüft werden. Fällt diese Prüfung zugunsten des Erfinders aus, kann im nächsten Schritt die Planung und Koordinierung bis zur tatsächlichen Patentanmeldung erfolgen. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, einen spezialisierten Patentanwalt einzuschalten, um die juristischen Formalitäten für ein Patent rechtssicher zu klären.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“weisheimer“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Nach der frostigen Premiere im Vorjahr zog der diesjährige Handwerkermarkt etwa 1.900 Personen an.

Mehr als 250 Frankfurter nahmen am Sonntagvormittag am Gottesdienst zum jährlichen Gedenktag des Heiligen Joseph teil. Joseph von Nazareth war Zimmermann und der Schutzpatron der christlichen Handwerker. HWK-Präsident Wolf-Harald Krüger eröffnete den Markt und empfahl den Besuchern, sich ein Bild von der Wirtschaftsmacht von nebenan zu machen.

38 Aussteller aus dem Handwerk – 15 mehr als im letzten Jahr – gaben den Besuchern einen Einblick in ihr Gewerk, darunter u. a. Fleischer, Stuckateur, Zweiradmechaniker, Orgelbauer, Ofensetzer, Schmied, ein Metallschärfservice, Elektroinstallateur, Kosmetiker, Uhrmacher, Keramiker, Graveur, Schneider, Buchbinder, Holzkünstler, Treppenbauer, Maurer, Fliesenleger, Baukeramiker, Kürschner, Kunstmaler, Sattler, Raumausstatter, Fotograf, Steinmetz, Metallbauer, Maler und Lackierer sowie Bäcker. Sie führten Gespräche über zukünftige Geschäfte, Ausbildungsmöglichkeiten und boten – teilweise unter Mitarbeit der Besucher – Handwerkserzeugnisse zum Kauf an.

Für die musikalische Untermalung sorgte der Handwerkermännerchor aus Bad Freienwalde, der Posaunenchor Frankfurt (Oder) sowie das Orgelspiel am Gemeinschaftsstand der Orgelbaufirmen W. Sauer Orgelbau Frankfurt (Oder) GmbH und der Orgelwerkstatt Christian Scheffler GmbH.

Der dritte Handwerkermarkt wird am 22. März 2020 stattfinden. Bei Interesse melden Sie sich frühzeitig als Aussteller an!

 

Impressionen vom Handwerkermarkt

[/vc_column_text][vc_gallery type=“image_grid“ images=“79574,79573,79572,79571,79528,79527,79526,79525,79524,79523,79522,79521,79520,79519,79518,79517,79516,79515,79494,79514,79513,79512,79511,79510,79509,79508,79505,79504,79503,79493,79492,79491,79490,79489,79488,79487,79486,79485,79484,79483,79482,79481,79480,79479,79478,79477,79476,79475,79469,79468,79467,79466,79461,79460,79459,79458,79457,79456,79455,79454,79453,79452,79451,79450,79449,79448,79447,79446,79445,79567,79566,79565,79564,79563,79562,79561,79560,79559,79558,79557,79556,79555,79554,79553,79552,79551,79550,79549,79548,79547,79546,79545,79544,79543,79542,79541,79540,79507,79506,79502,79501,79500,79499,79498,79497,79496,79495,79474,79473,79472,79471,79470,79534,79535,79539,79538,79537,79536,79529,79533,79532,79531,79530″][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][cq_vc_employee name=“schulz-hellwig“][vc_video link=“https://www.youtube.com/watch?v=LEg15fJJHm0&feature=youtu.be“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer rechtzeitig auf den Verfall von Urlaubstagen hinweisen.

Ein Arbeitnehmer verliert in der Regel nur dann seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zum Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. Februar 2019 (Az.: 9 AZR 541/15)

In seiner Entscheidungsbegründung folgte das BAG dem EuGH. Es stellte fest, dass § 7 Abs.3 S.1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass der Verfall von Urlaubstagen mit Ablauf des Kalenderjahres in der Regel nur dann eintreten kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Zwar bleibt es weiterhin dem Arbeitgeber nach Maßgabe des § 7 Abs.1 S.1 BUrlG vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Die Vorschrift zwinge den Arbeitgeber aber nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings obliege dem Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Der Arbeitgeber sei somit gehalten, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn erforderlichenfalls förmlich auffordert, dies zu tun. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer daher klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen werde, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nehme.

Mit dem vorliegenden Urteil hat das BAG seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen weiterentwickelt und damit die Vorgaben des EuGH auf der Grundlage der Vorabentscheidung vom 6. November 2018 umgesetzt.

Damit gehen für den Arbeitgeber neue Obliegenheiten einher:

  1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer individuell aufzufordern, seinen Urlaub zu nehmen. Ein alleiniger Hinweis auf die Anzahl noch offener Urlaubstage wird insoweit kaum ausreichen. Auch ein genereller Aushang am sog. „Schwarzen Brett“, mit dem Appell an die Belegschaft, diese möge ihren Resturlaub nehmen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht werden können.
  2. Die Aufforderung muss hinreichend konkret formuliert sein. Ein allgemeiner Hinweis auf die Urlaubsregelung im Arbeits- oder Tarifvertrag, etwa dass der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen ist, reicht nicht.
  3. Des Weiteren muss der Arbeitgeber klar aufzeigen, dass der Urlaub verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht vor Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums nimmt.
  4. Die Aufforderung zur Inanspruchnahme des Urlaubs muss rechtzeitig erfolgen. Was im konkreten Einzelfall als „rechtzeitig“ zu werten ist, ließ das BAG leider offen. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Mitteilung zeitlich so zu erfolgen hat, dass der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Anzahl der noch nicht genommenen Urlaubsstage vor deren endgültigen Verfall in die Lage versetzt wird, den Urlaub vollständig zu nehmen.

Urlaubsansprüche können mit Blick auf die neue BAG-Rechtsprechung daher nur dann untergehen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er den Arbeitnehmer ordnungsgemäß im vorgenannten Sinne informiert und der Arbeitnehmer aus freien Stücken auf seinen Urlaub verzichtet hat, obwohl er durch den Arbeitgeber tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Aus Beweisgründen sollte die Aufforderung des Arbeitgebers daher jedenfalls in Schriftform erfolgen und dem Arbeitnehmer nachweisbar zugestellt werden.

 [/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“ecker“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, können dessen Erben die Abgeltung noch bestehender Resturlaubsansprüche des Erblassers verlangen.

Wird das laufende Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet und standen diesem vor seinem Versterben noch Urlaubsansprüche zu, können dessen Erben nach § 1922 Abs.1 BGB i. V. m. § 7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) vom ehemaligen Arbeitgeber die Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs fordern. Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 22. Januar 2019 (Az.: 9 AZR 45/16) fest und setzte damit eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. November 2018, Az.: C-569/16 und C-570/16) um, der in einem Vorlageverfahren die Ansicht vertreten hatte, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererbbar ist und damit auf die Erben des während des Arbeitsverhältnis verstorbenen Arbeitnehmers übergeht.

Damit steht den Erben gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber ein Abgeltungsanspruch für den nicht gewährten Urlaub des Erblassers zu. Zur Begründung dieses Anspruchs verwies das BAG auf § 7 Abs. 4 BUrlG. Nach dieser Norm ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, abzugelten. Aus der nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung von §§ 1, 7 Abs.4 BUrlG folge, dass es auch dann zu einer Abgeltung des Resturlaubs kommen müsse, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende. Recht auf bezahlten Jahresurlaub beinhalte neben dem Anspruch auf Erholung zusätzlich auch eine finanzielle Komponente, die ausschließlich vermögensrechtlicher Natur sei und dadurch Teil des Vermögens des Arbeitnehmers werde, der diesem allein durch den Tod nicht rückwirkend entzogen werden könne. Als Vermögensbestandteil des Arbeitnehmers gehe der Abgeltungsanspruch daher im Wege der Erbfolge auf dessen Rechtsnachfolger über. Dies bewirke, dass die Vergütungskomponente des restlichen Jahresurlaubs, der nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte, zur Erbmasse des verstorbenen Arbeitnehmers gehöre. Dabei umfasse der Abgeltungsanspruch der Erben nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs.1 BUrlG von 24 Werktagen. Dieser umschließe vielmehr auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteige.

Das BAG vollzieht mit diesem Urteil eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung. Bisher legten die Bundesarbeitsrichter § 7 Abs.4 BUrlG dahingehend aus, dass Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen. Entsprechend entstanden von vornherein auch keine Abgeltungsansprüche, die auf die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers hätten übergehen können. Mit der aktuellen Entscheidung des BAG haben Arbeitgeber zu beachten, dass sie im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers von dessen Rechtsnachfolgern auf die finanzielle Abgeltung des vom Erblasser nicht genommen Urlaubs in Anspruch genommen werden können. Unverständlich ist, dass das BAG seine neue Rechtsprechung nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub und gesetzliche Sonderurlaubsansprüche anwendet, sondern auch auf tarifliche Urlaubsansprüche. Überlegenswert wäre es daher, jedenfalls für den übergesetzlichen Urlaub zu regeln, dass dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abgegolten wird und am Ende des Kalenderjahres verfällt.

 

 

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“ecker“][/vc_column][/vc_row]