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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Neben den Lieferkettenstörungen und den nach wie vor hohen Material- und Rohstoffkosten belastet die derzeitige Energiepreisentwicklung nahezu alle Handwerksunternehmen in Ostbrandenburg. Besonders stark davon betroffen sind die energieintensiven Handwerke, wie z. B. Bäcker, Fleischer, Textilreiniger, Brauereien und Kfz-Werkstätten.

Das Handwerk benötigt kurzfristige Steuer- und Abgabenentlastungen bei den Energiepreisen sowie Hilfsprogramme. Ansonsten wird es viele Betriebe womöglich bald nicht mehr geben. Die Entlastungsprogramme dürfen sich nicht wie bisher nur auf Verbraucher und Industriebetriebe konzentrieren. Das Handwerk ist dringend auf bezahlbare Energie, z. B. durch Einführung einer Preisbremse und wirkungsvolle finanzielle Förderinstrumente, angewiesen. Es ist höchste Zeit, unverzüglich zu handeln und den Unternehmen eine Perspektive für die kommenden Monate aufzuzeigen. Das gleiche gilt für die Frage der Versorgungssicherheit mit Energie. Gerade das Handwerk und der Mittelstand sind die tragenden Säulen der Wirtschaft und bei der Verteilung von Energie gleichrangig zu berücksichtigen. Nur so kann auch die dringend notwendige Energiewende mit dem Handwerk gelingen.

Das gesamte Handwerk in Ostbrandenburg leidet unter der derzeitigen Energiepreisentwicklung. Viele Handwerkerinnen und Handwerker haben inzwischen Existenzängste.
Es müssen jetzt alle Anstrengungen unternommen werden, um die Energieerzeugung in Deutschland maximal auszulasten. Dabei sind neben den erneuerbaren Energien auch die Stromerzeugung aus Kohle- und Atomenergie mit einzubeziehen. Damit kann auch die Verstromung der knappen und teuren Gasressourcen eingedämmt werden. Spekulanten und Profiteure der aktuellen Energiepreisentwicklung müssen durch Steuern oder Abgaben stärker solidarisch herangezogen werden. Zur Wahrung des gesellschaftlichen Friedens muss die Spekulation mit Energie unterbunden werden, denn bezahlbare Energie gehört zur Daseinsfürsorge. Dazu muss schnellstmöglich der Strom – und Gasmarkt reguliert werden. Die Energiepreise müssen wieder die Gestehungskosten widerspiegeln. Spekulation ist durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden, statt im Nachhinein die großen Gewinne der Energiekonzerne zusätzlich zu besteuern. Trotz Inflation muss die Kaufkraft der Bevölkerung erhalten bleiben, sonst bricht der Binnenmarkt zusammen.

 

Am Nachmittag des 16. September 2022 veröffentlichte die Staatskanzlei des Landes Brandenburg folgende Pressemitteilung zum PCK und der Treuhandverwaltung der Gesellschafteranteile von ROSNEFT:

Pressemitteilung

 

„Die Schwedter Raffinerie wird weiterleben“ – Woidke begrüßt Weichenstellung des Bundes für PCK

 

Ministerpräsident Dietmar Woidke hat die Entscheidungen der Bundesregierung zur Sicherung der PCK Schwedt in der Uckermark „mit großer Freude“ begrüßt. Auf einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Bundeskanzler Olaf Scholz und Wirtschafts- und Klimaminister Robert Habeck heute in Berlin sagte er: „Die Treuhänderschaft durch die Bundesregierung stellt die entscheidende Weiche. Das gibt uns die notwendigen Handlungsspielräume – und diese werden wir nutzen.“

 

Woidke weiter: „PCK ist Herz und Rückgrat der Uckermark. Mein Dank gilt all jenen, die dort und weit darüber hinaus für dieses systemrelevante, für die Versorgungssicherheit und Mobilität in Ostdeutschland unerlässliche Unternehmen gekämpft haben. Der Einsatz hat sich gelohnt und es zeigt sich: Wir lassen die Menschen nicht im Stich. Zusammen verhindern wir, dass es zu einem Strukturbruch kommt. Mit den Entscheidungen vom heutigen Tag zeigen wir aber auch, dass unser Staat handlungsfähig ist – auch und gerade in Krisenzeiten. Wir haben abgewogen, gerungen, auch gestritten – aber heute zählt das Ergebnis.“

 

Aus Woidkes Sicht stellen die heutigen Entscheidungen sowohl eine Absicherung der Beschäftigten des PCK beziehungsweise vollständige Weiterbezahlung in Höhe der bisherigen Nettolöhne sicher als auch eine mittel- und langfristige Transformation des Standorts in das nach-fossile Zeitalter. Woidke bedankte sich bei Bundeskanzler Olaf Scholz und Wirtschaftsminister Robert Habeck „für den gemeinsamen Einsatz für die Zukunft der PCK und der Stadt Schwedt“.

 

Der stellvertretende Ministerpräsident, Innenminister Michael Stübgen, betonte: „Russland führt einen Energiekrieg, vor dem wir unsere Bürger und Wirtschaft schützen müssen. Die Beschäftigungsgarantie bringt den Menschen etwas Planungssicherheit. Allerdings bleibt die entscheidende Aufgabe, Schwedt künftig ausreichend mit Rohöl zu versorgen. Verbindliche Lösungen müssen jetzt schnell geschaffen werden, damit Ostdeutschland weiter in ausreichendem Maße Diesel, Benzin und Kerosin zur Verfügung stehen. Die Bundesregierung ist mit ihren Versprechen Brandenburg entscheidend entgegengekommen, sie wird an der Einhaltung der Zusagen gemessen werden.“

 

Die stellvertretende Ministerpräsidentin, Sozialministerin Ursula Nonnemacher, sagte: „Das ist eine sehr gute Nachricht. In einer für alle schwierigen Zeit wurde eine gute Lösung für die Menschen und die ganze Region erzielt. Sie trägt sowohl der Versorgungssicherheit als auch dem notwendigen Strukturwandel und der dringend gebotenen Arbeitsplatzsicherung Rechnung. Gemeinsam werden wir den zahlreichen Krisen trotzen und nachhaltige Perspektiven schaffen, die unser Land weiter voranbringen.“

 

Finanzministerin Katrin Lange. „Jeder, der die öffentliche Debatte um die Zukunft der PCK-Raffinerie in Schwedt verfolgt hat, kann sich vorstellen, dass es harte Verhandlungen mit dem Bund waren. Mein Ziel war es, die Raffinerie zu erhalten. Ein Stopp der Produktion der PCK-Raffinerie hätte fatale Folgen insbesondere für die Wirtschaft am Standort Schwedt, aber auch darüber hinaus. Insofern begrüße ich das mit dem Bund erreichte Ergebnis. Der zentrale Punkt ist, dass die Bundesregierung zugesagt hat, dass es weiter ihr Ziel ist, eine vollständige Versorgung der PCK- Raffinerie mit Rohöl zu erreichen. Ferner ist für die Beschäftigten der PCK-Raffinerie wichtig, dass der bestehende Tarifvertrag fortbesteht.“

 

Wirtschafts- und Energieminister Jörg Steinbach: „Die Ertüchtigung der Pipeline ist der wichtigste Schritt, um so schnell wie möglich eine Auslastung der PCK Raffinerie zu erreichen, die sich dem Niveau des Betriebes vor Kriegsbeginn nähert. Schwedt und die Region brauchen eine wirtschaftlich betriebene Raffinerie mit ihren Arbeitsplätzen, sowie auch die Versorgung mit Kraftstoffen aufrechterhalten bleiben muss. Darüber hinaus ist es wichtig, schnelle Schritte in Richtung Transformation zu gehen. Für die Zukunft der Raffinerie PCK sehe ich einen integrierten Chemie-Standort mit Fokus auf zukunftsfähigen Power-to-Liquids und Wasserstoffanwendungen in Kombination mit erneuerbaren Energien.“

 

In der heutigen gemeinsamen Erklärung ist vereinbart:
Der Bund wird alles unternehmen, um weiterhin eine vollständige Versorgung der PCK mit Öl aus anderen als russischen Quellen sicherzustellen. Dafür investiert der Bund 400 Millionen. Euro für die Ertüchtigung der Pipeline, die die PCK von Rostock aus mit Öl versorgt (Komplettfinanzierung). Alleine diese Investition soll für eine Auslastung der PCK von 75 {6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e} sorgen. Weitere Bezugsquellen wird der Bund prüfen, etwa die Verarbeitung von kasachischem Öl. Für eine mögliche Versorgung aus Polen wurde mit der Treuhand-Lösung ein entscheidendes Hindernis aus dem Weg geräumt.

 

Wenn Mitarbeitende in Kurzarbeit gehen müssen, erhalten sie weiterhin ihr vollständiges Netto-Gehalt. Dies wird der Bund in Abstimmung mit den anderen Gesellschaftern regeln.

 

Für die Sicherung und Transformation der ostdeutschen Raffineriestandorte werden Bund und Länder insgesamt etwa 1,3 Milliarden Euro investieren. Darin enthalten sind 750 Millionen Euro Mittel vom Bund und den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt für ein Sofortprogramm über 15 Jahre. Brandenburg wird sich an diesen Kosten beteiligen.

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[/vc_column_text][vc_message]

Statement

PCK-Existenz nicht gefährden   

Die angespannte Situation um das PCK in Schwedt beobachten wir mit großer Sorge. Das PCK ist ein Stabilitätsfaktor für die ganze Region und damit auch für das Handwerk von existenzieller Bedeutung. Viele Handwerksbetriebe sind als Auftragnehmer wirtschaftlich unmittelbar von der Raffinerie abhängig. Aber auch viele andere Handwerksunternehmen in der Uckermark würden einen drohenden Kaufkraftverlust massiv zu spüren bekommen. Die vorzeitige Kappung der Erdölversorgungsleitung, die über das von der EU beschlossene Embargo für russisches Öl hinausgeht, wird daher von vielen Betroffenen abgelehnt. Bevor dieser Schritt gegangen wird, müssen Alternativen bereitstehen, um den Weiterbetrieb des PCK mit der gewohnten Auslastung und die Versorgung der Region mit Treibstoffen sicherzustellen. Der Bund ist in der Pflicht, den Fortbestand des Werkes und den Erhalt der Arbeitsplätze zu garantieren.[/vc_message][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Sonderinformation des Präsidenten[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]PM heute nach den Energiegipfeln

PM Ostdeutsche Präsidententreffen mit dem Ostbeauftragten

Resolution

 

ZDH zum Thema Energiekosten[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ein großer Teil der 47 bestandenen Lehrlinge nahm am 10. September 2022 den Gesellenbrief im Dom in Fürstenwalde persönlich entgegen. Kreishandwerksmeister Thomas Charlet eröffnete die Freisprechung der Gesellinnen und Gesellen, die von der Kreishandwerkerschaft Oder-Spree organisiert wurde. Im feierlichen Rahmen wurden auch die beiden Besten ausgezeichnet. Vertreter der Signal-Iduna-Gruppe und der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg gratulierten Florian König und Enrico Ortel.

Allen ein herzliches Willkommen im Handwerk![/vc_column_text][vc_media_grid element_width=“3″ grid_id=“vc_gid:1666298634857-b3b021f2-d8f0-6″ include=“138086,138087,138088,138089,138090,138091,138092,138093,138094,138095,138096,138097,138098,138099,138100,138101,138102,138103,138104,138105,138106,138107,138108,138109,138110,138111,138112,138113,138114,138115,138116,138117,138118,138119,138120″][vc_column_text]

Fotos: hwk-ff.de/Silke Köppen

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“koeppen“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Über 30 Lehrlinge wurden am 7. September 2022 von der Kreishandwerkerschaft Oderland und deren Innungen in den Gesellenstand erhoben. Die Junggesellinnen und Junggesellen sowie deren Angehörige nahmen die Ehrung in der Seeterrasse Güldendorf bei Frankfurt (Oder) entgegen. Auch die beiden Besten wurden ausgezeichnet, Elektroniker Jan Niklas Kalisch und Lars-Erik Büchle. Beide erhielten von der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg einen Weiterbildungsgutschein. Vielleicht ein Anreiz für eine Karriere im Handwerk mit einer Meisterschule.[/vc_column_text][vc_media_grid element_width=“3″ grid_id=“vc_gid:1666298274614-a7aabf69-f228-6″ include=“138054,138055,138056,138057,138058,138059,138060,138061,138062,138063,138064,138065,138066,138067,138068,138069,138070,138071,138072,138073,138074,138075,138076,138077,138078,138079,138080,138081,138082,138083″][vc_column_text]

Fotos: hwk-ff.de/Silke Köppen

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“koeppen“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Sie wollen Ihren Handwerksbetrieb übergeben? Vollblut-Unternehmer (Diplom-Kaufmann mit Unternehmererfahrung), 43 Jahre alt, sucht neues Betätigungsfeld im Handwerk in Ostbrandenburg (MOL, LOS oder BAR). Eigenkapital vorhanden. Idealerweise hat der Betrieb eine zweite Führungsebene (Meister, Bauleiter, Vorarbeiter o.ä.). Mögliche Branche: z.B. Bau- oder Ausbaugewerbe (Holz, Metall, Stein/Beton), aber auch andere Gewerke denkbar.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Cottbus/Frankfurt (Oder)/Potsdam. Nach den gestrigen Ergebnissen der Klausurtagung der Bundesregierung macht sich auch im brandenburgischen Handwerk Enttäuschung breit.

Robert Wüst, Präsident des Handwerkskammertages Land Brandenburg sagt dazu: „Es ist bitter, dass die Bundesregierung nach ihrer Kabinettsklausur keine konkreten Entlastungen vorgestellt hat. Das verstärkt die Unsicherheiten. Die Energiepreisentwicklung der letzten Wochen ist längst auch zur Belastungsprobe für das Handwerk geworden. Energieintensive Handwerksbranchen, wie Bäckereien, Fleischereien oder Textilreinigungen sind besonders betroffen. Gestörte Lieferketten, Materialengpässe, steigende Inflation und Kaufzurückhaltung belasten das Handwerk zusätzlich. Sollte die Preisentwicklung zu weiteren Absagen von Bau- und Sanierungsprojekten führen, wären nicht nur die Ausbauziele im Wohnungsbau und beim Klimaschutz gefährdet, sondern auch viele Betriebe in der brandenburgischen Bauwirtschaft massiv betroffen.

Wir fordern daher eine realistische Energiepolitik, die die Interessen der Handwerkswirtschaft berücksichtigt. Die Politik steht in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass unseren Betrieben mittel- und langfristig bezahlbare Energie verlässlich zur Verfügung steht. Der auch durch die Sanktionen gegen Russland verschärfte Preisauftrieb muss beendet werden. Notwendig ist eine Energiepreisbremse, die unseren Betrieben Planungssicherheit bietet. Zudem brauchen besonders betroffene Betriebe zusätzliche Unterstützung. Die Ausrichtung der bisherigen Hilfen auf international tätige Industrieunternehmen greift zu kurz. Auch regional ausgerichtete Handwerksbetriebe mit einem hohen Energieverbrauch müssen berücksichtigt werden. Sollten diese Unternehmen weiterhin bei Bundeshilfen ausgenommen bleiben, müssen sie durch Förderinstrumente des Landes Brandenburg unterstützt werden.“[/vc_column_text][vc_single_image image=“132199″ img_size=“large“][vc_column_text]Über den Handwerkskammertag Brandenburg

Der Handwerkskammertag Brandenburg ist ein Zusammenschluss der Handwerkskammern Cottbus, Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg und Potsdam. Er vertritt die Interessen von rund 40.000 Handwerksbetrieben und ihren mehr als 160.000 Beschäftigten, die jährlich einen Umsatz von knapp 14 Milliarden Euro erwirtschaften. Der Handwerkskammertag setzt sich für die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen der Handwerksbranche im Land Brandenburg ein und bündelt die Kräfte und Gemeinsamkeiten des Handwerks.

 

www.hwk-cottbus.de                  www.hwk-ff.de              www.hwk-potsdam.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des allgemeinverbindlichen Soka-Bau-TV (VTV) zuzuordnen sind, kommt es für die Ausnahme von der Soka-Bau-Beitragspflicht darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden.

Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.4.2022 – 10 AZR 263/19:

Die Parteien stritten über die Verpflichtung der Bekl., Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (Soka-Bau) zu entrichten.

Gegenstand des Unternehmens der Bekl. war im Streitzeitraum der Handel mit Solar- und Photovoltaikanlagen jeder Art, die Projektierung und der Bau von Solar- und Photovoltaikanlagen (im Folgenden PV-Anlagen) einschließlich deren Reparatur und Wartung sowie die Beratung bei der Planung und Gründung von Solar- und Photovoltaik-Beteiligungsgesellschaften, ferner die Ausführung sämtlicher Arbeiten des Elektrotechnikerhandwerks. Die Bekl. verkaufte sogenannte Aufdach-PV-Anlagen inklusive Montage, wobei große Dächer – z.B. von Scheunen oder Hallen – genutzt wurden. Sie beschäftigte u.a. zwei Elektrotechnikermeister, von denen einer gleichzeitig ihr Geschäftsführer war. Diese beaufsichtigten und überwachten alle Arbeiten.

Für den Aufbau der PV-Anlagen waren zunächst die Unterkonstruktionen des PV-Generators zu montieren. Dazu wurde die Trägerkonstruktion für die einzelnen PV-Module auf dem jeweiligen Dach befestigt. Gleichzeitig wurde die Gleichstromverkabelung verlegt, da die Solarmodule diese später überdeckten. Anschließend wurde der PV-Generator montiert. Dafür wurden die einzelnen PV-Module auf der errichteten Unterkonstruktion befestigt und an die verlegten Leitungen angeschlossen, wobei eine komplexe Verkabelung der PV-Module untereinander erfolgte. Nach Befestigung der PV-Module musste der Solargenerator geerdet werden. Im letzten Schritt wurden alle Leitungen im System (Stränge und Erdung) auf ihre elektrischen Werte hin geprüft. Bei den Arbeitsschritten waren – soweit elektrische Komponenten betroffen waren – die Vorgaben der DIN VDE 0100 zu beachten. Der Hauptanteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit entfiel auf die Montage der Unterkonstruktion des PV-Generators mit ca. 22 % und die Montage des PV-Generators mit ca. 45 %. Auf die Gleichstromverkabelung entfielen etwa 9 %, auf die Wechselrichtermontage, Wechselstromverkabelung, Zählermontage, Netzanbindung/Anschlusstransformatorenstation und die Installation der Anlagenüberwachung etwa 13 % der Arbeitszeit.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden (20.4.2016 – 7 Ca 1014/15) hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Landesarbeitsgericht Hessen (21.2.2019 – 9 Sa 1059/16) das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kl. die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Nach der Entscheidung des BAG erbrachte die Bekl. zwar auch nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen. Die im Betrieb der Bekl. arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeiten waren aber auch solche des Elektroinstallationsgewerbes. Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes sind nach § 1 II Abschn. VII Nr. 12 Hs. 1 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Dabei müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abbilden, um nach § 1 II Abschn. VII Nr. 12 Hs. 1 VTV aus dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen zu sein. Ausreichend ist grundsätzlich, dass einzelne diesem Gewerbe zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet werden.

Nach der Entscheidung des BAG ist nicht nur das Anschließen der PV-Anlage an das Stromnetz Teil des Elektroinstallationsgewerbes. Vielmehr sind auch das Montieren und Installieren einer PV- Anlage auf Dächern eine typische Tätigkeit eines Elektronikers und damit zugleich eine typische Tätigkeit des Elektroinstallationsgewerbes, für die im Schwerpunkt Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Berufsbild des Elektronikers erforderlich sind.

Die Montage und Installation einer Solaranlage sind damit sowohl baugewerbliche Leistungen iSv § 1 II Abschn. II VTV als auch Tätigkeiten des Elektroinstallationsgewerbes iSv § 1 II Abschn. VII Nr. 12 VTV.

Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der  ausgenommenen Gewerke des § 1 II Abschn. VII der VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der VTV abzulehnen.

Die Bekl. beschäftigte im Streitzeitraum zwei Elektrotechnikermeister, die alle Montage- und Installationstätigkeiten begleitet und beaufsichtigt haben. Eine durchgehende Kontrolle durch Fachleute des Elektroinstallationsgewerbes war damit gegeben. Unerheblich ist, ob die Bekl. darüber hinaus Elektroinstallateure bzw. Elektroniker beschäftigt hat, die die Arbeiten verrichtet haben.

Entgegen der Auffassung der Revision gehört im Streitfall aber auch die Montage der einzelnen PV-Module (45 % der Gesamtarbeitszeit) nicht zum Trocken- oder Montagebau. Ob die Befestigung von PV-Modulen auf den Unterkonstruktionen – je nach Organisation und Aufteilung der einzelnen Arbeitsschritte, die für den Bau einer PV-Anlage erforderlich sind – zum Berufsbild des Trockenbaumonteurs zählen kann, kann dahinstehen. Denn vorliegend beschränkte sich die Montage der PV-Module nicht auf die reine Befestigung der Module an dem Trägerwerk. Das steht der Einordnung als Trocken- oder Montagebautätigkeit entgegen. Die Montage geht nach den Feststellungen des LAG Hand in Hand mit dem Anschluss und der Anbindung an das – ebenfalls von der Bekl. – zuvor verlegte Gleichstromverkabelungssystem. Die Montage der PV-Module erforderte zudem eine komplexe Verkabelung der Module untereinander. Dabei waren Vorgaben der DIN VDE 0100 einzuhalten, wofür es elektrotechnische Kenntnisse bedurfte. Die Organisation der Arbeitsschritte derart, dass die Montage der PV-Module gleichzeitig mit dem Anschluss an die Kabel erfolgte, steht der Ansicht des Kl. entgegen, die Montagearbeiten könnten isoliert von den Elektroarbeiten betrachtet und deshalb als Montagebauarbeiten im Tarifsinn gewertet werden. Zu beachten ist, dass bauliche Leistungen regelmäßig durch eine Vielzahl verschiedener Arbeitsschritte geprägt sind. Sie hängen von den jeweiligen Gegebenheiten ab und sind durch das vom Auftraggeber definierte Projekt und die Reichweite des ausgeführten Tätigkeitsspektrums des Auftragnehmers geprägt. Deshalb scheidet die künstliche Aufspaltung zusammen ausgeführter Tätigkeiten aus, um zu bewerten, ob und welche baulichen Tätigkeiten im Sinne der VTV gegeben sind. Die einzelnen Teilschritte baulicher Tätigkeit können oft nicht trennscharf voneinander abgegrenzt werden. Das würde dazu führen, dass Tätigkeiten und Berufsbilder, die dem VTV zugrunde liegen, „atomisiert“ würden. Mit dem Sinn und Zweck des VTV wäre ein solches Vorgehen nicht in Einklang zu bringen.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 27.4.2022 – 10 AZR 263/19 – Volltext:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2022/07/10-AZR-263-19.pdf[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Wird eine Corona-Prämie als Erschwerniszulage gezahlt, kann sie von der Pfändbarkeit freigestellt sein.

Gewährt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, seinen Beschäftigten freiwillig eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Zweck der Prämie in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt und die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25. August 2022 (Az.: 8 AZR 14/22). Nach § 850a Nr. 3 ZPO unterliegen Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, nicht der Pfändung.

I. Sachverhalt

Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Der bei ihm als Küchenhilfe und Thekenkraft eingesetzten Beschäftigten (im Folgenden Schuldnerin) zahlte der Beklagte im September 2020 neben dem Lohn eine Corona-Prämie in Höhe von 400,00 Euro. Über das Vermögen der Schuldnerin war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden.

Für den Monat September 2020 errechnete die Klägerin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie der Schuldnerin als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag in Höhe von 1.440,47 Euro. Dieser Verdienst lag aus ihrer Sicht mit 182,99 Euro über der Pfändungsfreigrenze der Schuldnerin und müsse daher zur Schuldenbegleichung genutzt werden. Als der Beklagte die Auszahlung dieses Betrags verweigerte, erhob die Klägerin Klage mit Verweis auf die ihrer Ansicht nach bestehende Pfändbarkeit der Corona-Prämie. Sie führte dazu aus, dass anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, es für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit gebe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren vor dem BAG weiter.

II. Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin blieb vor dem BAG erfolglos. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, stehe der Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des geforderten Betrags zu. Nach den Feststelllungen der Bundesarbeitsrichter gehöre die Corona-Prämie nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Die Beklagte habe mit der Prämie eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren wollen. Erschwerniszulagen seien nach dem Gesetz aber unpfändbar. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie überstieg in ihrer Höhe auch nicht den Rahmen des Üblichen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO.

III. Folgen des Beschlusses / Bewertung

Nach der gesetzlichen Regelung war die Zahlung von Corona-Prämien bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei. Diese Regel galt bis März 2022. Eine ausdrückliche Pfändungssperre war dabei nur für Prämienzahlungen im Pflegebereich normiert (vgl. § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI). Eine vergleichbare Regelung für andere Bereiche fehlte. Das vorliegende Urteil ist daher zu begrüßen. Es bringt für die Arbeitgeber und die Beschäftigten die notwendige Rechtsklarheit. Für freiwillig gewährten Corona-Prämien außerhalb des Pflegebereichs kommt es nach den nun getroffenen Feststellungen des BAG bei der Frage der Pfändbarkeit der Zahlungen maßgeblich darauf an, ob diese mit Blick auf die erbrachte Arbeitsleistung als Erschwerniszulage im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO betrachtet werden können. Ist dies der Fall und bewegt sich die Prämienhöhe dabei im Rahmen des Üblichen, sind die Zahlungen von der Pfändung freigestellt.

Die BAG-Pressemitteilung ist hier abrufbar.

§ 850a ZPO[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Wegen Betriebsaufgabe steht eine Tischlereiwerkstatt mit u.a. nachfolgend eingerichteten Maschinen zum Verkauf: 1 x Vorschubmaschine Wegoma, 1 x Langlochbohrmaschine Kölle L2, 1 x Absackstandfilter Nestro, 1 x Dickenhobelmaschine Kölle DH653, 1 x Abrichtmaschine Kölle AH 50, 1 x Tischbandsäge Temaco BS640, 1 x Kantenanleimmaschine Hebrock AKV2003, 1 x Kreissäge Altendorf F45 sowie 1 x Beschlagbohrmaschine Grass Ecopress.
Die Werkstatt befindet sich auf einem 2.730 qm großem Grundstück und hat eine Größe von ca. 400 qm.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Zum Verkauf steht ein seit über 40 Jahren etabliertes Elektroinstallationsunternehmen nahe der östlichen Berliner Stadtgrenze. Mit den langjährig beschäftigten 5 Mitarbeitern (Meister, Gesellen und Helfer) wird der große Kundenstamm bestehend aus Privatpersonen, Wohnungsbaugesellschaften, Architekturbüros und Baubetrieben betreut. Es werden Arbeiten u.a. in den Bereichen Wohnungssanierung, Neubau, Reparatur, Störungsdienst, E-Check und E-Mobilität ausgeführt. Die Auftragslage ist ausgesprochen gut. Die Vorlaufzeiten betragen mehrere Wochen. Abzugeben ist das Unternehmen einzig aus Altersgründen. Einarbeitung und Mitarbeit durch den Altinhaber möglich. Eine Betriebsimmobilie oder Büroräume stehen nicht zur Verfügung. Eine neutrale Wertermittlung wurde bereits durchgeführt, dennoch ist der Kaufpreis auf Verhandlungsbasis.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesregierung richtet die Förderung von Elektrofahrzeugen neu aus. Diese soll sich ab 1. Januar 2023 nur noch auf Kfz konzentrieren, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Die Anschaffung von gewerblich genutzten Elektrofahrzeugen wird nur noch bis 31. August 2023 gefördert.

Der sogenannte Umweltbonus wird ab 1. Januar 2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. So soll der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) ab Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst werden.

Ab dem 1. September 2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem nur noch Privatpersonen begrenzt, auch Handwerksbetriebe gehen ab diesem Zeitpunkt leer aus und erhalten keinen Zuschuss mehr. Daher sollten Handwerkerinnen und Handwerker geplante Vorhaben prüfen und wenn möglich vorziehen, wenn sie, wenngleich auch nur noch den abgesenkten Bonus erhalten wollen. Für E-Autos über 45.000 Euro Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1. Januar 2024 vollständig. Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.[/vc_column_text][vc_single_image image=“131875″ img_size=“large“][vc_column_text]Die Eckpunkte im Detail:

Förderung ab dem 1.1.2023

Förderung ab dem 1.9.2023

Förderung ab dem 1.1.2024

Maßgeblich für die Förderung soll auch zukünftig das Datum des Förderantrags bleiben, der die Fahrzeugzulassung voraussetzt. Bei den oben genannten Fördersätzen handelt es sich jeweils um den Bundesanteil der Umweltbonus-Förderung inklusive der Innovationsprämie. Der Anteil der Hersteller soll, wie seit Einführung der Innovationsprämie, auch zukünftig 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen und bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzukommen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]