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Vor einem Jahr trat das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft.
Dazu erklärt der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Holger Schwannecke:

„Das Handwerk zieht eine positive Ein-Jahres-Bilanz: Die Zahlungsmoral privater Kunden ist gestiegen. Laut Creditreform erhalten 88,8 Prozent aller Handwerksbetriebe ihr Geld innerhalb von 30 Tagen (2014: 87,2 Prozent). Die Betriebe melden daher eine verbesserte Liquidität. Das stärkt ihre Planungssicherheit. Der Beschluss des Bundestages, schlechter Zahlungsmoral einen Riegel vorzuschieben und strengere Regelungen für säumige Schuldner einzuführen, bringt Erfolg. Die Absicht der Europäischen Kommission, die Zahlungsverzugs-Richtlinie zu überarbeiten, ist deshalb aus deutscher Sicht nicht erforderlich.“

 

Ein Versicherter kann in begründeten Fällen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft darüber verlangen, ob sein Arbeitgeber für ihn die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall erfuhr eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg von früheren Arbeitskollegen, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben solle. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse – der zuständigen Einzugsstelle – wissen, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.
Versicherte haben Auskunftsanspruch über Beitragszahlungen des Arbeitgebers
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Frau Recht. Versicherte hätten einen gesetzlichen Anspruch  auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten auch des Versicherten.
Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, lägen zudem nicht vor.

 

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Nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) in Bonn erfolgen etwa ein Viertel der Unternehmensübertragungen in Deutschland aufgrund von Unfall, Krankheit oder Tod des Firmenchefs. Circa 18.000 Unternehmen sind jährlich davon betroffen. Ein Unfall oder eine plötzliche schwere Krankheit des Betriebsinhabers reichen aus, um das Unternehmen handlungsunfähig zu machen. Von einer Sekunde auf die andere können das Lebenswerk eines Firmeninhabers und damit auch die Absicherung einer Familie zerstört sein. In fast allen kleinen und mittelständischen Unternehmen läuft ohne den Chef nichts oder nicht viel. Bei ihm laufen alle Fäden zusammen. Die Handlungsfähigkeit der Unternehmen ist dann unter Umständen in erheblichem Maße eingeschränkt. Typische Probleme sind unter anderem fehlende Zugangscodes zu den Computern, das Fehlen wichtiger Schlüssel oder keine Verfügungsgewalt über Gelder oder Geschäftskonten. Die Folge: Lieferanten und Löhne können nicht bezahlt werden, Aufträge verzögern sich und Kunden springen ab.

Niemand weiß wann, wo und welche Schicksalsschläge den Unternehmer treffen können und welche Auswirkungen sie haben. Für einen plötzlichen Chefausfall im Betrieb ist durch eine rechtzeitige Planung unbedingt Vorsorge zu treffen, damit dieser auch für einen kürzeren oder längeren Zeitraum weiter arbeiten kann, ohne in eine existenzielle Krise zu geraten.

Die wichtigste Vorkehrung besteht darin, einen Stellvertreter zu benennen und ein Konzept in der Schublade zu haben, wie im Ernstfall die Nachfolge geregelt werden soll. Auch die damit verbundenen erb- und steuerrechtlichen Fragen sollten besprochen sein. Der Vertreter oder Nachfolger sollte keine wertvolle Zeit verlieren, etwa weil er sich erst mühsam ein Bild von der Lage verschaffen muss oder weil er keine Vollmachten hat.

Ein Notfallordner für den Ernstfall hilft weiter

Deshalb empfiehlt die Handwerkskammer jedem Unternehmer, einen so genannten Notfallordner anzulegen und laufend zu aktualisieren. Versicherungsdokumente, Verträge, Bankverbindungen, Vollmachten, Jahresabschlüsse, Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Arbeitsplatzbeschreibungen, Projektlisten, Übersichten der Patente und Schutzrechte, Übersichten wichtiger Geschäftspartner, PIN’s und Passwörter und Zahlenkombinationen für Tresore gehören dort zum Beispiel hinein. Es ist erforderlich der vorgesehenen Vertre­tungs­­person die Existenz und den Aufbewahrungsort dieses Notfallordners mitzuteilen.

Der Betriebsleiter sollte sich durch das Erstellen eines Notfallordners einen aktuellen Überblick über die bereits erreichte Vollständigkeit der notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen verschaffen und für den Notfall seiner erzwungenen Abwesenheit vorsorgen; erkennbar gewordene Fehlstellen sollten zur Absicherung des Betriebes, dessen Mitarbeiter und der eigenen Familie schnellstmöglich abgearbeitet werden. Je präziser Handlungsanweisungen, Projektfortschritte und strategische Planungen schriftlich dokumentiert wurden, desto reibungsloser wird der Betrieb weiterlaufen.

Die Übernahme wichtiger Zuständigkeiten, wer im eingetretenen Notfall welche wichtigen Aufgaben zu übernehmen hat, muss geregelt sein. Wer ist für welche Abläufe zuständig? Welche Maßnahmen sind für eine geordnete und umfassende Vertretung zu planen und vorzubereiten? Und letztlich: Wo befinden sich die jeweils notwendigen Informationen, die zur Erfüllung der bevorstehenden Aufgabenstellungen erforderlich sind?

Zur Vorbeugung einer solchen Situation hat die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg einen Notfallordner vorbereitet. Dieser ist bei Ihrem Betriebsberater Ihrer Handwerkskammer im Rahmen einer individuellen Beratung erhältlich.

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Aufgrund der durch eine Geltungsdauer befristeten Freistellungsbescheinigungen bei der Bauabzugsteuer sollten Folgebescheinigungen rechtzeitig beim Finanzamt beantragt werden.

Die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommensteuergesetz dient der Vermeidung der Bauabzugsteuer. Die Bescheinigung hat zugleich eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer, da sie zum Nachweis der Eigenschaft als „Bauleistender“ bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b Umsatzsteuergesetz) benötigt wird.

Die überwiegende Mehrzahl der gültigen Freistellungsbescheinigungen hat eine Geltungsdauer bis zum Jahresende. Dementsprechend benötigt eine Vielzahl der Betriebe zum 1. Januar des Folgejahres eine neue Freistellungsbescheinigung.

Nach den in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen ist damit zu rechnen, dass es bei den Finanzämtern zu einem Antragsstau kommt und nicht alle Anträge rechtzeitig bearbeitet werden können, wenn die Freistellungsbescheinigungen erst kurz vor Jahresende beantragt werden.

Folgebescheinigungen sollten daher rechtzeitig beantragt werden.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Sorge vor einer konjunkturellen Abkühlung wird von den Unternehmen vor allem mit der Frage verbunden, wie sich die Kreditversorgung in der Region zukünftig entwickelt. Einbrüche an den Börsen, Rezessionsängste und Unsicherheiten an den Finanzmärkten – dennoch kann von einer Kreditklemme keine Rede sein. Allerdings sehen die Kreditinstitute insbesondere bei Planungen risikoreicher Projekte und bonitätsschwacher Unternehmen genauer hin. Dies kann nur eine notwendige Folge aus der Finanzkrise sein.

Um allerdings die Kreditvergabe für Handwerksbetriebe zu vereinfachen und zu beschleunigen, haben sich die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, die Sparkassen, die Volks- und Raiffeisenbank, die Mittelbrandenburgische Sparkasse und die Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH auf gemeinsame Standards verständigt. Diese orientieren sich zum einen an einem Mindestmaß einzureichender Unterlagen und konzentrieren sich zum anderen auf das unbedingt Notwendige. Ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten werden die Wachstumschancen der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland, und dabei nicht zuletzt der Handwerksbetriebe, stark reduziert. Aufgrund der häufig geringen Eigenkapitalquote im Handwerk ist die Fremdfinanzierung ein zentrales Finanzierungsmittel zur Entwicklung unserer Handwerksbetriebe. Allerdings ist aufgrund diverser Entwicklungen im Bankenwesen – Stichwort Basel II -, aber auch aufgrund der konjunkturellen Entwicklungen in bestimmten Branchen die Kreditvergabe nach Einschätzung vieler Handwerker zunehmend aufwendiger und dahingehend noch immer unbefriedigend. Insbesondere die Dauer der Kreditverhandlungen würden Investitionen und die Vorfinanzierung von Aufträgen verzögern, wobei häufig Unklarheiten bezüglich der für die Kreditentscheidungen notwendigen Unterlagen als Ursachen genannt werden. Außerdem schreckt viele Handwerker der „Papierkrieg“. Dies war für die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg Anlass, gemeinsam mit den wichtigsten Finanzierungspartnern des Handwerks dieses Gemeinschaftsprojekt zu initiieren. Wir wollen erreichen, dass der Dialog zwischen Handwerksbetrieben und regionalen Banken verbessert und die Effizienz der Kreditbearbeitung erhöht wird. So kann der Unzufriedenheit bei den Handwerkern, aber auch bei den Kreditinstituten begegnet werden.

Die vereinbarten Standards können bei den wichtigsten Finanzierungsarten im Handwerk, beispielsweise den Investitions- und Betriebsmittelkrediten, oder aber auch für Gründungen eingesetzt werden. Werden die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht, gewährleisten die beteiligten Banken eine zügige Kreditentscheidung.

Die Unternehmensberatung der Handwerkskammer, als Mittler zwischen Handwerkern und Banken, unterstützen die Handwerksunternehmen bei der Zusammenstellung der nötigen Unterlagen für die Kreditentscheidung kostenlos und stellen zudem Kontakte zu Firmenkundenberatern bei den regionalen Kreditinstitutionen und der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH her. Der eigentliche Prozess zur Kreditvergabe, von der ersten Verhandlung mit der Bank bis zur Entscheidung kann dadurch entscheidend verkürzt werden. Allerdings wird dieses Verfahren nicht zwangsläufig zu einer positiven Kreditzusage seitens der Bank führen. Wenn eine Kreditanfrage abgelehnt wird, sichern die beteiligten Banken im Rahmen dieses Gemeinschaftsprojektes zu, die Ablehnungsgründe zu erläutern. Somit ergibt sich für den einzelnen Handwerker die Möglichkeit, sein Konzept zu überarbeiten und dadurch bei erneutem Kreditantrag möglichst eine positive Kreditzusage zu erreichen.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie von den Betriebsberatern Ihrer Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg.

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Unter dem Motto „Wir packen´s an“ hat die Sparkasse Oder-Spree
ein Handwerkerpaket speziell für Gewerbetreibende im Handwerk geschnürt.

Die Firmen- und Geschäftskundenbetreuung setzt dabei auf Qualität, persönliche Beratung und in die Region passende Produkte.

Kreditentscheidung innerhalb von 5 Tagen
Handwerksunternehmen aus dem Kammerbezirk Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, die ein zukunftsträchtiges Vorhaben planen und über ein tragfähiges Konzept verfügen, können kurzfristig finanzielle Mittel bis 50.000 Euro beantragen.

Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidung darüber innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Vorliegen aller Unterlagen. Unter Einbeziehung der Bürgschaftsbank Brandenburg wird dem Antragsteller die Entscheidung bei Finanzierungen sogar bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro innerhalb von weiteren 5 Tagen mitgeteilt.

Der Unternehmer-Sparplan
Im Laufe der Zeit werden in jeder Firma Investitionen notwendig. Mit einem rechtzeitigen Eigenkapitalaufbau kann deren Finanzierung optimal gestaltet werden. Dafür bietet die Sparkasse den Unternehmer-Sparplan mit attraktiven Prämien auf die Zinsen an.

SparkassenCard PLUS gewerblich
Mit der SparkassenCard PLUS gewerblich hat man sozusagen einen Kredit in der Hosentasche. Mit ihr kauft der Unternehmer sofort und zahlt dann bequem in monatlichen Raten ab 100 Euro, kann er gezielt investieren und flexibel in Raten zahlen
Eine ausreichende Bonität ist hier auch Voraussetzung.

Electronic Banking, Electronic cash und S-Firm
Moderne Unternehmen wollen ein modernes Finanzmanagement. Egal, ob durch unterschiedliche oder individuelle Bezahlsysteme. Die Finanz-Software S-Firm bietet Unternehmen jeder Größe eine professionelle Lösung.

Mit dem Handwerkerpaket  stellt die Sparkasse Oder-Spree wichtige Finanzdienstleistungen zur Erleichterung der unternehmerischen Tätigkeit zur Verfügung – getreu dem Sparkassenmotto: Gut für den Mittelstand. Gut für die Region.

 

Quelle: Sparkasse Oder-Spree[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][svc_post_layout skin_type=“s4″ query_loop=“size:10|order_by:title|order:DESC|by_id:863″][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_column_text]Download

Handwerkerpaket[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

Seit dem 1. Januar 2009 gilt der doppelte Steuerbonus für Handwerkerleistungen – 20 Prozent von bis zu 6000 Euro. Der neue Flyer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (Stand: Januar 2013) informiert über die steuerlichen Neuregelungen und erläutert die Praxis anhand von Beispielen.

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Wichtige Neuerung: Wohnungseigentümergemeinschaften können unter bestimmten Voraussetzungen den Steuerbonus ebenfalls in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen für Steuerbonus
Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Diese sind beispielweise:

Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden
In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätig keiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Die Handwerkerleistung ist begünstigt, wenn sie im Haushalt des Auftraggebers erfolgt – es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt.
Wichtig: Wird z. B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind nur die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters im Haushalt begünstigt.

Eigentümergemeinschaften
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z. B. Eigentümer einer Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum – im Regelfall über einen Verwalter – beauftragten und den Steuerbonus nutzen möchten, ist Folgendes zu beachten:

Nachweise für Steuerbonus

Hinweis: Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

Höhe des Steuerbonus
Ab 1. Januar 2009: 20 Prozent von maximal 6.000 Euro für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im privaten Haushalt werden als Bonus von der Steuerschuld abgezogen – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt (gemäß neuem § 35a Abs. 3 EStG).

Hinweis: Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.

Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von maximal 20.000 Euro) gewährt.

Wann und wo gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

Den vollständigen Flyer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks sowie weitere Informationen dazu erhalten Sie auf Wunsch bei den Betriebsberatern Ihrer Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]In der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg finden ab sofort je nach Bedarf Sprechtage für Unternehmer und Existenzgründer mit Beratern der Investitionsbank des Landes Brandenburg statt.

Dieser Sprechtag wird  am ersten Dienstag im Monat (bei Bedarf)  durch die Berater der Invesitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ab 10:00 Uhr betreut.

ILB-Sprechtage:
Die Termine erfolgen nach individueller Terminabsprache.

Anmeldung
Für die Beratungstage ist es erforderlich, dass Sie sich zu diesen Terminen anmelden.
Um einen individuellen Termin zu vereinbaren, wenden sich Interessenten bitte an die:

Investitionsbank des Landes Brandenburg
Kommunikation/ Förderberatung
Förderberaterin Frau Juliane Willauschus
Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam
Telefon: 0331 660-1585, Fax: 0331 6606-1585
E-Mail: juliane.willauschus@ilb.de

oder

Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg
Frau Jördis Kaczmarek
Bahnhofstraße 12, 15230 Frankfurt (Oder)
Telefon: 0335 5619-120, Telefax: 0335 5619-123
E-Mail: joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

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Kleine Beträge, schnelle Bearbeitung

Um die Nachfrage nach Mikrobeteiligungen zu bedienen und kleinen und jungen Unternehmen bessere Finanzierungschancen zu ermöglichen, startet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Mitteln aus den ESF und ERP nun den Mikromezzaninfonds-Deutschland über 35 Millionen Euro. Die Beteiligungen zwischen 10.000 bis zu 50.000 Euro werden über die Mittelständischen Beteiligungs­gesellschaften (MBG) der jeweiligen Bundesländer ausgereicht und so eine zügige Bearbeitung gewährleistet.  Neben kleinen Betrieben und Existenzgründern richtet sich der Fonds auch an Unternehmen, die ausbilden, Gründungen aus der Arbeitslosigkeit, Unternehmen, die von Frauen geführt werden oder von Menschen mit Migrationshintergrund. Auch gewerblich orientierte Sozialunternehmen und umweltorientierte Unternehmen können den Fonds nutzen.

Warum Mikrobeteiligungen?

Sehr kleine und junge Unternehmen benötigen oft nur Beträge zwischen 10.000 und 50.000 Euro für die Finanzierung ihrer Vorhaben. Gerade in dieser Größenklasse ist es für sie bislang aber besonders schwer, an Kredite oder klassisches Beteiligungskapital zu kommen. Kreditinstitute und klassische Beteiligungsgesellschaften scheuen die aufwendigen Vorhabensprüfungen, denn selbst bei erfolgversprechenden unternehmerischen Ideen stehen bei diesen Beteiligungsbeträgen die Prüfungskosten in keinem positiven Verhältnis.

Unabhängig bei unternehmerischen Entscheidungen bleiben

Mit der Bereitstellung von Beteiligungskapital, die als stille Beteiligungen ausgereicht werden, erhalten die Kapitalgeber weder Stimm- noch Einflussnahmerechte wie sie Mitgesellschaftern zustehen würden. Der Unternehmer/die Unternehmerin bleibt also unabhängig in den unternehmerischen Entscheidungen. Die Laufzeit für die Beteiligung aus dem Fonds liegt bei bis zu 10 Jahren. Ein weiterer Vorteil: Es müssen keine Sachsicherheiten – z.B. Grundbesitz oder andere Vermögenswerte – zur Absicherung des Beteiligungsgebers gestellt werden.

Weitere Informationen unter: www.mbg-bb.de und www.mikromezzaninfonds-deutschland.de.

Quelle: MBG Berlin-Brandenburg

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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Kleine und mittlere Unternehmen können für ihre Leasingfinanzierungen Bürgschaften bekommen. Grund dafür ist das Programm „Leasing Bürgschaft“.  Insgesamt 120 Millionen Euro aus dem Europäischen Investitionsfonds sollen bis zu 200 Millionen Euro an Leasing-Investitionen ermöglichen. Die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg unterzeichnete für alle Bürgschaftsbanken das Abkommen mit dem Europäischen Investitionsfonds.

Die Programmdetails für „Leasing Bürgschaft“
Das neue Programm ist an die Arbeit der Leasingunternehmen angepasst: Über die Websitewww.leasing-buergschaft.de bietet es ein rechnergestütztes Verfahren, das schlanke Prozesse und schnelle Entscheidungen garantiert.

Wer kann einen Antrag stellen?

Anträge stellen die Leasinggesellschaften für ihre Leasingkunden über die Websitewww.leasing-buergschaft.de . Anhand des Investitionsorts wird der Antrag automatisch an die zuständige Bürgschaftsbank weitergeleitet.

Wer wird gefördert?

Kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von unter 43 Millionen Euro.

Was wird gefördert?

Leasingfinanzierungen für Leasinggüter mit einer Laufzeit zwischen 12 und 120 Monaten.

Wie wird gefördert?

Bürgschaften von 30 oder 60 Prozent für Leasing-Investitionen bis maximal 500.000 Euro. Die Leasinggesellschaften erhalten je nach Investitionsvolumen und nach Bereitstellung der notwendigen Informationen innerhalb von zwei oder höchstens fünf Bankarbeitstagen eine Entscheidung.

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier oder beim Verband Deutscher Bürgschaftsbanken.

 

Quelle: ZDH im Dezember 2013[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]