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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Arbeitnehmer können keine pauschale Entschädigung bei einem Zahlungsverzug des Arbeitgebers geltend machen. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12. Dezember 2018, Az. 5 AZR 588/17 fest.

Im konkreten Fall führten die Parteien einen Rechtstreit über die Vergütung für Bereitschaftsdienste. Der Kläger war seit 2012 bei dem Beklagten im Pflegedienst als Nachtbereitschaft tätig. Er begehrte unter anderem auch eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 40 Euro von der Beklagten. Die Klage des Klägers blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Bundesarbeitsrichter führten in der Revisionsinstanz aus, dass der Antrag hinsichtlich der Schadensersatzpauschale in Höhe von 40 Euro der Abweisung unterliege. Der Fünfte Senat schließe sich insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des Achten Senats (vgl. Urteil vom 25. September 2018, Az. 8 AZR 26/18) an. Zwar sei die Vorschrift des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB, wonach der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro hat,  an sich auch auf Arbeitsverhältnisse anwendbar. Dem Anspruch stehe jedoch § 12a Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) entgegen, wonach in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht, und der nach seinem Zweck den Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB verdränge.

Die Entscheidung des Fünften Senats des BAG ist zu begrüßen. Mit diesem Urteil liegt eine zweite höchstrichterliche Entscheidung vor, die den Anspruch aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auf eine Verzugspauschale aufgrund der Sonderregelungen für das arbeitsgerichtliche Verfahren verneint.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Schliebe“][/vc_column][/vc_row]

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Öffentliche Aufträge: PQ-VOL wird zum amtlichen Verzeichnis – verbesserter Präqualifizierungsservice für Unternehmen!

Unternehmen, die häufiger an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, können Aufwand und Kosten der Angebotsbearbeitung durch die sogenannte „Präqualifizierung“ senken. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem eine Präqualifizierungsstelle diverse im Vergabeverfahren notwendige Dokumente und Angaben – etwa zur Steuerehrlichkeit und zu den Referenzen – prüft und dem Unternehmen im Erfolgsfall ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausstellt. Das Unternehmen muss seinem Angebot dann anstelle einer Vielzahl von Dokumenten nur noch das Zertifikat beifügen.

Bislang konnten sich Unternehmen, die Liefer- oder Dienstleistungen anboten, im Präqualifizierungsverzeichnis für Liefer- und Dienstleistungen (PQ-VOL) listen lassen. Im Handwerk haben hiervon bislang u. a. Reinigungsunternehmen Gebrauch gemacht. Neue Gesetze auf EU- und Landesebene machen es jetzt möglich, dass sich Lieferanten und Dienstleister präqualifizieren und danach in ein „amtliches Verzeichnis“ (aV) eintragen lassen. Das amtliche Verzeichnis wird für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Mitgliedschaft bei Handwerkskammer, Freiberuflerkammer oder Industrie- und Handelskammer in einer gemeinsamen Liste beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag geführt.

Gegenüber dem bisherigen PQ-VOL bietet das neue aV mehrere Vorteile:

  1. Die verpflichtende Anerkennung des aV ist erstmals verbindlich gesetzlich für nationale und EU-Verfahren geregelt – hier gibt es künftig keine Unsicherheiten mehr!
  2. Die Eintragung im aV zieht eine sogenannte „Eignungsvermutung“ nach sich, d.h.: mangels anderweitiger konkreter Hinweise oder ganz spezieller auftragsbezogener Anforderungen im Verfahren gilt das eingetragene Unternehmen als geeignet.
  3. Das aV ist mit der von Auftraggebern teilweise verwendeten „Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung“ verknüpft, sodass deren Bearbeitung stark erleichtert wird.

Unternehmen, die bereits in PQ-VOL gelistet sind, erhalten die Möglichkeit, unterjährig in das aV zu
wechseln – PQ-VOL wird voraussichtlich Ende August 2018 auslaufen.

Handwerksunternehmen aus dem Baubereich können sich nach wie vor im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) präqualifizieren lassen. Da nach neuem Landesrecht künftig gleiche Anforderungen für die Listung im ULV und jene im aV gelten, wird allerdings ein neues Antragsformular eingeführt.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.amtliches-verzeichnis.ihk.de.
Ansprechpartner für Präqualifizierung und aV ist wie schon bisher die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V., die gemeinsame Tochterorganisation der Brandenburgischen Handwerkskammern und IHKs für den Bereich „öffentliches Vergabewesen“: www.abst-brandenburg.de.

Quelle: Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V. im August 2017

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Die SOKA-BAU informiert auf ihrer eigenen Internetseite www.soka-bau.de darüber, dass sie die bisherigen Zahlungen des Mindestbeitrags zum Berufsausbildungsverfahren zurückerstatten wird.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.08.2017, wonach Streitigkeiten über den der Beitragserhebung zugrundeliegenden Tarifvertrag nicht vor den Arbeitsgerichten zu führen sind. Die von Selbständigen bereits gezahlten Mindestbeiträge von 450,00 Euro für das Jahr 2015 und jeweils 900,00 Euro für die Folgejahre werden nach Darstellung der SOKA-BAU erstattet und der weitere Einzug des Mindestbeitrags gestoppt.

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Vorsicht ist geboten, wenn Handwerksbetriebe Post vom „USTID-Nr.de“ – „Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ oder „Gewerberegistrat“ erhalten. Hierbei wird wieder einmal versucht, Gewerbetreibenden durch Formulare in amtlicher Aufmachung und unter Hinweis auf gesetzliche Vorschriften das Geld aus der Tasche zu ziehen.
Versendet werden Angebotsformulare mit scheinbar amtlichem Charakter. Dabei sind in den amtlich aufgemachten Formularen bereits Daten enthalten, die vom Adressaten überprüft und ggf. ergänzt werden sollen. Teilweise werden hierfür Termine gesetzt oder sogar „Erinnerungen“ versandt. Nur aus dem kleingedruckten Fließtext lässt sich entnehmen, dass es sich um ein privatrechtliches Vertragsangebot handelt. Bei Rücksendung und Unterzeichnung des Formulars schließt der Unterzeichner einen mindestens 2-jährigen Vertrag zur Erfassung und Veröffentlichung seiner Unternehmensdaten in einem angeblichen „Deutschen Firmenregister“ mit einem jährlich zu entrichtenden Veröffentlichungsbetrag von 398,88 Euro zzgl. MwSt ab. Wir rufen deshalb alle Handwerksbetriebe zur Vorsicht auf und machen darauf aufmerksam, dass keine Pflicht zur Unterzeichnung dieser Formulare besteht! Sollten Sie als Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer unsicher im Umgang mit entsprechend unseriösen Angeboten sein oder bereits ein Formular unterzeichnet haben, können Sie sich gern an die Rechtsberater der Handwerkskammer wenden.

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Wir warnen vor der Europe REG Services Ltd., Gerichtsweg 2, 04103 Leipzig. Dieses Unternehmen verschickt zurzeit an Gewerbetreibende die „Eilige Mitteilung“ zur „Zentralisierung gewerblicher Daten“. Eilige Leser können das Schreiben nebst Formular leicht mit einem behördlichen Schreiben verwechseln. Im Briefkopf wird groß die regionale Amtsgemeinde mit der entsprechenden web-Adresse genannt, um den Anschein zu erwecken, es handele sich um eine behördliche Mitteilung des Gewerbeamts, z.B. Muellrose.Gewerbe-Meldung.de. Darüber erscheint ein schlecht nachgebildeter Bundesadler und als Mitteilung die annähernd amtlich klingende Textpassage „die Zweigstelle in Leipzig übernimmt seit der internen Auflösung dezentraler Gewerbeverzeichnisse die Abwicklung der Gewerbeverzeichnisse in der Bundesrepublik Deutschland“ usw. Durch die Gestaltung des Schreibens und des beigefügten Formulars kann man schnell den Eindruck gewinnen, es handle sich um eine behördliche Anfrage. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein privates Vertragsangebot. Füllt der Empfänger das beiliegende Formular aus und sendet es unterschrieben an den Absender zurück, dann hat er gemäß dem Kleingedruckten ein kostenpflichtiges, behörden- und kammerunabhängiges Angebot angenommen, mit dem er einen „Standardeintrag“ seiner Unternehmensdaten im Internet verbindlich für drei Jahre für jährlich 348 € netto zzgl. Umsatzsteuer bestellt. Wenn Sie also das Wort „Eilig“ lesen, sollten Sie immer erst die Notbremse ziehen und sich das Schreiben in Ruhe durchlesen.

Wir empfehlen Ihnen dringend, jede schriftliche Aufforderung, ein Dokument an den Absender unterschrieben zurückzusenden, zuvor genau, vor allem das Kleingedruckte zu lesen und sich über die Herkunft des Schreibens bzw. die Identität des Absenders zu informieren. Suchmaschinen im Internet können hierbei aufschlussreiche Informationen liefern. Sie können sich aber auch gern an die Rechtsberater der Handwerkskammer wenden.

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