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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Dezember 2015 hat die ECHA fünf weitere als mutagen, persistent oder toxisch eingestufte Stoffe in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen. Die Aufnahme in die Kandidatenliste ist der erste Schritt des Beschränkungsverfahrens, das mit der Aufnahme der Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung endet.

Rechtsfolge der Aufnahme in Anhang XIV ist, dass jede weitere Verwendung des Stoffs einer Zulassung bedarf. Die Stoffe werden mit einem Ablauftermin versehen. Dieser Ablauftermin liegt 3,5 bis 4 Jahre nach Aufnahme des Stoffes in den Anhang XIV. Nach Ablauf der Frist darf der betreffende Stoff ohne eine Zulassung weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden.

Außerdem wird ein Termin mindestens 18 Monate vor dem Ablauftermin festgelegt, bis zu dem ein entsprechender Antrag auf Zulassung eingereicht werden muss. Nur dann besteht für Unternehmen die Möglichkeit, den zulassungspflichtigen Stoff auch nach Ablauf der Frist weiterhin zu verwenden oder in Verkehr zu bringen. Der Zulassungsantrag ist bei der ECHA einzureichen. Die Entscheidung über die Zulassungsanträge trifft die Europäische Kommission.

In die Kandidatenliste wurden nunmehr die nachfolgend genannten Stoffe (aufgeführt sind die jeweiligen englischen Bezeichnungen) aufgenommen:

(Zwischenprodukt bei der Herstellung verschiedener Chemikalien; geringfügig auch als Lösungsmittel, Schmierölbestandteil, chemisches Reagenz und als Zusatz bei Sprengstoffen. sowie als Zündbeschleuniger für Dieselkraftstoffe verwendbar)

 

(UV-Schutzmittel in Beschichtungen, Plastik, Gummi und Kosmetik)

 

(UV-Schutzmittel in Beschichtungen, Plastik, Gummi und Kosmetik

 

(in Elektrolytflüssigkeit von Lithium-Ionen)

 

(Prozesschemikalie zur Herstellung von Fluoropolymeren/Schmieröladditiven; bewuchsverhinderndes Mittel für Textilien; Reinigungsmittel; Poliermittel; wasserabweisendes Mittel für Kristalldisplays).

Für Hersteller und Importeure gehen bereits mit der Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste – unter bestimmten Umständen – Informationspflichten einher. Diese betreffen Erzeugnisse, die mehr als 0,1 Massenprozent eines Kandidatenstoffs enthalten. Außerdem sind Produzenten und Importeure informationspflichtig, die in einem Erzeugnis pro Jahr mehr als eine Tonne eines solchen Stoffes verwenden.

 

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Die vollständige Kandidatenliste finden Sie unter folgendem Link: http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table.

Sollten Sie eine Betroffenheit in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Branche feststellen, geben Sie uns bitte Bescheid.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit Beginn des Jahres 2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bundesweite Beratungsförderung für KMU neu ausgerichtet. Die Durchführung der neuen Beratungsförderung übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
In das Zuwendungsverfahren sind zusätzlich Leitstellen und regionale Ansprechpartner, so auch die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, eingebunden.

Der Bund fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds (ESF) Beratungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe in allen Entwicklungsphasen. Sie werden je nach Unternehmensalter oder -situation durch drei Module unterstützt:

Jung- und Bestandsunternehmen werden im Rahmen der folgenden Beratungsschwerpunkte gefördert:

Allgemeine Beratungen

sowie spezielle Beratungen

Unternehmen in Schwierigkeiten werden im Rahmen einer Unternehmenssicherungsberatung zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie einer weiteren Folgeberatung zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung gefördert.

Der Zuschuss bemisst sich nach den von der Beraterin oder dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) betragen bei Jungunternehmen 4000 Euro, bei allen anderen Unternehmen 3000 Euro. Zu den förderfähigen Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch Auslagen und Reisekosten der Beraterin oder dem Berater, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Der Zuschuss in den neuen Bundesländern für Jung- und Bestandsunternehmen beträgt 80 Prozent, für Unternehmen in Schwierigkeiten 90 Prozent.

Vor Antragstellung müssen Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeit ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen, Bestandsunternehmen ist dies freigestellt.

Sprechen Sie uns an oder vereinbaren einen Beratungstermin. Für telefonische Anfragen hierzu können Sie sich an die Berater der Handwerksammer in Frankfurt (Oder), Hennickendorf, Eberswalde bzw. Prenzlau wenden.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.[/vc_column_text][vc_separator border_width=“4″][vc_column_text][/vc_column_text][vc_single_image image=“43217″][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“rüdiger schulz“][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“dirsat“][cq_vc_employee name=“rehse“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind schon seit langer Zeit nur möglich, wenn im Betrieb sachkundiges Personal beschäftigt wird. Dazu gibt es in der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ Vorschriften über die in Abhängigkeit von den Tätigkeiten zu erwerbende Sachkunde.

Unternehmen einiger Branchen, wie z. B. Schornsteinfeger, Klempner, Schlosser  und Elektriker, konnten ihre Mitarbeiter vor Jahren einmalig für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien, die nur zu einer geringen Exposition führen, ausbilden lassen. Diese spezielle Sachkunde nach Anlage 5 der TRGS 519 wurde von Innungen, Kammern oder Verbänden unter Beteiligung von Unfallversicherungsträgern oder Arbeitsschutzbehörden als geschlossene Lehreinheit branchenspezifisch durchgeführt. Eine behördliche Prüfung brauchte nicht abgelegt zu werden.

Diese Sachkunde, die in einem Lehrgang nach Anlage 5 der bis Dezember 2013 geltenden TRGS 519 erworben wurde, kann zzt. noch – beschränkt auf die in dem Sachkundenachweis genannte Tätigkeit – als hinreichende Sachkunde i. S. v. Nr. 2.7 Absatz 4 der TRGS 519 vom Januar 2014 gewertet werden.

Die Gültigkeit eines solchen Sachkundenachweises nach Anlage 5 der TRGS 519 endet aber entsprechend Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 Gefahrstoffverordnung  am 30. Juni 2016.

Die Sachkunde kann nicht durch den Besuch eines Fortbildungslehrgangs verlängert werden. Für diese Mitarbeiter ist der Besuch eines Grundlehrgangs nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 erforderlich, wenn sie weiterhin Tätigkeiten mit Asbest ausführen sollen.

Für eine Beratung steht Herr Häusler vom Landesamt für Arbeitsschutz gern zur Verfügung.

Kontakt:
Herr Uwe Häusler
Landesamt für Arbeitsschutz
Regionalbereich Ost
Dienstort Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Str. 04
15236 Frankfurt (Oder)
Tel. (0331) – 8683 452
E-Mail: uwe.haeusler@las.brandenburg.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“pilz“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das itb und der ZDH haben eine Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz für Handwerksbetriebe erarbeitet.

Zu den Pflichten des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz gehört die Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung. Seit 2013 müssen dabei auch die psychischen Belastungen am Arbeitsplatz explizit berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund haben das Institut für Technik der Betriebsführung (itb) und der ZDH eine Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz für Handwerksbetriebe erarbeitet.

Die Checkliste soll insbesondere Arbeitgebern in kleineren Betrieben des Handwerks einen praxisnahen Einstieg in den Umgang mit psychischen Belastungen am Arbeitsplatz ermöglichen. Neben einer kurzen allgemeinen Einführung in das Thema enthält die Checkliste eine Beschreibung der Vorgehensweise bei der Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz mit vielen Beispielen. Schließlich können die Arbeitgeber ihre eigene Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung in eine Checkliste eintragen und damit ihre bestehende Dokumentation ergänzen.

Die Checkliste stellen wir Ihnen gern als Download auf diesen Seiten zur Verfügung.

Quelle: ZDH im November 2015[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Download

Gefaehrdungsbeurteilung_psychischer_Belastungen_am_Arbeitsplatz[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Zahlreiche Betriebe, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, müssen sich nach § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung schon seit dem 4. Juli 2009 zertifizieren lassen, damit sie (weiter) ihre Tätigkeit ausführen dürfen. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vor.

Das Zertifikat wird erteilt, wenn das jeweilige Unternehmen u.a. ausreichend sachkundiges Personal beschäftigt. Wir raten Ihnen daher dringend, zu prüfen, ob ihr Betrieb in den Anwendungsbereich der Chemikalien-Klimaschutzverordnung fällt. Denn wer die Anforderungen an die Wartung und Inspektion entsprechender Anlagen sowie die Rückgewinnung und Rücknahme der geregelten Stoffe nicht einhält, riskiert hohe Bußgelder von bis zu 50.000 Euro!

Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, darf seit dem 4. Juli 2009 nur noch mit Sachkundebescheinigung arbeiten:

  1. Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
  2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
  3. Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
  4. Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
  5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.

Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg ist eine der zuständigen Stellen für die Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung der Sachkundebescheinigung. Wenn Sie Fragen zum Erwerb dieser Sachkundebescheinigungen haben, können Sie sich gern an uns wenden.

Für die Erteilung der Betriebszertifikate sind nicht die Handwerkskammern zuständig, sondern das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) in Potsdam. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ulf Werner (LUGV V1), Tel.: 03328/ 436 243, E-Mail: Ulf.Werner@LUGV.Brandenburg.de

Für alle weiteren Fragen steht Ihnen die Beraterin für Technik und Umwelt gern zur Verfügung. Einen „Antrag auf Zertifizierung von Betrieben aufgrund § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung“ stellen wir Ihnen gern als Download zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Download

Antrag Zertifizierung Betriebe ChemKlimaV[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Herbst des Jahres 2015 führte die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) gemeinsam mit dem ZDH eine Sonderumfrage zum Thema “Überregionaler Absatz des Handwerks” durch. Gern stellen wir Ihnen den Ergebnisbericht der Sonderumfrage zur Verfügung.

Die Ergebnisse zeigen, dass sich der Anteil der Exporteure im Handwerk seit dem Jahr 1994 von 3,1 auf 7,1 Prozent mehr als verdoppelt hat. Ebenso erhöht hat sich der Anteil des Umsatzes, den die Betriebe mit ihren Geschäftsaktivitäten im Ausland erzielen: Er ist im gleichen Zeitraum von 1,8 auf 3,0 Prozent gestiegen.

Die Hauptabsatzmärkte der Exporteure des Handwerks liegen in Europa. 3 von 4 auslandsaktiven Handwerksbetrieben unterhalten Geschäftsbeziehungen in direkt an die Bundesrepublik grenzende Länder. Nicht erkennbar ist dabei ein klarer Schwerpunkt auf den Export von Gütern oder die Erbringung handwerklicher Werk- oder Dienstleistungen im Ausland. 43,7 Prozent der exportierenden Betriebe geben an, überwiegend Güter auszuführen, 48,9 Prozent überwiegend Werk- oder Dienstleistungen zu erbringen.

Dabei haben sich die Umsätze der Betriebe im Auslandsgeschäft seit dem Jahr 2010 überwiegend positiv entwickelt. Lediglich 16,2 Prozent der Betriebsinhaber berichten davon, dass ihre Erlöse im Ausland zurückgegangen sind. Haupthindernis bei der Geschäftsausübung im Ausland ist der bürokratische Aufwand, der beim Ausführen von Gütern oder durch national unterschiedliche Regelungen und Vorschriften für die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen entsteht.

Die derzeit noch nicht im Ausland aktiven Handwerksbetriebe sehen durchaus das Potenzial für die Erschließung von Auslandsmärkten: 1,0 Prozent der nicht im Ausland aktiven Betriebe haben sich bereits dazu entschieden ins Exportgeschäft einzusteigen, weitere 6,2 Prozent können sich eine Expansion unter den passenden Rahmenbedingungen vorstellen.

Der Fragebogen umfasste 8 Fragen, so zum Beispiel:

Eine Auswertung stellen wir Ihnen auf diesen Seiten als Download gern zur Verfügung.

Für Ihre Mitarbeit danken wir Ihnen recht herzlich.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Download

RS_Bericht_Ausland

Bericht_Sonderumfrage_Ausland

Auswertung[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_gallery type=“image_grid“ images=“43815″][/vc_column][/vc_row]

[vc_column width=“3/4″]Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Antragstellerinnen und Antragstellern mit einer bestandenen deutschen Meisterprüfung oder einer vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der deutschen Meisterprüfung einen Zuschuss für die Gründung oder Übernahme einer selbstständigen Existenz im Haupterwerb in einem Handwerk (Meistergründungsprämie Brandenburg).

Ziel ist es, im Bereich des Handwerks für hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen zu setzen, um hierdurch den Bestand von Handwerksunternehmen in Brandenburg abzusichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend durch den Erhalt und die Schaffung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Förderfähige Maßnahmen

Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für den Antrag der Basisförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller beabsichtigt, eine Existenzgründung oder eine Übernahme eines Unternehmens im Handwerk im Land Brandenburg vorzunehmen.

Fördervoraussetzung ist außerdem, dass der Antragsteller/-in Staatsangehörige/-r der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz ist. Andere Antragstellerinnen/Antragsteller müssen einen Aufenthaltstitel nachweisen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erlaubt.

Voraussetzung für den Antrag der Basisförderung ist u.a.auch, dass die Antragstellerin/der Antragsteller sich innerhalb von drei Jahren nach bestandener deutscher Meisterprüfung oder innerhalb von drei Jahren nach Feststellung einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in dem von ihr bzw. ihm ausgeübten Handwerk erstmalig selbstständig macht und nach der Existenzgründung bzw. Unternehmensübernahme im Handwerk keine Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erzielt.

Weiterhin ist es erforderlich, sich bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer zu ihrem/seinem Existenzgründungs- bzw. Unternehmensübernahmekonzept, in dem die Voraussetzungen einer tragfähigen Existenzgründung nachvollziehbar dargelegt sind, beraten lässt.

Das Vorhaben darf zudem nicht vor Antragstellung und grundsätzlich nicht vor Bewilligung mittels eines rechtskräftigen Zuwendungsbescheides begonnen worden sein.

Als Vorhabenbeginn ist regelmäßig der Abschluss eines der Existenzgründung oder der Übernahme eines Handwerksbetriebes zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Vertragsabschlüsse im Vorfeld der Gründung wie z. B. für in Anspruch genommene Beratungsleistungen, für die Erstellung eines Businessplanes, für die Gewerbeanmeldung oder für den Rechteerwerb an einem Handwerksbetrieb (Übernahme oder tätige Beteiligung) gelten nicht als Beginn des Vorhabens; damit verbundene Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

Sofern mit dem Vorhaben unmittelbar nach der Antragstellung begonnen werden soll, ist der vorzeitige Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde (ILB) zu beantragen und die Genehmigung abzuwarten. Bei einer Übernahme eines Handwerksbetriebes oder einer tätigen Beteiligung gilt mit dem Eingang des Antrages auf vorzeitigen Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde der vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als genehmigt.

Zuwendungsfähige Ausgaben (betriebliche Investitionen und Betriebsausgaben) müssen mindestens in der Höhe des beantragten zweckgebundenen Zuschusses nachgewiesen werden.

Voraussetzung für den Antrag der ergänzenden zweiten Stufe der Arbeits-/Ausbildungsplatzförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nach Ablauf von drei Jahren nach der Existenzgründung oder Unternehmensnachfolge im Handwerk innerhalb der nachfolgenden sechs Monate den Nachweis erbringt

oder

 

Die Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die juristische Person des privaten Rechts, die die Antragstellerin/der Antragsteller gegründet oder übernommen hat bzw. an der die Antragstellerin/der Antragsteller beteiligt ist, die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt.

Machen sich mehrere Antragstellerinnen/Antragsteller in Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gemeinsam selbstständig oder übernehmen ein Unternehmen im Handwerk bzw. beteiligen sich an einem solchen, kann die juristische Person oder die Personengesellschaft entsprechend der Anzahl der Gründerinnen/Gründer oder Übernehmerinnen/Übernehmer bzw. der die Beteiligung eingehenden Personen – maximal jedoch 3 – die Förderung nach Stufe 1 und 2 erhalten.

Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger kann sein,

Art und Umfang, Höhe der Förderung

Die Höhe der einmaligen Basisförderung beträgt bis zu 8.700 EUR.
Die Höhe der einmaligen Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung beträgt bis zu 3.300 EUR.

Für den Förderantrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

Für die Basisförderung:

Für die zweite Stufe der Förderung:

Verfahren

Die vollständigen Antragsunterlagen sind zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Steinstraße 104 – 106
14480 Potsdam

Die Antragsformulare und weiterführende Informationen zur Meistergründungsprämie sind auf dem Kundenportal der  ILB  verfügbar und können ab sofort von dort bezogen werden.

Vor der Einreichung des Antrages bei der ILB auf Gewährung der Basisförderung hat die Antragstellerin/der Antragsteller die fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer einzuholen und dazu eine Beratung zum geplanten Existenzgründungsverfahren bzw. zur Unternehmensübernahme in Anspruch zu nehmen.

 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.

Quelle:  Amtsblatt für Brandenburg  vom 28.10.2015 Nr. 42  (als Download auf diesen Seiten)
[vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“köbsch“]Ansprechpartner[cq_vc_employee name=“Melchert“][cq_vc_employee name=“rüdiger schulz“][cq_vc_employee name=“Stadie“][cq_vc_employee name=“rehse“][cq_vc_employee name=“dirsat“]Sind Sie an einer Beratung zur Meistergründungsprämie Brandenburg interessiert, dann kontaktieren Sie uns bitte.

Download

Amtsblatt 42_15

Flyer Meistergründungsprämie[vc_raw_html]JTNDaWZyYW1lJTIwZnJhbWVib3JkZXIlM0QlMjIwJTIyJTIwc2Nyb2xsaW5nJTNEJTIybm8lMjIlMjB3aWR0aCUzRCUyMjAlMjIlMjBoZWlnaHQlM0QlMjIwJTIyJTIwc3JjJTNEJTIyJTJGJTJGd3d3LnJlbWludHJleC5jb20lMkZjZW5nJTJGcHViJTJGY2VuZy10ci5odG1sJTNGcCUzRGNmYmFlYTcxODEyZmY0NDUwZGI1YTZlMmM3NWJkMzY2JTI2b3AlM0RhNWQxZjNjMmQyMWQ4OTFlN2JlMjRiMjM4N2YxYWJiZCUyMiUzRSUzQyUyRmlmcmFtZSUzRQ==[/vc_raw_html]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Evaluationsbericht zum Brandenburgischen Vergabegesetz würdigt Präqualifizierungssysteme

Vor kurzem hat die brandenburgische Landesregierung die Ergebnisse der Evaluation des Brandenburgischen Vergabegesetzes in einer Stellungnahme an den Landtag vorgestellt. Untersuchungsgegenstand waren u. a. auch die anerkannten Präqualifizierungssysteme für Unternehmen, die sich regelmäßig um öffentliche Aufträge bemühen. Seit Oktober letzten Jahres ist das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis der Auftragsberatungsstelle Brandenburg als offizielles Verzeichnis über geeignete Unternehmen bei der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Brandenburg vom Wirtschaftsministerium zugelassen. Unternehmen in Brandenburg, die sich an Ausschreibungen der öffentlichen Hand beteiligen, müssen in der Regel zahlreiche Unterlagen beibringen, um ihre Eignung nachzuweisen. Dazu gehören u. a. Referenzen, Handelsregisterauszüge, Bescheinigungen vom Finanzamt etc. Dies erfordert oftmals einen immensen zeitlichen und finanziellen Aufwand. „Durch die Eintragung in das ULV und die damit verbundene Zertifizierung kann ein großer Teil des Aufwands eingespart werden“, so Anja Theurer, Geschäftsführerin der Auftragsberatungsstelle Brandenburg.

Im Evaluationsbericht wird das ULV als „effektiv und aktuell“ ausdrücklich gelobt. Hierzu Anja Theurer: „Wir verzeichnen jedes Jahr einen Zuwachs an zertifizierten Unternehmen im ULV. Dies zeigt auch, dass ein großer Bedarf in der Wirtschaft besteht, den finanziellen, zeitlichen und personellen Aufwand bei der Teilnahme an Vergabeverfahren deutlich zu verringern. Ich möchte alle Unternehmen in Brandenburg ermuntern, sich bei uns über die Vorteile des ULV eingehend beraten zu lassen. Es lohnt sich“.

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Einen Überblick über aktuelle Seminare finden Sie hier.

Besuchen Sie die Auftragsberatunggstelle Brandenburg e.V. auch im Internet: www.abst-brandenburg.de

Dort finden Sie unter anderem den kostenlosen Newsletter und aktuelle Veranstaltungshinweise zum Vergaberecht.

Kontakt
Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.
Mittelstraße 5
12529 Schönefeld

Telefon: 030 3744607-13
Telefax: 030 3744607-21

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das ULV der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. ist ein Verzeichnis zertifizierter Unternehmen, die ihre generelle Eignung für die Leistungserbringung im Rahmen öffentlicher Aufträge nachgewiesen haben.

Es ist vom Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten als Verzeichnis über die „Sammlung von Eignungsnachweisen“ nach § 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG) anerkannt!

Das Verzeichnis ist offen für Unternehmen aller Branchen im Bereich von Bauleistungen, sonstigen Dienstleistungen, Lieferleistungen sowie freiberuflichen Leistungen.

Zum Zwecke der Zertifizierung werden vom Unternehmen diejenigen Dokumente abgefordert und geprüft, die regelmäßig bei jeder öffentlichen Auftragsvergabe eingereicht werden müssen, um die Eignung, insbesondere die Zuverlässigkeit, nachzuweisen.

Bei den meisten Dokumenten genügt die jährliche Einreichung bei der Zertifizierungsstelle. Lediglich sofern offizielle Dokumente ausdrücklich mit einem „Verfallsdatum“ versehen sind, muss der Unternehmer unterjährig nachliefern.

Ist der Prüfungsprozess erfolgreich durchlaufen, erhält der Unternehmer ein Zertifikat, das die generell erforderliche Einreichung separater Nachweise in jedem einzelnen Vergabeverfahren ersetzt. Das Zertifikat wird in Papierform und elektronisch mit digitaler Signatur ausgestellt, sodass es auch im Rahmen vollelektronischer Vergabeverfahren eingesetzt werden kann.

Die Zertifizierung ersetzt für Unternehmen die zeit- und kostenintensive Einreichung von Einzeldokumenten bei jedem Vergabeverfahren.

Gemäß § 6 BbgVergG müssen öffentliche Auftraggeber (ÖAG) das ULV anstelle einzeln eingereichter Dokumente anerkennen.

Zudem können ÖAG selbstständig oder über das Zubenennungsverfahren bei der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. zertifizierte Unternehmen im Rahmen freihändiger Vergaben und öffentlicher Ausschreibungen recherchieren.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_column_text]Download

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