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Zum 1. Januar 2012 tritt als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 06.12.2011 das Familienpflegezeitgesetz in Kraft. Das Familienpflegezeitgesetz fördert flexible Arbeitszeitmodelle, die eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen.

Ziel des Gesetzes ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern und dadurch pflegebedingte Erwerbsunterbrechungen zu vermeiden.

Die zu diesem Zweck eingeführte Familienpflegezeit ist die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von höchstens 24 Monaten zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.

Um die Einkommenseinbußen abzumildern, werden in der (Teilzeit-)Pflegephase Wertguthaben zur Entgeltaufstockung genutzt. Während der Familienpflegezeit erfolgt die Aufstockung des monatlichen Entgelts um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde.

Zur Durchführung des Familienpflegezeitgesetzes werden folgende erste Hinweise gegeben:

  • Arbeitgeber und Beschäftigte können nach Erbringen entsprechender Nachweise über die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen einzelvertraglich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten schriftlich eine Familienpflegezeit vereinbaren. Ein  Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
  • Der Arbeitgeber geht bei Vereinbarung von Familienpflegezeit ohne vorherige Ansparphase finanziell für bis zu zwei Jahre in Vorleistung. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang folgende zwei Schutzmaßnahmen vor:
  1. Um Liquiditätsengpässen durch Entgeltvorauszahlungen entgegenzutreten, besteht die Möglichkeit einer Refinanzierung durch ein zinsloses Bundesdarlehen, das Arbeitgeber beim Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben aufnehmen können.
  2. Um das Risiko der Unmöglichkeit eines späteren Ausgleichs des negativen Wertguthabens aufgrund Tod sowie Berufsunfähigkeit abzudecken, müssen Beschäftigte mit Beginn der Familienpflegezeit eine dieses Ausfallrisiken abdeckende Familienpflegezeitversicherung abschließen und deren Abschluss nachweisen. Ausfallrisiken, die nicht durch die Familienpflegezeitversicherung abgedeckt sind, verbleiben beim Arbeitgeber.
  3. Während der Familienpflegezeit und in der Nachpflegezeit besteht in der Regel fürBeschäftigte Kündigungsschutz.

 

Quelle: ZDH

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Ab dem 1. Juli 2015 können Familien vom neuen ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit profitieren. Die wichtigsten Regelungen des neu gefassten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes hat der UDH (Unternehmerverband Deutsches Handwerk) in dem überarbeiteten UDH-Merkblatt “Elterngeld, ElterngeldPlus, Betreuungsgeld und Elternzeit” zusammengefasst.

Zugleich wurden die umfassenden Rechtsänderungen im Bereich des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes zum Anlass genommen, zwei neue UDH-Merkblätter für die Themenbereiche “Familienpflegezeit” und “Akutpflege und Pflegezeit” zu erstellen.

Diese geben sowohl einen aktuellen Überblick über die wesentlichen Aspekte der mit den jeweiligen Gesetzen verbundenen Freistellungsansprüche als auch Antworten zu praxisrelevanten Einzelfragen. Die UDH-Merkblätter stellen wir Ihnen auf diesen Seiten als Download gern zur Verfügung.

 

Quelle: ZDH/UDH im Juni 2015

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Merkblatt_Elterngeld_Elternzeit

Merkblatt_Familienpflegezeit

Merkblatt_Pflegezeit[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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Mit den Innovationsgutscheinen soll das technische und finanzielle Risiko kleiner Untenehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks gemindert werden.
Ca. 50% der Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Unterstützung von Produkt- und technischen Verfahrensinnovationen können damit abgedeckt werden.

Mit einer erfolgreichen Innovationsfähigkeit des Unternehmens ist ein entscheidender Wettbewerbsvorteil vorhanden.

Das Ziel des Programms ist es durch externe autorisierte Beratungsunternehmen Voraussetzungen für Innovationsvorhaben zu schaffen.
Die Gutscheine erhalten Sie bei den regionalen Kontaktstellen, u.a. bei der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg.

Gefördert werden:

max. gef. Tagewerke max. Wert des Gutscheins
1. Machbarkeitsstudien 10 TW 4.000 €
2. Realisierungskonzepte 25 TW 10.000 €
3. Kombination Audit u.
Realisierungskonzepte
30 TW 12.000 €
4. Projektmanagement 20 TW 8.000 €

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss, in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.

Kleine Unternehmen die bisher noch keine externe Beratung zum Innovationsmanagement in Anspruch genommen haben,
können eine kostenlose Initialberatung durch ein autorisiertes Beratungsunternehmen nutzen.

Antragsberechtigt, zur Durchführung entsprechender Beratungs- und Managementleistungen sind ausschließlich vom BMWi autorisierte Beratungsunternehmen.

Aktuelle Informationen zu Innovation, Beratung  und Förderung des BMWi finden Sie unter www.innovation-beratung-foerderung.de .

Ein kleines Unternehmen kann in einem Kalenderjahr höchstens 5 BMWi-Innovationsgutscheine in Anspruch nehmen, die einem Förderwert von maximal 20.000 EUR entsprechen.

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1. KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276, 277, 278) 

Es wird die Errichtung, der Ersterwerb und die Sanierung von gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden einschließlich der Umsetzung von Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert.

 

2. KfW-Energieeffizienzprogramm – Produktionsanlagen/-prozesse (292, 293)

Gefördert werden alle Investitionsmaßnahmen, die eine Energieeinsparung von mindestens 10 % (Einstiegsstandard) bzw. mindestens 30 % (Premiumstandard) erzielen, z. B. Druckluft-, Vakuum-, Absaugtechnik, elektrische Antriebe und Pumpen, Mess-, Regel- und Steuerungstechnik

3. KfW-Energieeffizienzprogramm – Abwärme  (294)

Mit dem KfW-Energieeffizienzprogramm – Abwärme werden Investitionen in die Modernisierung, die Erweiterung oder den Neubau von Anlagen zur Vermeidung oder Nutzung von Abwärme gefördert, z.B. innerbetriebliche Vermeidung und Nutzung von Abwärme (Prozessoptimierung, Umstellung von Produktionsverfahren, Dämmung/Isolierung von Anlagen, Rohrleitungen und Armaturen, Rückführung von Abwärme in den Produktionsprozess, Vorwärmung von anderen Medien, Stromeffizienzmaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwärmemaßnahme), Außerbetriebliche Nutzung von Abwärme (Auskopplung der Abwärme, Verbindungsleitungen zur Weitergabe von Wärme), Verstromung von Abwärme, Abwärmekonzepte sowie Umsetzungsbegleitung und Controlling.

 

Weitere Informationen  zu diesen Programmen finden Sie auf den Seiten der KfW.

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Handwerker aus der Region können sich über einen einfacheren Zugang zu notwendigen Krediten freuen. Das stellen die Bürgschaftsbank Brandenburg und die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg mit dem Handwerker-Sofortkredit sicher.

Die Bürgschaftsbank und die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg  haben zur Förderung des regionalen Handwerks ein Finanzierungsinstrument entwickelt, das auf die Bedürfnisse und die strukturellen Besonderheiten kleiner Handwerksunternehmen abgestimmt ist: Der Handwerker-Sofortkredit sorgt dafür, dass Vorhaben der Handwerker schnell und unbürokratisch umgesetzt werden.

Für ein Darlehen unter 125.000 Euro wird ein vereinfachtes Verfahren bei der Stellung von Kreditanträgen gewährleistet, Hilfe bei der Zusammenstellung der erforderlichen Kreditunterlagen gegeben und die Übernahme einer Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank Brandenburg durch eine zügige Kreditentscheidung gewährleistet.

Die Betriebsberater  der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg  unterstützen Handwerksunternehmen bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen und stellen zudem Kontakte zu Ansprechpartnern der Bürgschaftsbank her.
Die Bürgschaftsbank Brandenburg übernimmt gegenüber dem Kreditinstitut im Falle der Kreditvergabe eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 80 Prozent des Kreditbetrages bei einem Investitionsbedarf von maximal 100.000 Euro.

Eine Kreditentscheidung wird nach Vorliegen aller Unterlagen innerhalb von zehn Werktagen getroffen und der Kredit zur Verfügung gestellt.

Nähere Informationen erhalten Sie von den Betriebsberatern Ihrer Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg.

Auch können wir Ihnen einen diesbezüglichen Flyer als Download zur Verfügung stellen.

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Handwerkersofortkredit[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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Die Beratung hilft Informationsdefizite abzubauen, Energiesparpotenziale im eigenen Unternehmen zu erkennen und damit Energieeinsparungen zu realisieren.

Die Richtlinie hebt den Zuschusshöchstbetrag für die Energieberatungen auf 8.000 Euro an. Erstmals kann auch eine Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen durch den Energieberater und ein Konzept zur Nutzung von Abwärme gefördert werden. Kleine Unternehmen mit weniger als 10.000 Euro Energiekosten erhalten ein gefördertes Beratungsangebot mit einem Höchstbetrag von 800 Euro.

Um einen höheren Beratungsstandard sicherzustellen, werden zukünftig nur noch Energieberatungen gefördert, die den Anforderungen an “Audits” nach der EU-Energie­effizienz­richtlinie entsprechen. Die Durchführung wird künftig nicht mehr bei der KfW, sondern beim BAFA liegen, wo online ein Antrag gestellt werden kann.
Die Energieberatung beziehungsweise die Umsetzungsbegleitung ist nur zuwendungsfähig, wenn diese durch einen vom BAFA zugelassenen Energieberater erfolgt. Die Auswahl des Beraters obliegt dem antragstellenden Unternehmen. Derzeit findet man die Energieberater im Mittelstand in der KfW-Beraterbörse.

In den Jahren 2008-2013 wurden im Rahmen des Programms “Energieberatung im Mittelstand” bereits etwa 17.000 Unternehmen beraten. Aus der Beratung induzierte Investitionen belaufen sich auf 0,7 bis 1,4 Milliarden Euro und haben zu Energieeinsparungen von 1,5 bis 2,7 TWh geführt. Jeder Euro öffentliche Ausgaben führt zu 16 bis 29 Euro private Investitionen.

Informationen zur Förderung der Energieberatung durch das BMWi finden Sie hier sowie unter  bmwi-energiewende.de.

 

Quelle: ZDH, BWMi sowie BAFA

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Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen für „Dienstleistungsinnovationen durch Digitalisierung“ veröffentlicht. Die Digitalisierung als Innovationsmotor verändert die Wertschöpfung, erlaubt den Aufbau von neuartigen Servicesystemen und fördert die Internationalisierung von Dienstleistungen. Das BMBF beabsichtigt, die Forschung in diesem Themenschwerpunkt gezielt auszubauen. Es sollen Vorhaben gefördert werden, die die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen, um die Entwicklung, Erbringung und den Vertrieb von Dienstleistungen nachhaltig zu verbessern.

Für kleine und mittelständische Unternehmen aus Handwerk, Handel und Industrie sind folgende Forschungs- und Entwicklungsbereiche interessant:

Prozessinnovation durch Digitalisierung

  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Datendurchlässigkeit in Wertschöpfungsprozessen
  • Erforschung und Entwicklung von Ansätzen zur Automatisierung von Dienstleistungsprozessen (u.a.m.)

Vernetzung von Dienstleistung und Integration ins Internet

  • Identifizierung der Möglichkeiten der “Koproduktion” mit Kunden und Auswirkung auf Unternehmen
  • Gestaltung von Geschäftskonzepten für die kundeninduzierte Dienstleistungserstellung
  • Gestaltung von Geschäftskonzepten und Kontrolle und Sicherheit der Daten von Kunden und Anbietern (u.a.m.)

Zuwendungen können im Wege der Projektfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungen an Unternehmen können bis zu 50% anteilsfinanziert werden. Hochschulen, Fachhochschulen und Wissenschaftseinrichtungen erhalten bis zu 100% der zuwendungsfähigen Kosten.

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Die Förderbank ILB hält derzeit für innovative Unternehmen zwei Landesprogramme bereit. Das Programm „ProFIT Brandenburg“ kann je nach Vorhaben als Zuschuss oder als Darlehen beantragt werden. Das Programm „Brandenburg-Kredit Innovativ mit Haftungsfreistellung“ kann neben dem eigentlichen Darlehen auch eine Haftungsfreistellung von bis zu 80% aufweisen. Dadurch verbessert sich die Finanzierungsbasis für Unternehmen und Hausbanken.
Alle wichtigen Informationen finden Sie online auf der Website der ILB.

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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Wer wird gefördert?
Die ILB fördert mit dem Brandenburg-Kredit für den Mittelstand unter der Voraussetzung, dass Sie als Antragsteller seit mindestens 5 Jahren am Markt tätig sind:

Was wird gefördert?
Mit dem Brandenburg-Kredit für den Mittelstand fördert die ILB Investitionen inklusive die Übernahme von Unternehmen und den Erwerb einer tätigen Beteiligung unter bestimmten Voraussetzungen sowie Betriebsmittel.

Eine Mitfinanzierung von Investitionen in anderen Bundesländern ist möglich, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Land Brandenburg hat und das Vorhaben zur Sicherung /Schaffung von Arbeitsplätzen und der Stärkung der Ertragskraft dient (Brandenburg-Bezug).

Wer oder was wird nicht gefördert?
Eine Förderung folgender Vorhaben ist nicht möglich:

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Quelle: ILB[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][vc_column][/vc_column][/vc_row]

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Die Kälte-Klima-Richtlinie

Ab 1. Januar 2017 gilt eine neue Förderrichtlinie:
Das Bundesumweltministerium fördert mit Investitionszuschüssen Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI). Die Anlagen verbrauchen durch die Verwendung hocheffizienter Komponenten und Systeme erheblich weniger elektrische Energie und verursachen dadurch deutlich geringere Treibhausgasemissionen. In vielen Fällen werden auch Kältemittel mit geringer Treibhauswirkung oder halogenfreie Kältemittel eingesetzt, wodurch auch die direkten Treibhausgasemissionen sinken.

Neben Unternehmen können gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen Anträge stellen.

  • Die Fördergegenstände und Fördergrenzen wurden erweitert. Mehr Vorhaben als bisher sind potenziell förderfähig.
  • Die Förderung ist leichter zu kalkulieren. Sie erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen.
  • Die Höhe der Förderung hängt dabei von der Art der Maßnahme (Neuerrichtung, Voll- oder Teilsanierung), der Art der Anlage sowie von deren Kälteleistung ab.

Was wird gefördert?

  • Kleine Kompressions-Kälteanlagen mit zwei bis fünf Kilowatt elektrischer Leistungsaufnahme (keine steckerfertigen Geräte)
  • Kompressions-Klimaanlagen einschließlich Mono-Split-Klimaanlagen und Heiz-/Kühlsysteme mit 5 bis 300 Kilowatt elektrischer Leistungsaufnahme
  • Kompressions-Kälteanlagen mit 5 bis 300 Kilowatt elektrischer Leistungsaufnahme
  • Anlagen mit Ammoniak als Kältemittel mit 5 bis 200 Kilowatt elektrischer Leistungsaufnahme
  • Sorptionsanlagen mit 5 bis 500 Kilowatt Kälteleistung

Förderfähig sind die Errichtung neuer Kälte- oder Klimaanlagen sowie die Voll- oder Teilsanierung von Bestandsanlagen.

Weitere Hinweise zur Antragstellung beim BAFA sowie Fördervoraussetzungen finden Sie in Merkblatt (pdf-Datei  siehe Download) oder im Internet .

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