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Übersicht über Förderangebote von BMWi und BMBF für innovative KMU und Handwerksunternehmen sowie Innovationswettbewerbe und Preise auf Bundesebene.

Mit der im Download zur Verfügung stehenden Übersicht informiert der ZDH umfassend und dennoch kompakt über die Förderangebote des Bundes, mit denen innovative Handwerksunternehmen bei ihren Innovationsvorhaben unterstützt werden können.

Zusätzlich sind die wichtigsten Wettbewerbe und Preise aufgeführt, um die sich innovative Unternehmen aus dem Handwerk bewerben können.

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UEbersicht_Foerderprogramme_FuE_fuer_KMU[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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Mit dem BIG soll die Innovationsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) inklusive Handwerksbetrieben durch den erleichterten Zugang zu den Erkenntnissen von Wissenschaft und Forschung gestärkt werden.

KMU der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungs- und Handwerkssektors können gemäß geltender EU-Definition, die eine förderfähige Tätigkeit nach dem aktuellen Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ausüben und den Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben gefördert werden.

Förderfähig sind nur die Leistung der Forschungseinrichtung, auf der Basis eines entsprechenden Angebotes und Auftrages und die zu der Erbringung der Transferleistung erforderlichen Positionen (z.B. Personal, Material, Nutzungsentgelt) darunter fallen

  • externe wissenschaftliche Beratung und Untersuchungen im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation (Technologie- und Marktrecherchen, Machbarkeitsstudien etc.)
  • externe umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zwecks Ausgestaltung bestehender Produkte und Verfahren bis zur Marktreife.

Die Art der Förderung ist ein Projektbezogener Zuschuss für den:

  • Kleinen Innovationsgutschein zur wissenschaftlichen Einstiegsberatung im Wege der Vollfinanzierung (100 %), max. 1.500 EUR (nur einmalig und nur bei erster Kontaktaufnahme zwischen dem Unternehmen und der Forschungseinrichtung nutzbar) bei einer Laufzeit von max. zwei Monaten
  • Großen Innovationsgutschein für umsetzungsorientierte Ansätze im Wegeder Anteilsfinanzierung (70 %), max. 7.000 EUR (mehrmals, aber höchstens einmal pro Jahr nutzbar) bei einer Laufzeit von max. sechs Monaten.

Eine Kombination beider Gutscheine ist möglich.

Weitere Informationen  erhalten Sie über  Herrn Klohs.

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Im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt gelten seit dem 28. Dezember 2011 folgende Änderungen beim Gründungszuschuss:

Für die Förderung von Existenzgründungen durch Bezieher von Arbeitslosengeld I gilt ab diesem Tag:

  • Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung, für die kein Rechtsanspruch besteht.
  • Es gilt ein Vermittlungsvorrang (wenn offene Stellen verfügbar sind, ist vorrangig in anhängige Beschäftigung zu vermitteln).
  • Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) besteht.
  • In den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten Existenzgründer den Gründungzuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate (bisher sechs Monate) in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden.
  • Unverändert ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z.B. durch die Handwerkskammer) nachzuweisen.
  • Ebenfalls unverändert müssen Gründungswillige die persönliche Eignung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nachweisen. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen. Zur Klärung der Eignung stehen auch die Fachdienste (Psychologischer Dienst, Ärztlicher Dienst) zur Verfügung.

Arbeitslosengeld-Bezieher, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen, sollten dies rechtzeitig mit ihrem Arbeitsvermittler besprechen.

Quelle: www.arbeitsagentur.de

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Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat verschiedene Förderprogramme für Beratungsdienstleistungen im Gründer- und KMU-Bereich neu  strukturiert. Die bewährten Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows“ sowie die Programme „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ wurden in einem einheitlichen Beratungsförderprogramm des Bundes zusammengeführt.

Die Richtlinien der neuen Förderung  traten zum 1. Januar 2016 in Kraft. Antragsberechtigt sind neu gegründete sowie bereits bestehende Betriebe. Die Durchführung der neuen Beratungsförderung übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Die Förderkonditionen für Unternehmen sind nach wie vor attraktiv:

  • Neu gegründete Unternehmen (bis zwei Jahre nach Gründung; bisher: Gründercoaching Deutschland): 80 Prozent Förderanteil auf eine maximale Bemessungsgrundlage von 4.000 Euro.
  • Bestehende Unternehmen (mindestens zwei Jahre tätig, bisher: KMU-Beratung): 80 Prozent Förderanteil auf eine maximale Bemessungsgrundlage von 3.000 Euro.
  • Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (bisher: Turn-Around-Beratung und Runder Tisch): 90 Prozent Förderanteil auf eine maximale Bemessungsgrundlage von 3.000 Euro.

Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg ist langjähriger Regionalpartner der KfW zu den vielfältigen Förderprodukten. Sprechen Sie uns an oder vereinbaren einen Beratungstermin. Für telefonische Anfragen hierzu können Sie sich an die Berater der Handwerksammer in Frankfurt (Oder), Hennickendorf, Eberswalde bzw. Prenzlau wenden; die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie hier.

Weitere Details zur Neustrukturierung der Förderung der Gründungs- und Mittelstandsberatung stellen wir Ihnen auf diesen Seiten als Download gern zur Verfügung.

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Eckpunkte-2016[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

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Inkrafttreten einzelner Bestimmungen der neuen Tachographen-Verordnung der EU zum 2. März 2015: Ausweitung der Handwerkerausnahme von 50 auf 100 km. Neue deutsche Fahrpersonalverordnung kurz vor Veröffentlichung.

 

Die EU-Verordnung 165/2014über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (Tachographenpflicht für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse) wurde Anfang 2014 verabschiedet.

Der Großteil der Bestimmungen wird erst zum 2. März 2016 in Kraft treten. (Dabei handelt es sich zumeist um eher technische Änderungen mit begrenzter Relevanz für das Handwerk.)

Bereits zum 2. März 2015 tritt jedoch über den Artikel 45 die Ausweitung der sogenannten „Handwerkerregelung“ (Ausnahme von der Tachographenpflicht) in Kraft.


Der Transport von Material, Ausrüstungen und Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, ist ab dem 2. März 2015bis zu einer Entfernung von 100 Kilometer vom Unternehmenssitz (statt bisher 50 Kilometer) möglich, ohne dass die Pflicht zur Nutzung und zum Einbau eines Tachographen entsteht. Weiterhin bestehen die zusätzlichen Bedingungen für die Ausnahme, wonach das Fahrzeug über keine zulässige Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen verfügen darf und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.

 

Wenngleich nicht alle Forderungen des Handwerks in der langjährigen Diskussion über die EU-Tachographenverordnung durchgesetzt werden konnten (u.a. Erweiterung auf 150 km; stärkere Flexibilisierung bei den weiteren Bedingungen für die Ausnahme), wird die erweiterte Ausnahme vielen Gewerken deutliche Erleichterungen bringen.

Aktuelles Schaublatt des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ab 2.3.2015) zur Anwendung der Handwerkerregelung. Dieses stellen wir Ihnen gern als Download auf diesen Seiten zur Verfügung.

 

Bitte beachten Sie: Für Irritationen bei Kontrollen kann die Tatsache sorgen, dass die deutsche Fahrpersonalverordnung, die bislang in § 18 die entsprechende Ausnahmeregelung (mit der Grenze bis 50 km) enthält, noch nicht in angepasster Form veröffentlicht wurde. Die Änderung der Handwerkerregelung durch die EU-VO 165/2014 gilt aber unabhängig davon ab dem 2. März 2015 unmittelbar in Deutschland.

Die einschlägigen Vorschriften zur Handwerkerregelung finden sich dann im neuen Artikel 3aa der EU VO 516/2006. Die ebenfalls vorgesehene Ausdehnung der Ausnahmeradien für andere Ausnahmetatbestände (z.B. für Postdienste, Gas/Elektrofahrzeuge ebenfalls von 50 auf 100 km) bedarf jedoch noch der Anpassung der Fahrpersonalverordnung. Diese wurde am 6. Februar 2015 im Bundesrat beschlossen. Mit einem Inkrafttreten ist in wenigen Wochen zu rechnen.


Von zunehmendem Interesse sind die erweiterten Ausnahmen für Fahrzeuge mit Gas- oder Elektroantrieb, da deren Verwendung im Handwerk zunimmt: Diese Fahrzeuge sind zukünftig (sobald die Fahrpersonalverordnung veröffentlicht ist) bis zu einem Umkreis von 100 km um den Standort des Unternehmens von der Tachographenpflicht freigestellt, solange die Höchstmasse (ggf. mit Anhänger) von 7,5 Tonnen nicht überschritten wird. Die Art der transportierten Waren und die Haupttätigkeit des Fahrers spielt im Gegensatz zur „klassischen“ Handwerkerregelung für die Anwendbarkeit der Ausnahme keine Rolle.

Weiterhin zum 2. März 2015 in Kraft treten die Artikel 24 (zu Fragen der Zulassung und Prüffristen für Einbaubetriebe und Werkstätten für Tachographen) und Artikel 34 der EU VO 165/2014 (zu Modalitäten der Aufzeichnungs- und Nachweispflichten), die jedoch nach bisheriger Kenntnis keine praxisrelevanten Veränderungen für fahrzeugnutzende Handwerksbetriebe bringen werden.

 

Hinweis: Die Informationen des ZDH zur Tachographenpflicht auf der Homepage wurden erst teilweise aktualisiert. Eine vollständige Überarbeitung wird in Kürze nach Veröffentlichung der neuen Fahrpersonalverordnung und der Klärung einzelner Interpretationsfragen erfolgen. Dazu erfolgt eine separate Information des ZDH.

 

Quelle: ZDH im Februar 2015

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Schaubild_2015

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am 1. Oktober 2015 trat die Ausdehnung der streckenbezogenen Lkw-Maut auf den Gewichtsbereich 7,5 bis 12 Tonnen in Kraft. Soweit noch nicht geschehen, sollten die Unternehmen zeitnah klären,

A: ob mautpflichtige Straßen in der Arbeitspraxis genutzt werden („Streckennetz“ als Download auf diesen Seiten)

B: ob die betrieblichen Fahrzeuge (ggf. mit Anhängern) in die Gewichtsklasse über 7,5 Tonnen fallen

Zu beachten ist insbesondere, dass sich die Gewichtsgrenze von 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse auch auf Fahrzeugkombinationen bezieht. Handwerksbetriebe können deshalb durch die gelegentliche Nutzung von Anhängern in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut kommen. Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkopplung hat jedoch keine Folgen. Es kommt auf die konkrete Nutzung eines Anhängers auf einer mautpflichtigen Strecke an.

und

C: ob diese Fahrzeuge nach ihrer Zweckbestimmung bzw. konkreten Nutzung (Gütertransport) in die Mautpflicht fallen.

Typische Handwerksfahrzeuge, die Materialien, Werkzeuge oder eigene Produkte transportieren, fallen demnach bei Nutzung mautpflichtiger Straßen regelmäßig in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut.

Wenn diese Fragen bejaht werden, ist zu klären, welche Form der Mauterfassung gewählt werden soll. Folgende drei Möglichkeiten gibt es derzeit:

 

  1. Automatische Einbuchung (on Board Units):

Für Betriebe, die häufig in die Mautpflicht fallen, bietet sich der Einbau von On Board Units (OBU) an. Die Nutzung von OBU ist kostenfrei, allerdings muss der Betrieb die Einbaukosten tragen. Zuvor ist eine Registrierung bei Toll Collect notwendig; anschließend erfolgt der Einbau bei einer Vertragswerkstatt (Informationen von Toll Collect).

Hinweis: Soweit eine Mautpflicht kurzfristig festgestellt wird oder diese erst durch den Neukauf von Fahrzeugen oder neue auftragsbedingte Fahrtstrecken eintritt, ist ein rechtzeitiger Einbau einer „On Board Unit“ mit den erforderlichen Anmeldeformalitäten nicht immer termingerecht möglich. Alternativ stehen den Unternehmen zwei weitere Methoden zur Meldung der mautpflichtigen Strecken zur Verfügung.

 

  1. Meldung über Internet:

Auch bei der Meldung über Internet ist vorab eine Registrierung bei Toll Collect notwendig, die mehrere Tage dauert. Anschließend ist die Meldung über die geplante Strecke bis zu drei Tage im Voraus möglich.

Hinweis: Insbesondere die Modalitäten zur Anmeldung von mautpflichtigen Streckenabschnitten auf Bundesstraßen und die Erfordernis der relativ genauen Angabe des Beginns der Fahrt auf einer mautpflichtigen Strecke erscheinen aus Handwerkssicht sehr umständlich.

 

  1. Meldung über Terminals:

Vorab ist bei der Terminaleinbuchung keine Registrierung bei Toll Collect notwendig (aber möglich). Die Einbuchung erfolgt vor Beginn der mautpflichtigen Fahrt an einem der rund 3.600 Terminals (u.a. an Tankstellen und Autohöfen). Zu beachten ist, dass insbesondere entlang von neu bemauteten Bundestraßen kein hinreichendes Netz von Stationen besteht. Der Fahrzeuglenker erhält nach der Buchung einen Einbuchungsbeleg, der den Gültigkeitszeitraum ausweist.

Hinweis: Bezahlung der Mautgebühren:

Zu beachten ist, dass die Auswahl und Vorbereitung eines geeigneten Bezahlsystems zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen kann. Alle gängigen Kreditkarten werden nur bei der Terminalbezahlung akzeptiert. Bei Abrechnung über OBU und Internetmeldung werden nur in Deutschland eher wenig verbreitete Kreditkarten akzeptiert (für den Bezahlvorgang sind zudem spezielle Vereinbarungen zu treffen), sowie eher selten anzutreffende Guthabenverfahren. Allerdings werden die meisten Tankkarten akzeptiert.

Weitere Informationen unter:

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Mautpflichtiges Streckennetz[/vc_column_text][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die energetische Gebäudesanierung gewinnt immer mehr an Bedeutung und Hauseigentümer suchen deshalb verstärkt nach seriösen Partnern und Beratern, bevor sie solch ein Projekt beginnen. Für diese komplexe Aufgabenstellung braucht man nicht zuletzt aufgrund  der Fülle von Produkten und Förderprogrammen qualifizierte Beratung.
Die Gebäudeenergieberater im Handwerk sind kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Themen Energieeinsparung und Energieeffizienz, denn Sie beherrschen nicht nur die theoretischen Grundlagen, sondern können auch wertvolle Hinweise zur praktischen Umsetzung vom Keller bis zum Dach geben.
Der Gebäudeenergieberater untersucht und beurteilt das Bauwerk unter bauphysikalischen, bautechnischen, baurechtlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten, entwickelt Konzepte und verbessert die Energiebilanz eines Bauwerks nachhaltig.
Wenn Sie Ihr Tätigkeitsfeld erweitern möchten, qualifizieren Sie sich zum Spezialisten für Umweltschutz und Energieeinsparfragen. Wie? Mit der Fortbildung zum Gebäudeenergieberater (HwK). Der Lehrgang wird bundeseinheitlich angeboten und schließt mit einer Fortbildungsprüfung ab. Die Themenbereiche sind u.a.: Bauwerke/Baukonstruktion, Energieeinsparverordnung (EnEV), Bauphysik, Technische Anlagen, Modernisierungsplanung.


Die Kontaktdaten der in der
Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg ausgebildeten und geprüften Gebäudeenergieberatern/innen (HwK) stellen wir Ihnen gern als Download zur Verfügung.
Weitere Hinweise:
Der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs zum Gebäudeenergieberater berechtigt zur Ausstellung des Energieausweises von Wohngebäuden, wenn bestimmte Eingangsqualifizierungen vorhanden sind. Die Berechtigung kann im Einzelfall bei uns erfragt werden.
Der Lehrgang wird im Bildungszentrum der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg in Teilzeit sowie in Vollzeit durchgeführt und umfasst 240 Unterrichtsstunden. Im Anschluss erfolgt die  Fortbildungsprüfung vor der Handwerkskammer.
Bei Fragen zum Inhalt und Ablauf sowie zur Förderung wenden Sie sich bitte an Frau Katrin Uhr unter Telefon 0335 5554-200.

Verbindlichkeit der Energieeffizienz-Expertenliste
Die bereits im letzten Jahr angekündigte verbindliche Anwendung der Energieeffizienz-Expertenliste für die KfW-Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ startet zum 1. Juni 2014 (ursprünglich war der 1.02.2014 geplant). Ab dem 1. Juni 2014 werden nur noch qualifizierte Experten in den KfW-Programmen zugelassen, die in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sind. Die technische Umsetzung der verbindlichen Anwendung erfolgt über die Online-Anwendung. So ist ab dem 1. Juni 2014 die Erstellung der „Online-Bestätigung zum Antrag“ (in den Kreditvarianten) bzw. des „Online-Antrags“ (im Zuschussfall) nur noch über die Zugangsberechtigung für die in der Expertenliste eingetragenen Energieberater möglich. Dazu wird eine Identifikationsnummer erforderlich. Über die näheren Einzelheiten will die KfW rechtzeitig vor Einführung der neuen Anwendung informieren.

Verlängerung der vereinfachten Eintragung in die Expertenliste
Für den Eintrag als Sachverständiger für die KfW-Förderprogramme in der Energieeffizienz-Expertenliste hat die KfW die Übergangsfristen verlängert. So können sich Energieberater mit einer erfolgreichen Weiterbildung zum BAFA-Vor-Ort-Berater (nach der Richtlinie zur Vor-Ort-Beratung ab November 2001) mit dem zusätzlichen Aufwand von 16 Unterrichtseinheiten Fortbildung bis zum 30.09.2014 in die Energieeffizienz-Expertenliste eintragen lassen. Diese verlängerten Eintragungsmöglichkeiten mit nur 16 zusätzlichen Stunden gelten ebenfalls für die Gebäudeenergieberater des Handwerks, die ihre Fortbildung nach den älteren Rahmenlehrplänen abgelegt haben. Gebäudeenergieberater des Handwerks mit einer Fortbildung nach dem neuen Rahmenlehrplan ab 2012 erfüllen dagegen grundsätzlich die Anforderungen für die Eintragung in die Expertenliste ohne zusätzlichen Fortbildungsbedarf. Darüber hinaus kann für Wohngebäudenachweise aber auch eine Eintragung über Referenzen erfolgen.

Aufhebung der Unabhängigkeitsregelung für eingetragene Experten
Ab sofort wendet die KfW die im März 2013 eingeführte vorhabensbezogene Unabhängigkeit, die die Gebäudeenergieberater des Handwerks schlechter gestellt hat, bei Einzelmaßnahmen nicht mehr an. Sofern der Sachverständige / der Gebäudeenergieberater des Handwerks in die Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen ist, kann er ab sofort wieder eine Einzelmaßnahme durchführen und gegenüber der KfW bestätigen. Gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes hatte sich der ZDH beim Bundesbauministerium und der KfW seit dem Frühjahr 2013 in zahlreichen Gesprächen und Schreiben für die Aufhebung dieser für das Handwerk negativen Regelung stark gemacht. Zwar wird diese Änderung erst im nächsten Merkblatt offiziell dokumentiert, die KfW wird aber ab sofort das Unabhängigkeitskriterium nach Durchführung (in der Kreditvariante) oder bei Verwendungsnachweisen (Zuschuss) für Einzelmaßnahmen nicht weiter verfolgen und geht von einer ordnungsgemäßen Planung und Durchführung des Sanierungsvorhabens aus – Voraussetzung ist, dass der Sachverständige in die Expertenliste eingetragen ist.

Diese Neuregelungen sind ein guter Verhandlungserfolg für das Handwerk. Die qualifizierten Gebäudeenergieberater des Handwerks können im wichtigen Bereich der Einzelmaßnahmen nun wieder wie zuvor beraten, durchführen und bestätigen, wenn sie bereits auf der Expertenliste eingetragen sind. Für den Fall, dass sie noch nicht eingetragen sind, können sie sich noch bis Ende September 2014 durch den Nachweis von 16 Unterrichtseinheiten Fortbildung in den Bereichen energiesparendes Bauen und Sanieren vereinfacht in die Liste eintragen lassen. Das gibt den betroffenen und interessierten Experten aus dem Handwerk ausreichend Zeit, sich gegebenenfalls nachzuqualifizieren oder bereits abgeleistete Fortbildungen gegenüber der Dena zu dokumentieren.

Quelle: ZDH[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“haase“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_column_text]Download

Gebaeudeenergieberater[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

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Am 31.12.2014 ist eine Änderung der Ausnahmeregelungen zur Fahrerlaubnisverordnung in Kraft getreten. Nunmehr ist es möglich, elektrisch angetriebene Kleintransporter mit dem Pkw-Führerschein (Klasse B) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,25 Tonnen zu nutzen (soweit sie zum Gütertransport dienen). Damit soll das höhere Batteriegewicht, das vielfach zur Überschreitung der Grenze von 3,5 Tonnen des Pkw-Führerscheins führt, ausgeglichen werden.

Einige zusätzliche Bestimmungen werden jedoch die Praxisrelevanz der Regelung und ihre Anschubwirkung in Bezug auf die Anschaffung von gewerblichen Elektromobilen voraussichtlich in engen Grenzen halten.

Laut Gesetzestext ist als weitere Voraussetzung neben dem Elektroantrieb des Fahrzeugs und dem Einsatz im Bereich Gütertransport auch eine Fahrzeugeinweisung für den Fahrer notwendig. Die Unterweisung (5 Stunden mit praktischem und theoretischem Teil) kann u.a. durch eine Person erfolgen, die den Führerschein der Klasse BE besitzt (weitere mögliche Voraussetzungen, siehe Anhang zur Verordnung). Diese Unterweisung ist auf einem Formular (in Anlage zur Verordnung) zu bestätigen und kann anschließend im Führerschein eingetragen werden. Die Verordnung gilt nur für Fahrten im Inland und ist bis Ende 2019 befristet.

Weitere Details finden Sie auf den Seiten des für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie hier  in der Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 2014 Teil 1 Nr. 63  vom 30.12.2014. Gern stellen wir Ihnen dieses als Download auf diesen Seiten zur Verfügung.

 

Quelle: ZDH im Januar 2015

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BGBL 2014 Teil 1 Nr. 63[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) trat am 01.06.2014 in Kraft. Diese regelt bundesweit die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige und nebenberufliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§§ 53,54 KrWG). Betroffen davon sind vor allem Handwerksbetriebe, die die Abfälle der eigenen Tätigkeit oder ausgebaute/ausgetauschte Bauteile von Kunden abfahren.

 

Der Anwendungsbereich hat sich gegenüber der bisherigen Beförderungserlaubnisverordnung ganz erheblich vergrößert. Erstmals sind auch Unternehmen betroffen, deren Hauptgeschäftszweck nicht der Abfallwirtschaft zuzuordnen ist, so z. B. viele Handwerksbetriebe.

 

Einen ersten Überblick über die Regelungen finden Sie im Informationsmaterial der SBB. Bitte prüfen Sie die Pflichten für Ihren Betrieb, die aus der Anzeige- und Erlaubnisverordnung resultieren.

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SBB-Informationsblatt zur AbfAEV 2015[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Handwerksunternehmer, die ihren Betrieb an einen Nachfolger übergeben möchten, könnenhierzu die kostenfreie Beratung durch die Betriebsberater der Abteilung Gewerbeförderung der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg in  Anspruch nehmen. Auch Existenzgründer, die einen Handwerksbetrieb übernehmen möchten, können sich kostenlos beraten lassen.

Eine Frage beschäftigt den Unternehmer in diesem Zusammenhang immer wieder: „Wie viel ist mein Betrieb eigentlich wert?“. Die Vorstellungen der Betriebsinhaber vom Wert des eigenen Unternehmens weichen unter Umständen von den tatsächlich erzielbaren Preisen im Falle eines Verkaufes ab. Ein Übernehmer geht häufig von wesentlich niedrigeren Preisvorstellungen aus, weil er seine zukünftigen Belastungen zu berücksichtigen hat.

Je nachdem, ob der ganze Betrieb übergeben werden soll oder nur Teile davon, ob die Betriebsimmobilie den Eigentümer wechseln soll oder nur die Maschinen, Anlagen und Betriebseinrichtungen verkauft werden sollen, kann nach Prüfung aller Gegebenheiten eine Unternehmens-, Maschinen- oder Immobilienbewertung vorgenommen werden. Die Genauigkeit der Wertermittlung hängt ganz wesentlich von den uns vorliegenden Informationen zu den Bewertungsobjekten ab. Dafür benötigen wir Ihre Mitarbeit, denn die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten und Angaben bilden die Grundlage für die Bewertung.

Hier ein kurzer Überblick über die von den Beratern der Handwerkskammer angebotenen Bewertungsarten:

Unternehmenswert nach AWH-Standard
(AWH – Arbeitsgemeinschaft der Wert ermittelnden Betriebsberater im Handwerk)
Mit Hilfe des bundesweit standardisierten Bewertungsverfahren (AWH-Standard) wird auf Basis des Ertragswertverfahrens ein realistischer Wert für das gesamte Unternehmen errechnet. Die Bewertung beruht auf den zu erwartenden Betriebsergebnissen und berücksichtigt die für die im Handwerk typischen Klein- und Mittelbetriebe geltenden Besonderheiten.
In dem nebenstehenden Download stellen wir Ihnen gern das Handbuch zur AWH-Unternehmensbewertung, einen diesbezüglichen Fragebogen sowie ein Stärken-Schwächen-Profil zu Ihrer weiteren Verwendung bereit.

Maschinenbewertung
Für die Übergabe des beweglichen Anlagevermögens kann die Bewertung der Maschinen, Anlagen und Betriebseinrichtungen erforderlich werden. Der von uns ermittelte Zeitwert richtet sich nicht nach steuerlichen oder buchhalterischen Abschreibungen, sondern ist abhängig von der technischen Lebensdauer des Gerätes bzw. der Anlage, weiterhin vom Alter der Maschine, dem Betriebszustand, insbesondere unter Berücksichtigung der Abnutzung, der Instandhaltung und der Verwendung und Nutzung im Betrieb.

Immobilienbewertung
Die Kenntnis des aktuellen Verkehrswertes einer Immobilie ist unabdingbar bei der Planung einer Betriebsübergabe, bei der (auch) die Betriebsstätte übergeben werden soll. Unsere technische Betriebsberaterin kann für Sie im Rahmen der Beratung unter gewissen Voraussetzungen auch die Bewertung von Grundstücken und Gebäuden vornehmen.

Wenn Sie eine Bewertung Ihres Unternehmens benötigen oder Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an die Betriebsberater der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, Abteilung Gewerbeförderung. In einem persönlichen Gespräch werden alle Vorraussetzungen geklärt sowie die Inhalte und Unterschiede der einzelnen Wertermittlungsverfahren ausführlich erläutert.

Ansprechpartner für alle Fragen zur Maschinenbewertung ist unser Kaufmännischer Berater Martin Stadie, Telefon 033434 43927, E-Mail martin.stadie@hwk-ff.de  sowie die Technische Beraterin Andrea Jacob, Telefon 0335 5619-107, E-Mail andrea.jacob@hwk-ff.de .
Für die  Immobilienbewertung steht Ihnen  unsere Technische Beraterin Frau Andrea Jacob, Telefon 0335 5619-107, andrea.jacob@hwk-ff.de  sowie unser Kaufmännischer Berater Martin Stadie, Telefon 033434 43927, E-Mail martin.stadie@hwk-ff.de  zur Verfügung.

Zum Thema Unternehmenswert nach dem AWH-Standard–Verfahren stehen Ihnen unsere betriebswirtschaftlichen Berater unter Telefon 0335 5619-120 zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_row_inner][vc_column_inner][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Download

Unternehmensbewertung-Handbuch

Unternehmensbewertung-Fragebogen

Unternehmensbewertung-Profil[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]