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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Frauen sind als Unternehmensnachfolgerinnen nach wie vor unterrepräsentiert. Unter dem Motto „Nachfolge ist weiblich!“ möchten die Akteurinnen und Akteure des Aktionstages daher die Unternehmensnachfolge durch Frauen deutschlandweit bekannt machen und voranbringen.
Der Nationale Aktionstag zur Unternehmensnachfolge durch Frauen findet jedes Jahr am 21. Juni statt.

In allen Regionen Deutschlands steht nachfolgeinteressierten Frauen an diesem Tag ein vielfältiges Veranstaltungsprogramm zur Verfügung: von Beratungsgesprächen, (Telefon-)Sprechtagen, Meet-Ups, Workshops und Seminaren für potenzielle Nachfolgerinnen und Expertinnen und Experten, Ausstellungen und Podiumsdiskussionen mit erfolgreichen Nachfolgerinnen bis hin zu Pressegesprächen und Medienkooperationen u.v.m.. Darüber hinaus steht ein überregionales bga-Expertinnen-/Expertentelefon zur Verfügung.

Die Federführung für die Nationalen Aktionstage liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und beim Bundesministerium Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Akteurinnen und Akteure des Nationalen Aktionstages sind die Mitglieder der Task Force sowie zahlreiche Expertinnen/Experten aus dem Bereich Unternehmensnachfolge. Dazu gehören das Institut für Freie Berufe, der DEHOGA, die Kammern und kommunalen Wirtschaftsförderungen, die Kontaktstellen Frau und Beruf, Technologiezentren, bga-Regionalverantwortliche sowie Banken und Unternehmensberatungen. Seit dem 1. Nationalen Aktionstag 2008 haben über 700 Veranstaltungen und Aktionen stattgefunden, die die vielfältigen Chancen, die eine stärkere Einbeziehung von Frauen in der Unternehmensnachfolge mit sich bringen, zeigen.

Der Nationale Aktionstag spricht insbesondere drei Zielgruppen an:

 

Quelle: https://www.existenzgruenderinnen.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_single_image image=“78831″][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Kfz-Steuerbescheide des Zoll verändern steuerliche Einstufung von Handwerksfahrzeugen von Lkw zu Pkw. Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit.

Seit Ende Dezember 2018 häufen sich Fälle, in denen Fahrzeuge von Handwerksbetrieben, die zulassungsrechtlich als „Lkw“ gelten und bislang auch steuerrechtlich wie ein Nutzfahrzeuge behandelt wurden, durch die Zollbehörden in Hinblick auf die Kraftfahrzeugsteuer als „Pkw“ eingestuft werden. Mit der Neueinstufung verbunden sind teils jährliche Zusatzlasten von mehreren Hundert Euro pro Fahrzeug.

Hintergrund dieser Entwicklung ist das Bestreben der Zollbehörden, insbesondere so-genannte (meist privat genutzte) „Pick Ups“ neu zu bewerten. Dies erfolgt mit Verweis auf die Regelung in § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz, wonach von der zulassungsrechtlichen Einordnung als Lkw im Steuerrecht abzuweichen ist, wenn die Prägung des Fahrzeugs durch Personenbeförderung überwiegt und die Einstufung als Pkw zu einer höheren Steuerbelastung führt. Ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse N1 (leichtes Nutzfahrzeug) dient nach der Verwaltungsauffassung dann überwiegend der Personenbeförderung, wenn es über drei bis acht Sitzplätze – ausgenommen Fahrersitz – verfügt und die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs beträgt.

Auch die Rechtsprechung hat diesbezüglich schon länger argumentiert, dass nicht zu-letzt aus ökologischen Gründen eine Besteuerung solcher Fahrzeuge mit der höheren Pkw-Steuer vorzunehmen sei.

Dieses Bestreben wirkt sich jedoch zunehmend auch auf klassische Nutzfahrzeuge im Handwerk aus, insbesondere aktuell auf Pritschenwagen mit Doppelkabinen. Schon früher gab es – je nach Handhabung durch die Länder – vereinzelt solche Fälle, bei denen der Nachweis erbracht werden sollte, dass die Fläche der Personenkabinen nicht dominiert.

Seit 2014 ist der Bund für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Seit Ende 2018 werden von den Zollbehörden die von den Zulassungsbehörden automatisiert gemeldeten Daten über die Anzahl der Sitzplätze zur Umsetzung des § 18 Abs. 12 KraftStG genutzt und auf dieser Basis Neueinstufungen vorgenommen und geänderte Kfz-Steuerbescheide verschickt. In diesem automatisierten Verfahren wird jedoch das Verhältnis der Flächen, wie oben dargestellt, außer Acht gelassen, da dies nur im Wege der Einzelfallprüfung möglich ist.

Der ZDH rät deshalb in diesen Fällen dazu, gegen den geänderten Kfz-Steuerbescheid Einspruch bei der Zollbehörde einzulegen und sowohl die Anzahl der Sitzplätze als auch die Flächenaufteilung des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Bescheides. Das Einspruchsverfahren vor der Zollbehörde ist kostenfrei. Gegebenenfalls kann der Einspruch zurückgenommen werden.

Der ZDH (Abt. Wirtschaft, Energie, Umwelt und Abt. Steuerpolitik) sammelt aktuelle entsprechende Fälle und wird in Kürze mit dem BMF in Kontakt treten, um hier eine handwerksgerechte Lösung zu erreichen.

 

Quelle: ZDH im Januar 2019[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat zwei Richtlinien zur SCR-Katalysator-Nachrüstung von Handwerker-  und Lieferfahrzeugen veröffentlicht.

Zu unterscheiden sind die Richtlinie für leichte Handwerker- und Lieferfahrzeuge vorwiegend Klasse N1, teils auch N2 mit 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und die Richtlinie für schwere Handwerker- und Lieferfahrzeugen Klasse N2, teils auch N1 mit 3,5 bis 7,5 Tonnen.

Förderberechtigte sind Betriebe, deren Firmensitz in einer der aktuell 65 Städte, die 2017 im Jahresmittel die Grenzwerte (40 μg/m³) für Stickstoffdioxid überschritten haben, liegt, bzw. Betriebe, die in einem der angrenzenden Landkreise ansässig sind, können die Förderung in Anspruch nehmen. (Die Städte sind im Anhang der Förderrichtlinien aufgelistet.) Ebenfalls förderberechtigt sind Unternehmen aus anderen Regionen mit einem Auftragsvolumen von mehr als 25 Prozent in einer von Grenzwertüberschreitung betroffenen Stadt.

Die Förderquote ist abhängig von der Unternehmensgröße und beträgt höchstens 60 Prozent der Umrüstungskosten für kleine (40 Prozent für große und 50 Prozent für mittlere) Unternehmen. Für leichte Nutzfahrzeuge (2,8 – 3,5 t) sind dabei maximal Zuschüsse von höchstens 3.800 Euro pro Fahrzeug bei Anträgen bis zum 1. Mai 2019 und höchstens 3.000 Euro pro Fahrzeug bis zum 1. Juni 2019 möglich. Die maximale Fördersumme für die Umrüstung schwerer Nutzfahrzeuge wird auf 5.000 Euro pro Fahrzeug bis zum 1. Mai und 4.000 Euro pro Fahrzeug bis 1. Juni beschränkt.

Weiterführende Informationen erhalten Sie hier:

 

Quelle: ZDH im Januar 2019[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Im Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, die sogenannte Brückenteilzeit eingeführt. Arbeitnehmern wird mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts ab 1. Januar 2019 ein Rechtsanspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit, verbunden mit dem Recht auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit eingeräumt.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum ihre Arbeitszeit reduzieren und anschließend zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Für die Geltendmachung des Anspruchs benötigen sie keinen Sachgrund. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitnehmer

Beschäftigt also ein Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmer, können diese, sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert wird. Der Arbeitgeber hat die gewünschte Verringerung mit dem Arbeitnehmer zu erörtern mit dem Ziel zu einer Vereinbarung zu gelangen. Eine Entscheidung über den Antrag hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Falls der Arbeitgeber keine solche schriftliche Entscheidung trifft, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gilt als festgelegt. Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Brückenteilzeit des Arbeitnehmers ablehnen, wenn der befristeten Arbeitszeitreduzierung betriebliche Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn bei Arbeitgebern, die zwischen 46 und 200 Beschäftigte haben, die sogenannte Zumutbarkeitsgrenze – pro angefangenen 15. Arbeitnehmer ist ein Antrag auf Brückenteilzeit zu gewähren – überschritten wird. Bei Arbeitgebern, die mehr als 200 Beschäftigte haben, ist die Brückenteilzeit an keine Zumutbarkeitsgrenze mehr gebunden.

Neben der Brückenteilzeit wird der Arbeitgeber durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts verpflichtet, Wünsche der Arbeitnehmer nach veränderter Lage und/oder Dauer der Arbeitszeit mit diesen zu erörtern. Darüber hinaus führen die Neuregelungen zu erheblichen Beschränkungen des Flexibilisierungsinstruments der Arbeit auf Abruf, wie etwa die automatische gesetzliche Vereinbarung von 20 statt bisher 10 Stunden Wochenarbeitszeit, wenn zwischen den Vertragsparteien im Vorhinein keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt wurde. Wird eine Mindestarbeitszeit normiert, darf der Arbeitgeber nur noch bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Bei der Festlegung einer Höchstarbeitszeit darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit weniger abfordern.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“ecker“][vc_empty_space][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bundesgesetzblatt 14.12.2018 Teil 1 Nr.45[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) bietet mit dem neuen Förderprogramm „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ zukünftig ein einfacheres Fördermodell für Unternehmen. Das Förderprogramm ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Unternehmen aller Branchen und Größen sowie Stadtwerke und Energiedienstleister können Förderanträge stellen.

Gefördert wird die  Nutzung hocheffizienter Querschnittstechnologien, die Bereitstellung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien und der Erwerb und die Installation von Mess-, Steuer-, Sensorik- und Regelungstechnik sowie Energiemanagement-Software. Zudem werden unternehmensindividuelle Maßnahmen, die zur energiebezogenen Optimierung von Produktionsanlagen und -prozessen beitragen, gefördert. Neu ist auch, dass Unternehmen Förderung für mehrere Effizienzmaßnahmen gebündelt in einem Förderantrag stellen können.

Weitere Informationen zum neuen Programm sind auf der Internetseite von „Deutschland macht´s effizient“ zu finden.

Quelle: ZDH im Januar 2019[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Seit 1. Januar 2019 gilt in Deutschland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn als gesetzliche Lohnuntergrenze. Er beträgt 9,19 Euro (brutto) pro Arbeitsstunde und wird zum 1.1.2020 auf 9,35 Euro (brutto) angehoben. Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Der gesetzliche Mindestlohn stellt eine absolute Lohnuntergrenze dar. Vereinbarungen, mit denen der gesetzliche Mindestlohnanspruch unterschritten oder in seiner Geltendmachung beschränkt wird, sind unzulässig.

Gleichwohl sind die aufgrund einer Verordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geltenden und die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlöhne zu beachten. In vielen Branchen und Unternehmen sind also Stundensätze zu zahlen, die über dem geltenden gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Arbeitgeber, für deren Branche auf der Grundlage des AEntG ein Branchen-Mindestlohntarifvertrag abgeschlossen wurde, sind zur Zahlung dieser höheren Mindestentgelte verpflichtet. Das betrifft etwa das Bauhauptgewerbe, das Elektrohandwerk oder das Gerüstbauerhandwerk. Das gilt gleichermaßen für höhere Entgelte aufgrund eines Tarifvertrages, an die Arbeitgeber kraft Tarifbindung oder Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifvertragsgesetz gebunden sind. Zudem sind die Regelungen des AEntG und die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem Mindestlohngesetz (MiLoG) spezieller. Sie gelten daher vorrangig vor den im MiLoG normierten Bestimmungen zur Unabdingbarkeit und Fälligkeit des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs sowie den Sonderregelungen zum Führen von Arbeitszeitkonten und der Arbeitszeitdokumentationen.

Im ZDH-Flyer „Der gesetzliche Mindestlohn“ sind alle wichtigen Informationen zusammengefasst (siehe Download).

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“ecker“][vc_empty_space][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZDH-Flyer-Der-gesetzliche-Mindestlohn[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Zuschussförderung zur Barrierereduzierung

Bereits ab August 2018 können private Eigentümer und Mieter wieder Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung bis 6.250 Euro je Wohnung im KfW-Zuschussportal beantragen.

Mit Inkrafttreten des Bundeshaushaltsgesetzes 2018 stellt das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) für die Barrierereduzierung Mittel in Höhe von 75 Mio. EUR zur Verfügung. Zuschussanträge für Maßnahmen zum Einbruchschutz können weiterhin gestellt werden.
Kredite können ebenfalls weiter über die Finanzierungspartner beantragt werden.

Fragen beantwortet das KfW-Infocenter Wohnwirtschaft von Montag bis Freitag (08:00 – 18:00 Uhr) unter der kostenfreien Rufnummer: 0800 539 9002.

Weitere Informationen zu KfW-Produkt „Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss 455-B“ finden Sie hier.

 

Quelle: ZDH im Dezember 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 1.1.2019 startet das neue Investitionsprogramm – „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien (IEPEE)“ in der Wirtschaft. Maßnahmen können nunmehr auch per Zuschuss gefördert werden.

 

Die Bundesregierung hat sich mit der im Jahr 2017 veröffentlichten Förderstrategie vorgenommen, die Förderprogramme im Energieeffizienz und Wärmebereich zu vereinheitlichen und teilweise neu zu gestalten.

Das bisherige Abwärmeprogramm, das Förderprogramm hocheffiziente Querschnitts-technologien, Teile des Marktanreizprogramms (MAP), das Programm Klimaschonende Produktionsprozesse und STEP up! gehen nunmehr in einem neuen Investitionspro-gramm – „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien (IEPEE) in der Wirtschaft“ auf.

Es startet am 1.1.2019. Ab diesem Zeitpunkt können in den entsprechenden Vorgängerprogrammen keine Anträge mehr gestellt werden.

Das Investitionsprogramm wird aus verschiedenen Modulen bestehen:

Der Anregung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, neben Zinsverbilligungen auch Zuschüsse als Förderinstrumente zu nutzen, wurde gefolgt: Künftig können die Maßnahmen auch durch eine reine BAFA-Zuschussförderung finanziert werden.

Zudem wird es im technologieoffenen Modul darüber hinaus für anspruchsvolle Investitionen in Energieeffizienz und in EE-Prozesswärme ein Wettbewerbsprogramm mit höherer Förderquote geben, ähnlich dem bisherigen Step Up!-Programm. Die Förderung solcher innovativen Maßnahmen kann weiterhin über den Verein Deutscher Ingenieure (VDI), der Projektträger ist, beantragt werden.

Insbesondere im Rahmen des technologieoffenen Moduls muss als Fördervoraussetzung ein Einsparkonzept erstellt werden. Die Erstellung eines solchen Konzeptes kann im Rahmen der BAFA-„Energieberatung im Mittelstand“ gefördert werden.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte zu Ihrer Vorabinformation den beigefügten Richtlinien-Entwürfen, die sich derzeit im administrativen Verfahren befinden und nach Zustimmung zeitnah im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

 

Quelle: ZDH im Dezember 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Richtlinie EnEff

Förderrichtlinie zum Wettbewerb EnEff[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die Digitalisierung betrifft nicht mehr nur klassische IT -Unternehmen, sondern Unternehmen quer durch sämtliche Branchen und Sektoren. Trotzdem gilt es mehr denn je, die sich mit dem digitalen Wandel bietenden Chancen nicht zu verpassen.  IT-Sicherheit, Datenschutz und Datensicherheit werden immer wichtiger!

Anknüpfend an sechs erfolgreich durchgeführte IT-Sicherheitstage wurde am 13. September 2018 an der Technischen Hochschule Wildau den 7. IT-Sicherheitstag Mittelstand 2018 durchgeführt. Diese Fachkonferenz wurde gemeinsam mit weiteren Partnern aus Berlin und Brandenburg organisiert und richtete sich an kleine und mittelständische Unternehmen aus dem Handwerk, der Industrie, dem Handel und an die öffentliche Verwaltung.

Nach Auswertung der Mitschnitte und Abstimmung mit den Organisatoren aus Brandenburg und Berlin wurde 5-minütige Zusammenfassung unter dem YouTube Kanal IT-Sicherheitstag Berlin Brandenburg eingestellt.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Das neue Verpackungsgesetz löst ab dem 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung ab. Es betrifft alle Handwerksbetriebe die Waren verpacken und an Dritte weitergeben. Neu ist, dass alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System angemeldet werden müssen und der Hersteller (der Verpacker) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein muss. Hierbei gibt es jedoch eine Ausnahme, die Serviceverpackung, wobei die Systembeteiligungspflicht auf den Verkäufer der Verpackungen übertragen werden kann.

Die Registrierung erfolgt über www.verpackungsregister.org. Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht  erfolgt ab der ersten Verpackung. Es gibt keine Schwellenmengen. Bei Nichteinhaltung der Pflichten erfolgt ein Vertriebsverbot, welches mit Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro geahndet wird.

Weitere wichtige Informationen finden Sie unter www.zdh.de/verpackungsgesetz. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie registrierungspflichtig sind, kontaktieren Sie uns, wir helfen gerne weiter.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]eMagazin[/vc_message][/vc_column][/vc_row]