TEST

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Viele Mütter und Väter wünschen sich, für ihr Kind da zu sein und Verantwortung im Beruf zu übernehmen. Besonders in den ersten Lebensjahren des Kindes ist es für Eltern oft keine leichte Aufgabe, beides unter einen Hut zu bringen.

ElterngeldPlus macht es Müttern und Vätern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, leichter,  Elternzeit und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren.

Die Nachfrage nach Teilzeit wird somit steigen, insbesondere nach vollzeitnahen Teilzeitmodellen. Unternehmen, die sich darauf einstellen und familienfreundliche Arbeitszeitmodelle anbieten, haben klare Vorteile im Wettbewerb um Fachkräfte.

Bereits jetzt gibt es Unternehmen, die Teilzeit in Elternzeit fördern und damit gute Erfahrungen gemacht haben. Zum einen bleibt das Wissen der Beschäftigten besser erhalten. Zum anderen fallen jene Kosten niedriger aus, die damit verbunden sind, eine Auszeit zu überbrücken, die Beschäftigten wieder einzuarbeiten und zu qualifizieren oder neues Personal einzustellen.

Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie auf www.elterngeld-plus.de. Der Online-Elterngeldrechner wurde aktualisiert und um einen Planer erweitert. Mit dessen Hilfe können Eltern ausprobieren, wie Sie Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren und welcher Anspruch auf Elterngeld und ElterngeldPlus sich daraus ergibt.

Wir stellen Ihnen auf diesen Seiten die Informationsbroschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ als Download auf diesen Seiten gern zur Verfügung. . Die vorliegende Broschüre erklärt in leichter Sprache die neuen Regelungen beim Elterngeld und der Elternzeit.

 

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Elterngeld, Elterngeldplus und Elternzeit[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Da man als Selbstständiger am Jahresanfang in der Regel nicht genau vorhersagen kann, wie hoch der Unternehmensgewinn für das kommende Jahr ausfallen wird, errechnet die GKV die Krankenkassenbeiträge aufgrund einer fiktiven  Mindesteinnahme. Diese  betrug im Jahr 2017  2.231,25 EUR monatlich. Für das Jahr 2018 ist sie auf 2.283,75 EUR monatlich festgesetzt.

Diese Vorgehensweise wird für Existenzgründer angewendet, da diese noch keinen Beitragsnachweis (Einkommensteuerbescheid) für die unternehmerische Tätigkeit erbringen können. Bis dato war es so, dass man aufgrund eigener Prognosen zu den Unternehmensgewinnen einen vorläufigen Beitrag in der GKV bezahlen musste. Stellte sich dann heraus, dass der Gewinn höher ausfiel, kam es nicht zu etwaigen Nachzahlungsaufforderungen durch die GKV. Änderungen wurden immer nur für die Zukunft wirksam.

Ab dem 1.1.2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten hingegen erstmals vorläufig.

Das bedeutet: Als Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung des laufenden Jahres dient der zuletzt erstellte Einkommensteuerbescheid. Die finale Beitragsfestsetzung erfolgt erst dann, sobald der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Kalenderjahres vorliegt. Bitte beachten Sie, dass es dadurch zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen kommen kann.

Hinweise:

  1. Legt der Selbstständige innerhalb von drei Kalenderjahren den Einkommensteuerbescheid seiner GKV nicht vor, muss er rückwirkend den Höchstbeitrag zahlen!
  2. Diese Neuregelung wird nicht nur beim Arbeitseinkommen angewendet, sondern Einkünfte u.a. aus Vermietung und Verpachtung werden den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit hinzugerechnet!
  3. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater zusammen, um eine einkommensoptimale Strategie zu entwickeln.

 

Quelle: https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/freiwillige-kranken-und-pflegeversicherung-fuer-selbststaendige/rueckwirkende-beitragsberechnung-fuer-selbststaendige_240_421994.html[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Sie können Einstiegsgeld beantragen, wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten und aus der Arbeitslosigkeit heraus

Ob und in welcher Höhe Sie auf vorherigen Antrag (vor Aufnahme der Beschäftigung) bei Ihrem zuständigen Jobcenter Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner. Dabei wird geprüft, ob Sie

Bei Gründerinnen und Gründern werden vor einer positiven Förderentscheidung außerdem die prognostizierte wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens und die persönliche Eignung für die angestrebte Selbständigkeit geprüft. Diese Prüfung soll Sie dabei unterstützen, Ihre Entscheidung für eine Selbständigkeit abzusichern und festzustellen, ob Sie durch die angestrebte Tätigkeit voraussichtlich bald die Hilfebedürftigkeit überwinden können. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, können Sie Einstiegsgeld bekommen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie nicht.

Arbeitslosengeld II-Bezieher, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen, sollten dies rechtzeitig mit ihrem Arbeitsvermittler besprechen.

Unterstützung in allen Aspekten der Selbständigkeit erhalten Sie durch die Betriebsberater der Handwerkskammer.

 

Quelle: www.arbeitsagentur.de

 

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][vc_message]Hier finden Sie Ihren Berater.[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]In der Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie) wird vom „System zur Überprüfung der Einstellung von Scheinwerfern“ gesprochen. Gemeint sind damit die bei der Hauptuntersuchung verwendeten Scheinwerfer-Prüfplätze, auch in den Werkstätten. Bei den Systemen ist durch eine als Stückprüfung bezeichnete Überprüfung alle zwei Jahre nachzuweisen, dass die dafür bestehenden Anforderungen erfüllt sind.

Dies gilt für neu eingerichtete Systeme schon jetzt, für bestehende Systeme muss ein Nachweis mit positivem Ergebnis entsprechend dieser Richtlinie spätestens bis zum 01.01.2018 erstellt werden.

Die Innung ist in der Pflicht die Erfüllung der Richtlinie durchzusetzen, da sonst die Überwachungsstationen (TÜV, DEKRA, GTÜ u.a.)  nicht mehr die HU durchführen dürfen an den Arbeitsplätzen.

Weitere Informationen erhalten Sie in der DEKRA-Broschüre, die wir Ihnen als Download auf diesen Seiten gern zur Verfügung stellen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Broschüre Scheinwerferprüfsysteme[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Anfang November 2017 wurde mit den Arbeiten zum Aufbau des Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrums Cottbus begonnen.
Das neue Kompetenzzentrum am Lehrstuhl für Automatisierungstechnik der BTU Cottbus-Senftenberg unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Brandenburg bei der Steigerung ihrer digitalen Kompetenz.

Das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Cottbus ist eines von derzeit 20 Zentren der bundesweiten Initiative »Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse« unter dem Dach von »Mittelstand-Digital«.

Weitere Informationen finden Sie unter  „Das Cottbuser Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum“ auf den Seiten des BMWi.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Gebäudeenergieberater (HWK) dürfen künftig geförderte Energieberatungen durchführen. Die BAFA Vor-Ort-Beratungsrichtlinie und die Richtlinie über Energieberatungen im Mittelstand wurden überarbeitet und am 07.11.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Ab dem 01.12.2017 dürfen Gebäudeenergieberater (HWK), die in einem Handwerksbetrieb angestellt sind oder einen solchen führen, die geförderte BAFA Vor-Ort-Beratung sowie den gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplan erstellen. Darüber hinaus dürfen Gebäudeenergieberater (Hwk) anschließende Sanierungsmaßnahmen umsetzen!

Die überarbeitete „Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort“, welche am 07.11.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, finden Sie im Download auf diesen Seiten.

Mit der Modifikation der BAFA-Vor-Ort-Beratungsrichtlinie, gehen Änderungen der „Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand“ (EBM-RL) einher:
Gemäß der ebenfalls heute im Bundesanzeiger veröffentlichten EBM-RL, welche Sie im Download auf diesen Seiten finden, werden Betriebe mit weniger als 10.000 Euro Jahresenergiekosten weiterhin bis zu 1.200 Euro Zuschuss erhalten. Firmen mit mehr als 10.000 Euro Jahresenergiekosten erhalten ebenfalls einen Zuschuss von 80 Prozent der Beratungskosten, jedoch wird deren Förderhöchstsatz von 8.000 Euro auf 6.000 Euro reduziert. Eine sich an die Beratung anschließende Umsetzungsbegleitung soll künftig im Rahmen der investiven Programme gefördert werden. Die mit diesem Beratungsprogramm grundsätzlich möglichen Potenziale werden hierdurch nicht erschlossen.

Quelle: ZDH im November 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message]RL Förderung Energieberatung im Mittelstand

RL Förderung Energieberatung Wohngebäude[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Zurzeit nutzt Deutschland die bestehende Ausnahmemöglichkeit in dieser sogenannten „Wegekostenrichtlinie“ und bezieht Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen nicht in die streckenabhängige Lkw-Maut ein. Diese Ausnahmemöglichkeit soll dem Vorschlag entsprechend ab 2020 entfallen. Der Kommissionvorschlag sieht auch vor, dass ab 2027 bestehende Straßennutzungsgebührensysteme für PKW (sprich Vignettensysteme) in streckenabhängige Mautsysteme umgewandelt werden müssen (und damit ggf. auch für leichte Nutzfahrzeuge unter 3,5 Tonnen).

Nach Ansicht des Handwerks ist eine zusätzliche streckenabhängige Bemautung leichterer Fahrzeugkategorien (der mittelschweren und leichten Nutzfahrzeuge sowie Pkw) im Gegensatz zu schweren Lkw, die einen überproportionalen Straßenverschleiß verursachen, nicht gerechtfertigt, da sie über Energiesteuern und Kfz-Steuern bereits einen (mehr als) angemessenen Betrag leisten.

Gern können Sie Meinungen und Argumente vorbringen, die dann gesammelt als Stellungnahme bis zum 24.11.2017 an das ZDH weitergeleitet werden.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ab dem 01.01.2018 gilt für Anträge, die im Rahmen des Marktanreizprogrammes für Erneuerbare Energien im Wärmebereich (MAP) gestellt werden, ein zweistufiges Antragsverfahren.

Im Rahmen der Förderstrategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energiewird auch das Marktanreizprogramm Erneuerbare Energien im Wärmebereich (MAP) überarbeitet. Das MAP, mit dem der Einsatz erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte gefördert wird, soll bis zum Jahr 2020 reformiert und neu strukturiert werden.

In einem ersten Überarbeitungsschritt des Förderprogrammes wurde nunmehr das Antragsverfahren weiterentwickelt.

Die MAP-Förderung von Heizungsanlagen im kleineren Leistungsbereich erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bisher wurden zwei verschiedene Antragsverfahren angewandt: Stellten Private einen Antrag, so konnte dieser im einstufigen Verfahren nach der Errichtung der geförderten Anlage gestellt werden. Stellten Unternehmen einen Antrag, so musste die Heizungsanlage vor der Antragstellung errichtet werden (sog. zweitstufiges Verfahren).

Die am 14.08.2017 in Kraft getretene und im Bundesanzeiger veröffentlichte MAP-Förderrichtlinie sieht nunmehr für alle Antragssteller das zweistufige Verfahren vor. Das damit vereinheitlichte Antragsverfahren gilt ab dem 01.01.2018. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist, in der Förderanträge für Anlagen die noch im Jahr 2017 in Betrieb gehen, bis zu 9 Monate nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt werden können. Erfolgt die Inbetriebnahme erst im Jahr 2018, muss der Antrag vor der Maßnahmenumsetzung gestellt werden. Die über das Antragsverfahren hinausgehenden Anforderungen an die Förderfähigkeit von Technologien bleiben unverändert.

Die angepasste und am 14.08.2017 im Bundesanzeiger veröffentlichte Richtlinie finden Sie im Download auf diesen Seiten.

 

Quelle: ZDH[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message]BAnz MAP[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Seit dem 06.10.2017 können für Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten Projektanträge für das Förderprogramm „go-digital“ gestellt werden. Das Programm unterstützt kleine und mittlere Unternehmen sowie Handwerksbetriebe bei der eigenen Digitalisierung in den Bereichen „Digitale Geschäftsprozesse“, „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“.

In der ersten Phase von „go-digital“ haben interessierte Beratungsunternehmen eine Autorisierung beantragt. Die ersten 200 Beratungsunternehmen sind inzwischen autorisiert. Damit beginnt die zweite Programmphase. Unternehmen können sich nun hier das für sie passende Beratungsunternehmen auswählen, um sich unternehmensspezifisch beraten zu lassen. Dabei übernehmen die Beratungsunternehmen die komplette administrative Projektabwicklung von Antragstellung bis hin zur Berichterstattung.

Weitere Informationen zum Programm und zur Antragstellung finden Sie hier auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Quelle: ZDH im Oktober 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message]Weitere Informationen.[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Das Bundesfamilienministerium hat ein digitales Informationstool zu familienpolitischen Leistungen gestartet.

Die Informationen sind anwenderfreundlich gestaltet und ermöglichen einen Überblick über das teilweise unübersichtliche Angebot der familienpolitischen Leistungen. Sie können auch Arbeitgebern dabei helfen, ihre Beschäftigten bei der Auswahl der passenden familienpolitischen Leistung zu unterstützen und damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.

Sie finden das Tool unter der Internetadresse https://www.infotool-familie.de/

 

Quelle: ZDH im September 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]